222  Servis,  Einguartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

6.  93.  Bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  erhält  der  Wärter,  falls  er  sich  früher
durch  aktiven  Militärdienst  ein  Anrecht  auf  ein  Gnadengehalt  erdient  hatte,  das  vorher
bezogene  Gnadengehalt  wieder.  Ob  da,  wo  die  Umstände  eine  Verwendung  um  eine
erhöhote  ebenslkig  liche  Unterstützung  billig  erscheinen  lassen,  deren  Vermittelung
nach  den  bestehenden  Vorschriften  eintreten  kann,  hängt,  auf  diesfällige  Berichterstettung
  der  betreffenden  Intendantur,  von  der  Beurtheilung  des  Militär-Oekonomie-Departements
  ab.  Hat  ein  Würter  keinen  Anspruch  auf  Militärgnadengehalt,  sich  jedoch  als
Würter  billigen  Anspruch  auf  weitere  Berücksichtigung  ale  Depait  so  wird  von  Selten
der  Intendantur  darüber  ebenfalls  an  das  Militär-O  berichtet.

3.  Servis-Tarif  für  sämmtliche  Garnisonorte  der
Königl.  Preussischen  Armee.
Vom  30.  Juni  1852.

Dieser  Servis-Tarif  ist,  mittelst  Allerh.  Kab.-O.  vom  3%.  Juni  1852,  mit  der  Massgabe
  genehmigt,  dass  derselbe  vom  1.  Januar  1853  ab  in  Anwendung  zu  bringen,  der
bisher  gewährte  Officier-Serviszuschuss  also  von  da  ab  nicht  weiter  besonders  zu  liquiliren
  ist.  Es  sollen  jedoch  diejenigen  Officiere,  welche  nach  diesem  Tarife  in  einigen
Garnisonorten  wen  iger  Servis  als  bisher  zu  empfang:  en  haben,  bis  zu  ihrem  Abgange,
oder  bis  zu  ihrem  Uebertritt  in  andere  Stellen  in  dem  Genusse  der  höheren  a  Kompotens
verbleiben.  Dem  Tarif  sind  nachstehende  Il  Allgemeine  Bemerkungen

.  Diejenigen  Officiere,  welche  in  diesom  Tarife  nach  ihren  Fanktiosen  nicht
besonders  bezeichnet  sind,  erhalten  den  Servis  nach  Massgabe  ihrer  Char,

2.  Bei  der  Gewährung  einer  Dienstwohnung  wird  zur  baulichen  Unterhaltung
derselben  dem  Empfünger  von  der  für  ihn  ausgeworfenen  Bervis-Kompetenz  die  HNlfte
des  jährlichen  Betrages  zu  gleichen  monatlichen  Raten,  und  für  den  Fall,
dass  such  die  Stallung  in  natura  gewährt  wird,  der  ganze  Betrag  des  Pferde-Servises
  einbehalten.

3.  Der  Servis  ist  die  Vergütung

a)  für  Wohnung,

b)  für  Mobilien  und

c)  für  Feuerungamateri
ond  zwar  wird  ad  a.  die  Hälfte,  ad  b.  und  c.  je  !/«  der  ganzen  Personsl-Servis-Kompetenz
  berechnet.

4.  Bei  den  verschiedenen  Truppentheilen  und  Behörden  wird  der  Servis  immer
nur  nach  der  etatsmässigen  Stelle  gewährt.

5.  Ueberzählige  ciero  und  Beamte  erhalten  bis  zur  definitiven  Einrangirung
our  den  bis  dahin  bezogenen  Personalservis  und  den  Stallservis  auf  so  viel  Pferde,
als  denselben  Rationen  bewilligt  worden  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  bei
den  überzähligen  Sekonde-Lieutenants  Statt,  welche  den  Servis  eines  Lieutenants  erhalten.

.  Officiere  von  der  Armee  haben  nur  dann  Servis  zu  beziehen,  wenn  ihnen  solcher
  besonders  bewilligt  is
Wenn  Jemand  in  mehreren  Stellen  fungirt,  so  erhält  er  während  der  Dauer
dieses  Verhältnisses  nur  den  Servis  der  höheren  Stelle,  insofern  derselbe  vakant  ist.

8.  Bei  Beförderungen  erfolgt  die  Zahlung  des  höheren  Bervises  von  dem  Tage  ab,
an  welchem  das  Avancement  ofüciell  bekannt  geworden  ist.  (cfr.  Servis-Reglement  $.  3)

.  Eine  blose  Charakter-Erhöhung,  mit  der  kein  wirkliches  Avancement  verbunden
ist,  oder  eine  Beförderung  mit  Beibehalt  des  seitherigen  Einkommens  oder  Gehalts  giebt
keinen  Anspruch  auf  den  höheren  Servis.

10.  Bei  der  Gewährung  von  Naturalquartier  wird  eine  gie  Dauer  derselben,
als  zur  Kategorie  der  Durchmärsche  gehörig,  nicht  vergütet.  e  Quartiergewährung
aber  den  4.  Tag  erreicht,  so  erfolgt  für  die  ganze  Dauer  derselben  die  Servissahlung

h  dem  Satze  von  !j,,  wobei  der  Tag  der  Ankunft  für  voll,  dagegen  der  Tag  des
Abganges  nicht  berechnet  wird.

11.  Ist  von  den  Kommunen  bei  der  Quartiergewährung  für  weniger  als  die  etatsmälssige

  Pferdezahl  Stallung  gewährt  worden,  so  darf  der  Stallserris  auch  nur  für  so
vie)  Pferde  berechnet  werden,  als  wirklich  eingestellt  gewesen  sind.

Bei  der  Ausgabe  und  Vertheilung  des  Tarifs  bemerkt  dss  Kriegsministerium  in
einem  Erlasse  an  die  General-Kommandos  vom  19.  November  1852  zu  Memselben  m  noch
olgen: