Servis-  Tarif.  223

1.  Wie  die  oben  erwähnte,  dem  Tarif  vorgedruckte  Allerh.  Kab.-O.  bestimmt,  ist
der  gewährte  Offlcier-Serviszuschuss  vom  1.  Januar  1853  ab  nicht  weiter  besonders
(vielmehr  mit  dem  regulativmässigen  Servise  zusammengeworfen)  zu  liquidiren.  Die
Schemata  zur  Aufstellung  der  diesfälligen  Servis-Liquidationen  werden  noch  besonders
mitgetheilt  werden.  Es  können  jedoch  die  bei  den  Truppen  etc.  noch  vorhandenen
älteren  Formulare  su  den  Servis-Liquidationen,  in  welchen  nur  die  Spalten  fär  den
Berviszuschuss  unausgefällt  bleiben,  bis  zu  ibrer  Aufräumung  in  Anwendung  gebracht
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?.  Nach  der  erwähnten  Allerhöchsten  Bestimmung  sollen  diejenigen  Oßficiere,
welche  nach  diesem  Tarife  in  einigen  Garnisonorten  weniger  Servis  a  r  zu  empangen
  haben,  bis  zu  ihrem  Abgange,  oder  bis  zu  ihrem  Uebertritt  in  andere  Stellen,

in  dem  Genusse  der  höheren  Kompetenz  verbleiben.  Dagegen  ist  der  tarifiniissig  an
einigen  Orten  und  für  einige  Chargen  mehr  als  bisher  zu  zahlende  Berris  von  der  Einführung
  des  Tarifs  (1.  Sannar  1858)  ab  zu  gewähren.  Die  Kontrole  darüber,  dass  für
die  Amtsnachfolger  derjenigen  Officiere,  welche  zur  Zeit  gegen  den  neuen  Tarif  zu
viel  empfangen,  nur  die  tarifmässige  Kompetenz  liquidirt  werde,  haben  die  Korps-Inten
  zu  führen,  resp.  durch  die  Garnison-Verwaltungen,  soweit  diese  den  Servis
zahlen,  ausführen  zu  lassen.

3.  Die  bestimmungsmässige  Kompetenz  der  kasernirten  Officiere  ('/,  des  regulativmässigen
  Personalservisoes  ohne  Zuschuss)  bleibt  überall  unverändert.  Ebenso  bleiben
die  Kompetenzen  für  sämintliche  Chargen  etc.  auch  in  allen  anderen  Fällen,  wo  es  sich
blos  um  den  regulativmässigen  Servis  (ohne  Officier-Berviszuschuss)  handelt,  unverlindert
und  daher  ausschliesslich  die  Specialtarife  Nr.  I.  resp.  Nr.  II.  in  Anwendung  zu  bringen.

4.  BRäckasichtlich  der  an  die  Festungsdotirungs-  und  an  andere  Kassen  abzuführenden
balben  Serrisbetrüge  für  die  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  (cfr.  Passus  2  der
allgemeinen  Bemerkungen  im  Tarif)  tritt  dieser  Tarif  sofort  vom  I.  Januar  1953  ab:  in
Kraft,  und  ist  hiernach  überall  nur  der  tarifmüssige  Satz  zur  Liquidation  zu  brin
da  hierbei  die  Kompetenz  des  Dienstwohnungs-Inhabers  selbst  sich  nicht  verändert.  -  ..

%._  Boreit  ea  zur  Zahlung  des  Bervises  an  einzelne  nicht  regimentirte  Ofßciare  ete.,
deren  Kompetenzen  nicht  in  den  Liquidationen  der  Truppentheile,  Kommandostähe,
Behörden  etc.  mit‘  ausgebracht  werden,  der  besonderen  Anweisung  bedarf,  ist  diese
Seitens  der  Korps-Intendanturen  (welchen  übrigens  das  Erforderliche  besonders  mit
getheilt  worden  ist)  zu  bewirken.

Schliesslich  wird  noch  bemerkt,  dass  die  Deckersche  Geh.  Ober-Hofbuchdruckerei
in  Berlin  den  vorliegenden  Tarif  auch  in  eigenen  Verlag  genommen  hat  und  derselbe
im  Preise  von  10  Sgr.  für  das  geheftete  Exemplar  von  ihr  berogen  werden  kann.