Servis-RBeglement.  229

Zusatz.  Ueber  die  Servris-Kompetenzen  in  folgenden,  laut  Quartierliste  der  Armee
pro  1800  mit  Gaernisonen  versehenen  Städten

ände,  Bernstadt,  Bischofswerder  bei  Liebenwalde,  Braunfels,  Cleve,  Cös-Deutsch-Crone,

  Demmin,  Frankfurt  a.  M.,  Freiburg  in  Schlesien,  Friesack,

Gardelegen,  Guben,  Höxter,  Burg  Hohenzollern,  Jüterbogk,  Kemberg,  Könige

berg  i.  d.  Neumark,  Eyrits,  Namslau,  Perleberg,  Pyritz,  Ragnit,  Rastatt,  Reiehenhoch,

  Salzwedel,  Schmiedeberg,  Strausberg,  Tangermünde,  Warburg,  "Zeitz,

giebt  der  Servis-Tarif  von  1852  keine  Auskunft  und  konnten  die  erforderlichen  Angaben
such  aus  dem  zur  Benutzung  vorliegenden  Material  nicht  ermittelt  werden

4.  Reglement  über  die  Servis-Kompetenz  der

Truppen  im  Frieden.
Vom  4.  November  1859.

(Vom  1.  Januar  1860  ab,  unter  Aufhebung  aller  über  diesen  Gegenstand  früher
ertheilten  Bestimmungen,  in  Kraft  getreten.)

Erster  Abschnitt,
Bestimmungen  über  die  Servis-Kompetenz.
A.  Stehendes  Heer.

$.  1.  Der  Servis  ist  die  Geldvrergütung,  welche  entweder  den  Personen  des
des  und  Militär-Beamten  Behufs  der  Selbstbeschaffung  ihres  Unterkommens
für  sich  und  ihre  Dienstpforde,  oder  den  Quartiergebern  für  die  Gewährung  dieses  Unterkommens



$.  2.  Der  Bervis  se  zerfällt  in  Personal-  und  Stall-Servis  und  in  Servis  für  Dienstlokale.

$.  3.  Der  Personal-Servis  umfasst  die  Vergütung  für  das  Wohngelass  und  für
de  Mobilien;  ferner  für  das  zur  Winterfeuerung  erforderliche  Brennmaterial,  und  bei

den  Mannschaften  vom  Oberfeuerwerker,  Feldwebel  und  Wachtmeister  einschliesslich
abwärts,  sowie  bei  den  Militär-Unterbeamten  und  Handwerkern,  auch  noch  die  Vergütung
  für  das  Erlenchtungemateriel;  Für  die  Wobnung  wird  die  Hälfte,  für  die  Mobiken
  und  für  Feuerungs-Material  wird  je  ein  Viertheil  der  ganzen  Personal-Servis-Kompetens
  zorschnei,

Fig  4.  Der  Stall-Servis  umfasst  die  Vergütung  für  die  Pferde-Stallung  und  die
dasa  gehörenden  Utensilien.  Für  die  Unterhaltung  der  letztern,  sowie  für  die  Erleuchtung
  igungsmaterial  ist  der  Erlös  aus  dem  Stalldünger  bestimmt.

$.  8.  Der  Personal-Serris,  (sowie  der  Servis  für  Geschäftszimmer)  zerfällt  nach
der  Jahreszeit:

a)  in  Winter-Bervis  für  die  Monate  Januar  bis  incl.  März  und  Oktober  bis
inel.  December;

b)  in  Sommer-  Servis  für  die  Monate  April  bis  incl.  September.
Der  Servis  für  einen  Wintermonat  besteht  aus  dem  vollen  monatlichen  Durchund
  aus  dem  in  den  Sommermonaten  einzubehaltenden  Viertheile  zur
Beschaffung  der  Winterfenerung,  mithin  aus  5  Viertheilen  des  monatlichen  Durchschnittsservises;
  der  Servis  für  einen  Sommermonat  dagegen  aus  der  zur  Beschaffung
des  Raumes  selbst  bestimmten  Hälfte  und  dem  für  die  übrigen  Quartierbedürfnisse,  mit
Ansschluss  der  Winterfonerung,  bestimmten  Viertheil,  mithin  aus  3  Viertheilen  des  morvises.
  Von  dem  Personalservise,  sowie  von  dem  Servise  für
Gesehäftazimmer  fallen  daher  °/,  des  Jahresbetrages  zuf  die  d  Wintermonate  zu  gleichen
mwonatlichen  Raten,  und  /,  auf  die  6  Sommermonate,  ebonfalls  zu  gleichen  Theilen.  —
Der  Stall-Servis  wird  im  Winter  wie  im  Sommer  in  ganz  gleichen  monatlichen  Raten

gew

6.  9.  Kasernirte  Officiere  und  Militär-Beamte  orhalten  zur  Bestreitung
der  kleineren  Quartier-Bedürfnisse  ein  Viertbeil  der  in  dem  Servis-Tarif  Nr.  I.  und  U.
angegebenen  Diane  Tann  Servis-Sätze  ihrer  Charge,  je  nachdem  sie  in  Städten  erster
oder  zweiter  Klasse  niren.  Diese  Servisquote  wird  in  gleichen  monatlichen
Raten,  ohne  Rücksicht  auf  auf  die  Sommer-  oder  Winterperiode,  gewährt.  —  r  Stallßervis
  kommt  dabei  nicht  zur  Berechnung,  wie  anch  die  höheren  Berrisnkten  der  bearnison

  ausser  Betracht  bleiben.  Ausserdem  darf  den  kasernirten  Officieren
und  Militär-Beamten  noch  eine  Vergütung  von  gleichem  Betrage  gewährt  werden: