2%  Servis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

])  für  den  Fall,  wo  dieselben  auf  ein  Kasernen-Quartier  angewiesen  sind,  welches
für  eine  geringere  Charge  bestimmt  ist,  und

2)  für  den  Fall,  wo  dieselben  in  E  üssigen  Utenailien-Ausstattung
  Ihrer  Kasernen-  -Wohnung  die  ee  Möbel  su  benutzen  veranlasst
  sin

8.  10,  .Officiere  und  Militär-Beamte,  die  unter  Zustimmung  des  Truppen  -Kommandeurs
  mit  kasernirten  Ofücieren  etc.  zusammenwohnen,  haben  keinen  Anspruch  auf
die  Kasernen-Servisquote,  da  sie  ihrerseits  den  Servis  ihrer  Charge  erhalten.

8.  11.  Die  mit  Dienstwohnungen  versehenen  Öffciere  und  Militär-Beamten
haben,  insoweit  darüber  in  einzelnen  Fällen  nichts  Anderes  bestimmt  wird,  nur  aufdie
Hälfte  des  tarifmässigen  Personal  -Servises  ihrer  Garnison  Anspruch.  Dieser  Antheil
wird  in  Monateraten:

1)  für  die  6  Sommermonate  mit  einem  Viertheil;

2)  für  die  6  Wintermonate  mit  3  Viertheilen  des  monatlichen  Personsldurchschnitt-Bervises

  der  Garnison  gew

8.  12.  Müssen  Dienstwohnungen  wegen  Vornahme  banlicher.  Reparaturen  von  dem
Inhaber  geräumt  werden,  so  erhält  derselbe  den  vollen  tarifmässigen  Servis  Behufs
seiner  anderweiten  Einmiethung.

8.  13.  Werden  in  einzelnen  Ausnahmefällen  mit  der  freien  Wohnung  zugleich
Möbel  gegeben,  so  empfängt  der  Dienstwohnungs-Inhaber  nur  ein  Viertheil  des  tarifmässigen
  jährlichen  Servisbetrages  für  den  Bedarf  an  Fenerungs-Material  und  bezieht
diese  Servisquote  für  die  6  Wintermonate  in  gleichen  Raten.

$.  16.  Die  in  vorstehenden  $%.  11  bis  13  enthaltenen,  die  Offciere  betreffenden
Grundsätze  finden  auf  die  mit  freier  Wohnung  versehenen  Individuen  vom  Stande  der
Unteroffciere  und  Gemeinen  ensloge  Anwendun

.  Bei  dem  Wechsel  der  Dienstwohnungs-Inhaber  müssen  in  Bedarfsfällen  die
zum  Dienstbetriebe  erforderlichen  Lokale,  nach  Umständen  auch  die  nothdürftig  erforderlichen
  Wohn-  und  Stallrdume  flir  den  Amts-Nachfolger  sofort  bei  dem  Eintreffen
desselben  eingerKumt  werden.  Die  Räumung  des  übrigen  Theils  der  Dieustwohnung
muss  der  Regel  nach  bis  zu  dem  Termine  erfolgen,  an  welchem  nach  den  Bestimmungen
dieses  Reglements  die  Bervisgewährung  für  den  Empfangsberechtigten  in  der  Garnison
aufhört.  Bei  einer  Versetzung  oder  Pensionirung  des  Dienstwohnungs-  Inhabers  ist
jedoch  demselben  oder  seiner  Familie  der  letztgedachte  Theil  der  Wohnung  im  Falle
des  Bedarfs  bis  zum  Ablauf  von  4  Wochen  von  dem  Tage  ab  zu  belassen,  an  welchem
die  dienstliche  Bekanntmachung  di  der  Versetzung  oder  Pensionirung  erfolgt  ist.  Eine
weiter  hinausgehende  Frist  zur  Räumung  einer  Dienstwohnung  bleibt  der  Vereinbaran
der  Betheiligten  inaofern  überlassen,  als  dadurch  für  den  Dienst  kein  Nachtheil  un
für  die  Staatskasse  keine  Mehrausgabe  erwächst.  Auf  die  Gewährung  der  den  Dienstwohnungs-Inhabern
  zustehenden  Bervisquote  haben  die  Bestimmungen  dieses  $.  überall
keine  Anwendung.

8.  19.  Müssen  solbsteingemiethete  Servis-Empfänger  aus  dienstlichen  Gründen  ihre
Garnison  verlassen  und  hat  ihnen  dieser  Umstand  nicht  »o  zeitig  bekannt  gemacht
werden  können,  dass  sio  Gelegenheit  hatten,  ihre  Miethsverbindlichkeit  aufzulösen,  so
wird  denselben,  ausser  dem  vollen  Servis  für  den  Monat  des  Abgangs  aus  der  bisberigen
  Garnison,  im  Falle  des  Nachweises  weiterer  Miethsverbindlichkeit  anf  die  Dauer
derselben,  für  die  verlassene  Wohnung  der  Servis  nach  den  Bommersätzen,  jedoch  nur
bis  zu  höchstens  noch  3  Monaten,  als  eine  Misthsentschädigun

6.  19.  Der  Nachweis  des  Vorhandenseins  weiterer  Mieths  erbinälichkeiten  und
deren  Erfüllung  ist  mit  Ausnahme  der  Generale,  vom  Divisions-Kommandeur,  Artillerieund
  Ingenieur-Inspekteur  einschliesslich  aufwärts,  welche  ihre  Miethsentschädigunge-Liquidation
  selbat  zu  bescheinigen  haben,  gegen  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  zu  führen,
und  von  dem  Kommandeur  oder  dem  nächsten  Vorgesetzten  oder  der  Kommandantur
die  R  tion  dahin  zu  bescheinigen:  dass  die  dem  Liqnidanten
em...  .  bekannt  gewordene  Versetzung  (das  Kommando)  nicht  durch  das  Privat-Interesse
  desselben  herbeigeführt,  sondern  vielmehr  im  dienstlichen  Interesse  erfolgt  ist,
und  dass  entweder  das  Quartier  leer  und  unbewohnt  gestanden  und  der  Versetzte  dafür
bat  Miethe  zahlen  müssen,  auch  keine  Gelegenheit  gebabt  hat,  es  anderweit  zu  vermiethen,
  oder  dass  es  zur  Vermiethung  nicht  disponibel  war,  weil  die  eigenen  Möbel
des  Versetzton  nicht  sobald  daraus  entfernt  werden  konnten,  oder  dass  dessen  zurück:
gebliebene  Familie  es  bewohnt  hat.  Wo  die  Versetsung  oder  das  Kommando  eto.  nicht
auf  einer  Allerh.  Bestimmung  (die  am  Rande  der  Liquidation  in  Bezug  zu  nehmen
ist)  beruht,  ist  jedes  Mal  anzugeben,  dass  dienstliche  Gründe  die  zur  Vermeidung
einer  Miethsentschädigung  erforderliche  frlihere  Bekanntmachung  nicht  gestattet  haben.

8.  ®.  Alle  in  dem  Bervis-Tarife  vom  30.  Juni  1852  genannten  aktiven  Militärs
und  Milit#r-Beamten,  welche  als  solche  Gehalt  oder  Löhnung  beziehen,  haben  Anspruch