232  Servis,  Einguartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

$.  43.  Beamte,  die  sum  Servis-Empfange  nicht  berechtigt  sind,  haben  nur  dann,
wenn  ihnen  die  interimistische  Wahrnehmung  einer  eta  ehti
Stelle  ausdrücklich  übertragen  und  der  Servis  dieser  Stelle  vakant  ist,  für  die  Dauer
dieses  Verhältnisses  auf  den  Bezug  des  letzteren  Anspruch.

8.  44.  Die  selbst  eingemietheten  Bervis-Empfünger,  die  kasernirten  Officiere  und
Militärbeamten,  sowie  die  Dienstwohnungs-  Inhaber  erhalten  bei  Versetzungen,  mit
denen  ein  Garnisonwechsel  verbunden  ist,  den  Servis  resp.  die  Servisquote  in  der  alten
Garnison  nur  noch  für  den  Monat  des  Abgang»,  in  der  neuen  Garnison  dagegen  vom
Tage  des  Eintreffens,  insofern  der  Versetzte  nicht  Naturalquartier  in  Anspruch  nimmt
oder  Tagegelder  bezieht.  Im  letzteren  Falle  beginnt  die  Zahlung  des  Belbstmiether

ervises  resp.  der  Servisquote  erst  mit  dem  Aufhören  des  Naturalquartiors  oder  der
Gewlihrung  der  Tagegelder.  Bei  Inhabern  von  Naturalquartier  hört  die  Serviszahlung
für  das  letztere  mit  dem  Tage  des  Abganges  anf.  "

8.  43.  Hat  der  Versetzte  über  den  Abgangsmonst  hinaus  noch  Miethsverbindlichkeiten
  in  der  alten  Garnison  zu  erfüllen,  so  erhält  er  nach  Führung  des  im  8.19  vorgeschriebenen
  Nachweises  die  im  $.  18  festgesetzte  Miethsentschädigung.

$.  46.  Wenn  selbsteingemietbeto  Officiere  und  Militärbeamte  aus  dringenden
militärpolizeilichen  Rücksichten  in  Kasernenquartiere  ziehen  müssen,  ohne  den  Ablauf
ihrer  Miethskontrakte  abwarten  zu  können,  so  haben  sie  neben  ihrer  Kasernen-Servisquote
  Anspruch  auf  Miethsentschädigung.

$.  47.  Militärbeamte,  welche  in  ein  Amtsverhältniss  kommandirt  0
werden,  in  welchem  sie  zum  Servisempfange  nicht  berechtigt  sind,  behalten  en  Boris
in  ihrer  bisborigen  Garnison  nur  bis  zum  Abgangsmonat  einschliesslich  und  haben  eine
Miethsentschädigung  aus  dem  Servisfonds  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen,  vielm
ist  der  event.  Anspruch  auf  letztere  nach  den  diesfülligen,  für  die  Civil-  Staatsdiener
massgebenden  Bedingungen  zu  beurtheilen.

8.  48.  Geht  der  Versetzte  aus  der  alten  Garnison  auf  Urlaub,  so  erhält  derselbe
von  dem  Tage  ab,  wo  der  Servis-  resp.  Miethsentschädigungs-Empfang  in  dieser  Garnison
  aufgehört  hat,  den  Bervis  der  neuen  Garnison  während  der  Dauor  des  Urlaubs,
jedoch  für  den  nach  $.  67  zulässigen  Zeitraum.  Miethsentschädigung  für  die  verlassene
Wohnung  und  der  Bervis  für  die  neue  Garnison  dürfen  während  der  Urlaubszeit  niemals
  neben  einander  gewährt  werden.  Kehrt  der  Versetzte  indess  früber  von  seinem
Urlaube  zurück,  bevor  der  Zeitraum,  für  den  er  in  der  alten  Garnison  die  Miethsentschädigung
  in  Anspruch  nimmt,  abgelaufon  ist,  so  erhält  Fi  gleichwohl  den  Bervis
der  neuen  Garnison  vom  Tage  des  Eintreffens  daselbst.  ($5.  44.  45.)

9.  49.  Den  zum  Rationsempfange  berschtigten  Officioren  wird  bei  der  Versetzung  etc.
in  ein  anderes  Dienstverhältnise,  in  welchem  sie  weniger  Rationen  zu  beziehen  haben,
der  Stallservis  ihrer  bisherigen  Dienststellung  auf  so  viol  Pferde  und  auf  so  lange

ewährt,  als  sie  nach  den  $$.  87  und  88  des  Reglements  über  die  Naturalverpflegung
ir  Trappen  im  Frieden  Rationen  zu  beziehen  haben.

8.  530.  Bei  vorher  bestimmten  und  zu  festgesetzten  Terminen  erfolgenden  Dislokationen
  und  beim  Garnisonwechsel  ganzer  Truppentheile  ist  die  Gewährung  von
Mietbsen  gen  in  der  Regel  unzullissig.  Die  Trappenbefehlshaber  müssen  in
dergleichen  Fällen  bei  Bestimmung  der  Zeit  der  Verlegung  auf  die  ortsübliche  Miethszeit
  dergestalt  Rücksicht  nehmen,  dass  so  wenig  als  möglich  doppelte  Serviszahlungen
entstehen.

8  51.  Die  ausserhalb  ihrer  Gamison  im  Interesse  den  Dienstes  kommendirten
  selbst  eingemietheten  Servis-Empfünger  ‚besiehen  den  Bervis  in  der  Garnison
ohne  Unterbrechung  und  ohne  besonderen  Nachweis  fort,  wenn  sie  im  Laufe  des  nlichsten
  Monats  vom  Kommando  in  die  Garnison  zurückkehren.  Dieser  Grundsatz  findet
auch  auf  den  Serrvis  für  Naturalquartier  Anwendung,  insofern  das  Quartier  dem  Kommandirten
  reservirt  bleibt.  Andernfalls  hört  die  Zahlung  des  Borvises  mit  dem  abgangrtage
  auf.  Auch  der  Serrvis  für  die  in  Privat-  und  Kommunal-Pferdeställen  untergebraoh
Pferde  wird  in  diesem  Falle  fortgerahlt,  sofern  durch  ein  Attest  des  Truppen-Kosmandenrs
dargethan  wird,  dass  die  Stallungen  zum  ausschliesslichen  Gebrauch  der  Garnison
bestimmt  und  während  der  Abwesenheit  nicht  anderweit  benutzt  sind.  —  Kasernirte
Offciere  und  Militärbeamte  erhalten  die  Kasernen-Servisquote  nur  für  den  Abgangsmonat,
  Dienstwohnungs-Inhaber  dagegen  ihre  Servisquote  für  den  Abgangsmonat  unverkürzt
  und  ausserdem  höchstens  auf  3  Monate  nach  den  Sommersäitzen.

$.  52.  Bei  länger  dauernden  Kommandos  wird  der  Servis  der  Garnison  mur  für
den  Antrittsmonat,  für  die  Folgezeit  aber  bei  Führung  des  im  $.  19  vorgeschriebenen
Nachweises  die  im  $.  18  fentgesotsto  Miethaentschhaigung  gewährt.

.  Ausnshmsweise  kann,  in  geeigneten  Fällen,  E  aus  der  Garnison  abkommandirten
  Belbstmiethern,  bei  Führung  di  des  vorgeschriebenen  Nachweises,  die  Mieths-