Bervis-Beglement.  233

sctschädigung  auf  besonderen  Antrag  such  für  einen  |  ren  Zeitraum,  event.  für  die
ganso  Dauer  der  Abwesenheit  durch  das  Militär-Oekonomie-Departoment  bewilligt  werden.

8.  4.  Kommandos,  deren  längere  als  6  monatliche  Dauer  von  vorne  herein  feststeht,
  werden  eine:  Versetzung  gleichgeachtet  und  es  finden  die  Vorschriften  für  Versetzungen
  (5$.  44  bis  50)  darauf  Anwendung.

$.  55.  Auf  die  in  die  Garnison-Lazarethe  zum  Wachtdienst  vorüber
gehend  kommandirten,  ‚  mit  selbstgemietheten  Quartieren  versehenen  unverheiratheten

d  Unterärzte  finden  die  Bestimmungen  der  $$.  51  und  52  gleichfalls  Anwendung.
  Es  muss  jedoch  in  den  Garnisonen,  wo  mehrere  Assistenz-  und  Unterärzte
an  der  Lazarethwache  theilnehmen,  der  Wechsel  so  geregelt  und  der  Eintritt  des
Zeitpunkts  der  Lazarethwache  den  Betheiligten  so  zeitig  bekannt  gemacht  werden,  dass
die  Gewährung  einer  Miethsentschädigung  vermieden  wird.  Die  verheiratbeten  Assistenzund
  Untarürzie  erhalten  während  ihres  Kommandos  zur  Lararethwache  den  Servis  unverkürzt
  fortberablt.

$.  56.  Die  als  Rechnungsführer,  sowie  die  zur  polizeilichen  Aufsicht  in  die  Lazarethe
kommandirten  Unterofliciere  und  die  in  denselben  wohnenden  Lazarethgehülfen  werden
ebenfalls  nach  den  Bestimmungen  dor  $$.  51  und  52  behandelt.  Bind  dieselben  verbeirathet
  und  halten  «ie  sich  nur  zur  Verrichtung  ihrer  Dienstgeschäfte  im  Lazareth
anf,  so  erhalten  sie  den  Servis  unverkürzt  fort;  wird  ihnen  aber  im  Lazareth,  wie  dies
bei  den  Rechnungsführern  häufig  der  Fall  ist  (bei  verheiratheten  Lazarethgehülfen
aber  nie  vorkommen  kann),  für  sich  und  ihre  Familie  eine  Wohnung  eingeräumt  und
werden  die  Deputste  an  Brenn-  und  Erleuchtungs-  Materialien  gewährt,  so  fällt,  mit

etwaigen  Miethsentechkdigung,  jede  Berviszahlung  fort.

$%.  57.  Am  Kommandoorte  haben  die  Kommandirten  für  die  Zeit  ihrer  dienstlichen
Anwesenheit,  insofern  und  so  lange  sie  nicht  Tagegelder  beziehen,  auf  Naturalquartier
Anspruch,  können  aber  auch  von  der  Kommune  den  tarifmässigen  Servis,  sowie  den
etwaigen  Kommunal-Serviszuschuss  zur  Selbsteinmiethung  annehmen.  (Für  Kantonnements
  -  Quartiere  wird  der  Servis  nur  anf  die  era  gewährt,  an  welchen  dieselben
von  den  Truppen  wirklich  belegt  gewesen  sind  [cfr.  $  6).  Tim  I  letzteren  Falle  sind
die  Kommandirten  gleichwohl  als  Naturalquartier-  -Inbaber  zu  betrachten  und  können
daher  nur  den  Serris  für  die  Zeit  ihres  wirklichen  dienstlichen  Aufenthalts  daselbat
beziehen,  ohne  irgend  einen  Anspruch  anf  Miethsentschädigung  zu  haben.  Wird  jedoch
das  Kommando  einer  Versetzung  gleich  erachtet  ($.  34),  so  ist  der  Kommandoort
Garnison  zu  betrachten  und  es  gelangen  die  betreffenden  Vorschriften  zur  Geltung.

9.  61.  Die  nicht  durch  dienstliche  Nothwendigkeit,  sondern  durch  das  Privatinteresse
der  Betheiligten  hervorgerufenen  Kommandos  begründen  den  Anspruch  auf  Fortberug
des  Servises  in  den  Garnisonen  nicht,  vielmehr  hört  der  desfellsige  Anspruch  der  Selbstmit

  dem  Ablaufe  des  Monats  des  Abganges  aus  der  Garnison  auf.  Ein  Anspruch
suf  Miethsentschädigung  steht  denselben  niemals  zu.

6%.  64.  Wenn  in  Folge  eines  Kommandos  die  Serviskompetenz  in  der  Garnison
aufgebört  bat,  »  hat,  so  beginnt  der  Servisempfang  aufs  Neue  vom  Tage  des  Wiedereintreffens

8.65.  Bei  "Dienstreisen  und  während  der  Abwesenheit  zu  den  Uebungen
wird  den  Selbstmiethern  der  Servis  und  den  kasernirten  Offcieren  und  Beamten,  sowie
den  Dienstwohnungs-Inhabern  die  Servisquote  in  der  Garnison  unverkürzt  fortgezahlt.
Fär  Naturalquartier-Inhaber,  welche  zu  eigenen  Stuben  berechtigt  sind,  wird  während
der  Abwesenheit  der  Truppen  zu  den  Uebungen  der  Servis  ebenfalls  fortgezahlt.  Dagegen
  sind  die  Quartiere  für  alle  übrigen  Mannschaften  aufzugeben.  Auf  den  Sorvis
für  die  in  Privat-  und  Kommunal-Pferdeställen  untergebrachten  Pferde  findet  die
bezügliche  Bestimmung  des  $.  31  hier  ebenfalls  Anwendung.

%  66.  Für  Kantonnements-Quartiere  wird  der  Servis  nach  Mnngabo  des  $.  %
nur  auf  ‚die  Tage  gewährt,  an  welchen  dieselben  von  den  Truppen  wirklich  belegt  gewesen
  sind.  Es  wird  jedoch  die  etwaige  Serriszahlung  an  die  bequartierten  Kommunen
durch  die  bei  den  Divisions-Uebungen  stattfindenden  Feld-  und  Vorposten-Dienstübungen
im  kleinen  gemischten  Detachements  ohne  Kant  ts-Wechsel  nicht  unterbroch


en
8.  67.  Beurlaubten  selbsteingemietheten  Servisempfängern  wird  der  Servis  ihrer
Garnison  auf  4  Monate,  mit  Einschluss  des  Abgangsmonats,  ohne  Nachweis  von  Miethsverbindlichkeiten
  fortgezahlt.  Auf  die  längere  Dauer  des  Urlaubs  fällt  dagegen  der
ruch  für  die  Person  des  Beurlaubten  fort.  Für  die  von  ihnen  etwa  zurlückgelaasenen
  Pferde  wird  jedoch  der  Stallservis  ao  lange  fortgezahlt,  als  für  diese  Pferde
ionen  gewährt  werden.  Dienstwohnungs-Inhaber  beziehen  während  der  Beurlaubung
die  ihnen  nach  88.  11  seq.  zustehende  Servisquote,  ebenso  wie  die  Selbstmiether,  bis
zur  Dauer  von  4  Monaten.  Kasernirte  Offciere  und  Militärbeamte  erhalten  die  Servisgaote
  nur  für  den  Abgangsmonst.  Wenn  sich  Offciere  und  Beamte,  die  rlaub