234  Servis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

aus  dem  Kasernonguartier  angetreten  haben,  während  des  Urlaube  selbst  einmietken,
eo  wird  dadurch  ein  Anspruch  auf  den  Belbstmiether-Berris  während  des  Urlaubs  nicht
begründet,  vielmehr  beginnt  der  Bezug  desselben  erst  mit  dem  Tage  der  Rtichkkehr
vom  Urlaube.

8.  Verhindert  eine  Erkrankung  des  beurlaubten  Selbstmiethers  die  rechtzel
Rückkehr  und  wird  derselbe  nach  Ablauf  der  Urlaubezeit  während  seiner  durch  Kr.
heit  veranlassten  längeren  Abwesenheit  als  krank  in  den  Rapporten  geführt,  so  Andet
anf  ihn  der  8.  60  Anwendung.

8.  60.  Bei  Beurlaubung  wegen  Krankheit  beziehen  die  selbsteingemietheten  Berris-Empfänger
  und  Dienstwohnungs-Inbaber  den  Servis  der  Garnison  resp.  die  Servisquote
für  diejenige  Zeit  ohne  Nachweis  fort,  für  welche  ibnen  das  Gehalt  ‚bewilligt  ist,

.  70.  Bervis-Borechtigte,  welche  auf  Naturalquartier  angewiesen  sind,  haben
während  ihrer  Beurlaubung  keinen  Anspruch  auf  Berris,  vielmehr  cessirt  die  Serviszahlung
  für  ihre  Person  mit  dem  Tage  ($.  95),  an  welchem  sie  den  Urlaub  antreten.
Für  die  etwa  ®  surückgelassenen  Pferde  derselben  wird  dagegen  der  Btallservis  so
fortgerahlt,  als  für  diese  Pferde  statsmässig  Rationen  gewährt  werden.  Sind  die  P
aber  in  Königlichen  Btällen  untergebracht,  so  fällt  auch  der  Anspruch  auf  Btallservis  fort.

Wird  von  einem  in  seiner  Garnison  selbsteingemietheten  Bervisberechtigten
ein  Urlaub  vom  Kommando-  oder  vom  Kantonnements-Orte  aus  angetreten,  so  er
die  Berechtigung  zum  Servisempfange  in  der  Garnison  in  den  Grensen  des  8.6  1  fen
gesetzten  Zeitraums  mit  dem  Tage,  wo  die  Zahlung  des  Servisss  am  Ko
oder  im  Kantonnement  aufhört,  worüber  die  Servis-  Liquidation  eine  Bescheinigung
enthalten  muss.  Steht  dem  Beurlanbten  in  der  Garnison  ein  Anspruch  auf  Miethsent-Kung

  zur  Seite,  so  erlischt  derselbe  mit  dem  Beginn  des  Servisbezuges  der  Garnison.

.  73.  Am  Urlaubsorte  haben  die  Beurlaubten  auf  freie  Unterkunft,  oder  auf  den
Bervis  dieses  Ortes  keinen  Anspru:

8.  74.  Hat  in  Folge  eines  Prlenben  der  Berug  des  Bervises  aufgehört,  so  beginnt
das  Recht  zur  Wiedererhebung  desselben  erst  mit  dem  Tage  der  Rückkehr.

Den  servisberechtigten  Selbetzmieihern  wird  in  Krankhei  efällen  „der
Berris  unverkürzt  fortgerahlt  (efr.  88.  68.  60).  Dies  gilt  auch  für  di  er
ihres  Aufenthalts  in  einem  Militärlasareth  ‘oder  in  einer  Civilheilanstalt  (  Fuel

$.  76.  Diestwohnnungs-Inhaber  beziehen  die  ihnen  zuständige  Bervisquote  während
der  ganzen  Dauer  ihrer  Krankheit  oder  ihres  Aufenthalts  in  einer  Heilanstalt  ebenfalls
unverkürzt  (cfr.  8.

.  77.  Kasernirte  Offciere  und  Militärbeamte  beziehen  in  Krankheitsfällen  die
Kasernenserrisquote  nur  bis  zum  Ablaufe  des  Monats  ihrer  Aufnahme  in  eine  Heilanstalt.

8.  78.  Für  erkrankte,  in  ein  Lazareth  aufgenommene  Naturalquartier-Inhsber  wird
der  Servis  nur  da  unverkürzt  fortgewährt,  wo  das  Quartier  für  sie  reservirt  bleibt.
Letzteres  darf  geschehen,  wenn  nach  ärztlichem  Ermessen  anzunehmen  ist,  dass  der
Erkrankte  im  Laufe  des  nlichsten  Monats  oder  früher  aus  dem  Lazareth  zurückkehren
werde.  Anderenfalls  hört  die  Zahlung  des  Servises  mit  dem  Tage  der  Aufnahme  in
die  Heilanstalt  auf.  Bezieht  ein  nur  zum  Naturalquartier-Empfang  berechti  Militär
an  dessen  Stelle  den  Servis,  so  findet  dieselbe  Bestimmung  auf  ihn  Anwendung.  Für
die  Pferde  der  in  einer  Heilenstalt  untergebrachten  kranken  Officiere  wird  der  Serris
auf  die  Dauer  des  Aufenthalts  in  derselben  fortgewährt,  soweit  für  dienelben  etstsmlisnig
Rationen  verabreicht  werden.  (cfr.  8.  27.)

8.  78.  Bofern  nach  Massgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  ($$.  77  und  78)  die
Zahlung  des  Servises  unterbrochen  ist,  beginnt  dieselbe  wieder  mit  dem  Tage  des  Verlassens
  der  Heilanstalt,  resp.  der  Rückkehr  in  die  Garnison.

.  Den  imArrest  (bei  einer  Dienstsuspension  ohne  Arretirung  wird  der  Bervis
resp.  die  Servisquote  so  lange  fortgezahlt,  als  das  Gehalt  ganz  oder  theilweise  gewährt
wird)  befindlichen  selbsteingemietheten  Servis-Empfängern,  sowie  den  Dienstwohnungs-Inhabern
  wird  der  Garvis  „rer.  die  Servisquote  unverkürzt  fortgewährt,  insofern  sie  im
Laufe  des  nächsten  M  aus  dem  Arreste  wieder  entlassen  werden.  Bei  längerer

uer  des  Arrestes  erhalten  dieselben  den  Servis  resp.  die  Bervisquote  nur  bis  zum
Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  die  Abführung  zum  Arrest  erfolgt,  und  ausserdem  erhalten
  die  selbsteingemietheten  Servisempfänger  für  die  Folgezeit  im  Kalle  der  Führung
des  $.  19  vorgeschriebenen  Nachweises  die  nach  $.  18  zullissige  Mieths  entachhäigung
die  Dienstwohnungs-Inhaber  dagegen  die  Servisquote  nach  den  Sommersätsen  (efr.  8.11
sub  1)  auf  die  Dauer  der  Haft,  jedoch  nur  bis  zu  höchstens  noch  3  Mon  Kasernirte
Ofäciere  und  Militüirbeamte  erbalten  die  Kasernenservisquote  nur  bis  zum  n  Ablaufe  des
Monats,  in  welchem  die  Abführung  zum  Arrest  erfolgt.  Fiir  Inbaber  von  Naturaiquartier,
welche  sich  im  Arrest  befinden,  wird  den  Quartiergebern  in  der  Garnison  der  Servis
ohne  Unterbrechung  fo:  it,  wenn  das  Quartier  für  den  Abwesonden  reservirt  bleibt
und  die  Rückkehr  desselben  im  zweiten  Monat  erfolgt.  Anderenfalls  hört  die  Zahlung