Serris-Reglement.  235

des  Bervises  mit  dem  Tage  auf,  an  welchem  der  Arrest  angetreten  wird.  Für  die  im
Unhereuchungsarrest  befindlichen  Arrestaten  in  den  Orten,  wo  die  Arrestanstalten
-Einriehtungen  versehen  sind,  wird  der  Servis  während  der  ganzen
Dauer  den  Arrestes  fortgezahlt,  sobald  der  Trappen-  -Kommandeur  bescheinigt,  dass  di
Zebereitung  der  Bpeisen  durch  den  betreffenden  Quartiergeber  fortgesetzt  hat  stattfinden

8  SI.  Festungs-Arrestaten  sind  als  solche,  soweit  sie  nicht  etwa  noch  aus  dem
Garnisonverhältniss  nach  8.80  eine  Vergütung  in  Anspruch  zu  nehmen  haben,
zu  keinerlei  Serrisempfang  berachtigt.
%.  82.  Hat  der  Ärrest  ein  Aufhören  des  Anspruchs  auf  den  Bezug  des  Servises
vr  der  Servisquote  zur  Folge  ge  gebabh  so  hebt  das  Hecht  zum  Yaor  mit  dam  Fuge  dieser
tenzen  an  mit  dem  T.  er  Rückkehr  in  die  Garnison,  oder  mit  dem  des
Wisdereintritts  zu  m  Dienst.  ..

8.8.  Soweit,  nach  den  $$.  73  bis  incl.  79  des  Reglements  über  die  Geld-Verpflegung
  der  Truppen  im  Frieden  zum  Besten  der  hinterbliebenen  Familie  eines
verstorbenen  Servisberechtigten  für  den  Monat  nach  dem  Ableben  desselben
das  Gnadengehalt  zu  zahlen  oder  Iasselbe  zur  Bestreitung  der  Beerdigungskosten  des
Verstorbenen  ru  verwenden  ist,  wird  auch  der  Servis  (mit  Einschluss  des  Stallservises
auf  diejenigen  Pferde,  für  welche  noch  die  etatsem  Kanigen  Eationen  verabreicht  werden)
resp.  die  Servisquote  für  die  achten  Zwecke  gew  Von  dieser  Servisgewährung
bleibt  jedoch  der  zur  Beschaffung  von  Geschäftslokslen  bestimmte  Theil  des  Bervises
ausgeschloss

4.  34.  Die  Berechtigung  zum  Servisempfange  hö
1)  mit  dem  Tode  des  Berechtigten,  soweit  nicht  er  in  8.  83  gedachte  Fall
eintritt,  oder
2)  mit  dessen  Austritt  aus  dem  aktiven  Dienst,  es  sei  durch  Verabschiedung,
Stellung  zur  Allerh.  Disposition  mit  Pension,  Entlassung  aus  dem  Offcieretande
  oder  aus  dem  Dienst,  Kasaation,  Uebertritt  in  den  Civildienst,  oder
wie  bei  den  Mannschaften  durch  blose  Entlassung  von  den  Truppen,  es  sei
wegen  beendeter  gesetzlicher  Dienstzeit  oder  vor  vollstlindig  beendeter  Dienstzeit
  wegen  Unbrauchbarkeit,  auf  Reklamation  etc.
in  allen  diesen  Fällen  wird  den  Selbstmiethern,  ferner  den  kasernirten  Officieren
und  Militärbeamten,  sowie  den  Dienstwohnungs-Inhabern  der  Servis  resp.  die  Serviswote
  nur  noch  bis  zum  Ablaufe  des  Monats  gezahlt,  in  welchem  der  Tod  oder  die
dienstliche  Bekanntmachung  des  Ausscheidens  erfolgt,  Miethsentschädigung  aber  niemals
währt.  Bei  Inhabern  von  Naturalquartier  und  bei  Deserteuren  hört  die  Zeblung  des
mit  dem  Tage  der  Entlassung  aus  dem  Dienste  resp.  der  Desertion,  beim  Todesfalle
  mit  dem  Tage  des  Begräbnisses  auf.

EB.  Landwehr  und  Train  des  Beurlaubt  Stand

8.  83.  Die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  treten  erst  bei  der  Zusammenziehung
su  den  jährlichen  Uebnungen  und  bei  der  Einberufang  zu  anderen  vorübergehenden
Zwecken,  und  zwar  nur  auf  die  wirkliche  Dauer  der  Uebung  etc.  excl.  Abgangstag,
in  die  Berechtigung  zu  freiem  Quartier.

C.  Servis  der  Truppen,  welche  ihre  Kasernen  und  Sıälle
selbst  bewirthschafien.

8.  9%.  Auch  für  die  aus  den  Kasernen  versetzten,  abkommandirten,  beurlaubten
und  arretirten,  sowie  für  die  in  eine  Heilanstalt  aufgenommenen  oder  auf  einer  Dienstreise
  befindlichen  Officiere  und  Militärbeamten  wird  der  Kasernenselbstverwaltung  der
Servis  für  den  vollen  Abgangsmonat  vergütet,  wenn  das  Kasernengnartier,  welches  der
abgegangene  Offcier  inne  hatte,  wirklich  für  den  Monat  des  Abgangs  offen  geblicben
ist  und  keine  Gelegenheit  zu  einer  anderweiten  Belegung  vorhanden  war,  welcher  Umstand
  bei  Liquidirung  des  Servises  besonders  bescheinigt  werden  muss.  Anderenfalls
wird  der  Servis  für  den  abgegangenen  Officier  nur  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  das
Quartier  wiederum  von  einem  anderen  Officier  bezogen  worden,  gewährt.

Zweiter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  das  Zahlungs-  und  Liquidationswesen.

im  Allgemeinen.
8.  94.  Der  Servis  wird  en  die  in  ihrer  Garnison  selbst  eingemietheten  Berrisempfangsberechtigten
  monatlich  praenumerando,  mithin  am  1sten  jeden  Monats  (falls
die  Kompetenz  nicht  später  anhebt)  gezahlt.