236  Kasernen,  Arreste,  Lagerung  etc.

8.  95.  Die  Zahlung  des  Berrises  erfolgt  in  der  Regel  für  den  vollen  Kalendermonat
  mit  den  im  Tarif  angegebenen  Monatsbeträgen.  Wo  sich  unter  besonderen  Verhältnissen
  die  Servriskompetenz  nicht  auf  den  vollen  Kalendermonat  erstreckd,  wird
dieselbe  nach  der  Zahl  der  Tage,  auf  welche  der  Anspruch  begründet  ist,  zu  '/.,  des
Monatsbetrages  für  jeden  Tag,  wobei  indess  nur  der  Tag  des  Eintreffens  in  der  Garnison
  oder  am  Kommando  -  etc.  Orte,  nicht  aber  der  Tag  des  Abgangs  berücksichtigt
wird,  gerechnet.  In  diesem  Falle  wird  der  tägliche  Bervisbetrag  mithin  auch  für  den
3lsten  des  Monats  gezahlt,  der  Monat  Februar  jedoch  nur  mit  28  resp.  bei  einem
Schaltjahr  mit  29  Tagen  berechnet.

$.  06.  Die  Miethsentschädigung  ist  erst  zahlbar,  wenn  die  im  8.  19  anegebenen,
  den  Anspruch  darauf  begründenden  Bedingungen  erfüllt  sind,  mithin  erst
Ablauf  des  Zeitraumes,  für  welchen  dieselbe  gewährt  wir.  Wo  die  Entschädigung  in  in
zwei  Jahrgänge  füllt,  wird  dieselbe  auf  den  Fonds  desjenigen  Jahres  angewiesen,  in
welchem  sie  fällig  wird.

m  Besonderen.

$.  97.  Für  die  nicht  regimentirten  Servisempfänger  erfolgt  die  monatliche
Zahlung  ihrer  Kompetenzen  durch  die  am  Aufenthaltsorte  derselben  sich  beßndende
Garnisonverwaltung  resp.  durch  die  anderweit  mit  dieser  Zahlung  beauftragte  Kasse.

Die  Kommandostäbe,  Militärbehörden  etc.  erheben  ihren  Berris  auf  den
Grund  einer  monatlich  aufzustellenden  Liquidation  und  vertheilen  denselben  an  die
einzelnen  Servis-Empfänger  nach  den  Beträgen,  über  welche  letztere  in  der  Liquidation
quittirt  haben.

8.  9%.  Die  Truppentheile,  welche  ihre  eigene  Oekonomie  haben,  zahlen  aus
ihren  eisernen  Verpflogungs-  "Vorschüssen  die  Servis-Kompetenz  nach  Massgabe  des  $.  94.

.  In  der  Garniso

a)  an  die  selbsteingemietheten,  zum  Verbande  des  Trappentheils  gehörigen
Servisberechtigten,

b)  an  die  kasernirten  Officiere  und  Militärärzte,  sowie  an  dıe  Dienstwohnungs-Inhaber,
  die  Servisquoten,

c)  an  die  Kommunen  für  die   einquartirten  Mannschaften  und  die  Pferde  der  letzteren.

2.  Ausser  der  Garnison

s)  für  die  dem  Trappentheil  angehörigen  Beurlaubten,  für  die  abwesend  kranken
Servisberechtigten,  sowie  für  die  in  eine  Heilanstalt  Aufgenommenen,  so
lange  denselben  der  Servis  der  Garnison  gebührt,

b)  für  die  abgesondert  garnisonirenden  Kompagnien  und  Schwadronen,

c)  für  permanente  Detachements  und

d)  für  die  den  Landwehrstämmen  angehörenden,  in  den  Kompagnie-Bezirksorten
stationirten  Servisempfänger.

8.  100.  Von  dem  Servisempfange  aus  den  Kassen  ihrer  Truppentheile  sind  die  zu
andern  Truppentheilen,  Kommando-Behörden  oder  Instituten  in  derselben  Garnison  oder
nach  ausserhalb  kommandirten  Individuen  ausgeschlossen.  Für  diese  Individuen  leisten
der  Truppentheil  oder  die  Kommandobehörden  etc.,  denen  sie  sttachirt  sind,  die  Zahlung,
gleichviel,  ob  sie  sich  selbst  eingemiethet  haben  oder  einguartirt  sin

.  102.  Ueber  die  von  den  Truppentheilen  an  die  Selbstmiether,  kasernirten  Ofäciere
  und  Militärbesmten,  sowie  an  die  Dienstwohnungs-Inhaber  gezahlten  Servisbeträge
resp.  Bervisquoten  bedarf  es  der  Beifügung  von  Quittungen  der  einzelnen  Empfänger  nicht.

.  103.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  macht  die  Serviszahlung  für  die  Hinterbliebenen
  ($.  83)  einer  verstorbenen  Militärperson,  über  welche  die  Quittungen  der
Emplinger  den  Servisliquidationen  beizufügen  sind.

&amp;.  Die  Qnittungen  über  den  Servis  sind  nicht  stempelpflichtig.

Capitel  VIE.
Kasernement,  Arrestlokale,  Lagerung  etc.
1.  Ueber  Einrichtung  und  Ausstattung  der  Kasernen
für  die  Königl.  E  reussischen  Truppen.

Vom  6.  Juli  164
Nach  nachfolgenden  Vorschriften  ist  bei  der  Nereinichtng  von  Kasernen  und  dem
vorkommenden  Neuersatze  von  Utensilien  zu  verfahren.  etref  der  Raum-  und

Utensiliengebühr  bei  der  Natursleinquartierung  sind  die  darüber  bestehenden  Vorschriften
überall  aufrecht  zu  erhalten.