Kasernen.  297

Einleitung.

Die  nachfolgenden  Bestimmungen  über  die  Einrich  und  Ausstattung  der  Kasernen
  sind  vorzugsweise  auf  Neuanlagen  gerichtet.  Auf  vorhandene  alte  Kasernen
und  auf  Gebäude,  welche  zu  Kasernements  eingerichtet  werden  sollen,  finden  dieselben

insoweit  Anwendung,  als  die  Oertlichkeit  und  Beschaffenheit  der  gegebenen  Gebäude
«es  möglich  machen.  Künftige  Verbesserungen,  welche  sich  aus  Erfahrungen  ergeben,
sollen  uwar  durch  die  vorliegenden  Vorschriften  nicht  ausgeschlossen  werden;  os  ist
jedoch  zu  jeder  Abweichung,  sowohl  in  der  baulichen  Anlage  im  Allgemeinen,  als  auch
in  Hinsicht  der  Kompetenzen  an  Räumen  und  der  Beschaffenheit  der  Geräthe  im  Besonderen,
  die  Genehmigung  des  Militär-Oekonomie-Departements  nachzusuchen,  ohne
welche  Verbesserungen  und  Verschönerungen,  selbst  auf  Kosten  der  Truppen,  unstatthaft
  sind.

Erster  Titel.  Competenzen  der  Hasernirten  an  Bäumen
nd  Utensilien.

6.  1.  Bei  normalmässiger  Einrichtung  einer  Kaserne  sind  folgende  Räume  zu  been:


4  Wohnungeräume  für  Officiere,  Unterofliciere,  Gemeine,  Spielleute  und  andere

berechtigte  Militäirpersonen,  sowie  für  das  Verw.  rwaltungspers  onal.  —  Der  Komie-

  oder  Es  adron-Chef  hat  Anspruch  auf  2  Wohnstuben,  1  Gesindestube,  1  Kammer,

für  Reitzeug,  1  Heerd  zum  Kochen;  der  Lieutenant  von  der  Kavallerie  oder

der  Adjutant  auf  I  Wohnstube,  1  Kammer  und  1  Gelass  für  Reitzeug;  der  Lieutenant

der  Infanterie  (ebenso  der  Assistenzarzt)  erhält  1  Wohnstube  und  1  Kammer,  der

Unterarst  (früher  Kompagnie-  oder  Eskadron-Chirurg)  1  Wohnstube,  doch  können  auch

jo  2  Unterärste  1  Zimmer  erhalten.  Für  die  Unteroffciere  und  Gemeinen  wird  pro
Kopf  ein  Flächenraum  von  42  bis  45  Quadratfuss  gerechnet.

B.  Koch-  und  Speise-Anstalten,  und  zwar:

&amp;)  zwei  Küchen  (für  je  2  Kompagnien  oder  Eskadrons  eine)  nebst  Speisekammern,
Kellern  so  Feldfrüchten,  Fleischkammern,  sowie  ?  Speisesäle,  in  deren  jedem  immer

m  ien  oder  Eskadrons  zugleich  essen.  Ausserdem  können  noch  für  jede  Kompagnie
  r  Eskadron  zwei  Kochgelegenheiten  zum  Wärmen  von  Speisen  ete.  eingerichtet
werden;

b)  eine  gemeinschaftliche  Officier-Speiseanstalt,  sofern  nicht  bereits  ausserhalb
der  Kaserne  für  eine  solche  gesorgt  ist

Aufbewahrungsgelasse  und  zwar:

'e)  Kellerräume  zur  Aufbewahrung  der  Brennmaterialien  und  anderer  Vorräthe,
oder,  in  Ermangelung  der  Keller,  dazu  geeignete  Schuppen  und  Romisen,

b)  Bodenraum,  oder  anderes  hinreichendes  Gelass  zur  Aufbewahrung  der  vorräthigen
  und  der  nicht  im  Gebrauch  befindlichen  Inventarienstücke;

c)  Raum  für  die  Feuerapritze  und  andere  Feuerlöschgeräthe,  wenn  nach  der
Oertlichkeit  dergleichen  erforderlich  sind;

d)  Kompagnie-  oder  Eskadrons-,  Bataillons-  'undR  giments-Montirungsl
ingleichen  die  nöthigen  Handwerksstuben.

D.  Für  anderweite  Zwecke  des  Kasernements:

a)  Kaseruonache  mit  kleinem  Arrestheh  ältniss;

b)  Waschanstalt  nebst  Rollkammer

ec)  Räume  zum  Putzen  der  Waden,  der  Bekleidungs-  und  Lederzeugstücke,
d)  Bodenraum  zum  Wäschetrocknen

e)  Räume  zur  Aufstellung  der  Nachtkübel  in  den  Korridoren  und  Fiuren;
f)  Badeanstalt.

E.  Stallraum  für  die  etatsmiissige  Anzahl  von  Öfficierpferden  ,  welche  zur  Erleichterung
  des  Dienstes  in  der  Nähe  der  Kaserne  sich  befinden  müssen.

F.  Hofraum  von  möglichster  Gerkumigkeit,  auf  welchem  vorhanden  sind:

ea)  Brunnen  in  hinreichender  Anzahl;

b)  Abtritte  und  Urinirplätze;  -

e)  ausgemauerte  Gruben  zur  Aufbewahrung  der  Torf-  und  Steinkohlenasche;

d)  Vorrichtungen  zum  Reinigen  der  Kleider,  soweit  der  Raum  es  zullisst;
Müllkasten  und  feststehende  Hauklötze  in  hinreichender  Anzahl.

8.  2.  Zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Erleichterung  der  Aufsicht  werden
die  Räume  in  grösseren  Kasernen  nach  Bataillonen  nnd  Kompngnien,  in  kleineren  nach
Kompsgnien  oder  Eskadrons  von  einander  getrennt.

$.  4.  Die  Kommunikation  mit  der  Strasse  ist  auf  einen  cinzigen  Haupteingang  zu
beschränken

8.6.  Nach  der  Erfahrung  ist  es  vortheilhaft,  die  Gemeinen-  oder  Burschenstuben
durchschnittlich  zu  8  bis  10  Mann  einzurichten.  Ferner  ıst  erfahrungsmässig  für  jeden