238  Kasernen,  Arreste,  Lagerung  etc.

Mann  im  Zimmer,  einschliesslich  das  Raumes  sur  Aufstellung  der  Betten,  der  übrigen
Utensilien  und  des  Ofens,  ein  Flächenraum  von  42  bis  45  Quadratfuss,  mithin  bei  einer
Zimmerhöhe  von  10  bis  11  Fuss  ein  körperlicher  Raum  von  420  bis  406  Cubikfuss  ererlich,
  und  dieser  sur  Erhaltung  des  Gesundheitszustandes  der  Kasernenbewohner
auch.  vollkommen  ausreichend.  Die  Luftreinigung  in  den  Zimmern  wird  sunlicbst  dureh
rechtzeitiges  Oeffnen  der  Fenster  und  Thüren  bewirkt  und  kann  ausserdem  durch  Ven-Glatoren
  oder  Luftscheiben  bafördert  werden.  In  alten  Gebäuden,  wo  die
nach  anderen,  als  den  vorerwähnten  Abmessungen  einmal  vorhanden  sind,  muss  men
sich  dem  angegebenen  Raumbedlürfniss  durch  die  Stärke  der  Belegung  möglichst  su

en.

Zusats.  (Erlass  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  von:  10.  Mai  1862.)  Ein  hierher
gelangter  Antrag  auf  minder  starke  Belegung  der  Kasernen  für  das  Winterhalbjahr  war
von  mir  dem  Königl.  Militäir-Oekonomie-Dopartement  befürwortend  vorgelegt  worden.
Letzteres  hat  mir  hierauf  entgegnet,  dass  es  die  Vortheile  für  die  Gesundheit  der  kaernirten

  Mannschaften  bei  Gewährung  eines  grösseren  Luftraums  fir  den  Einzelnen
awar  nicht  verkenus  und  deshalb  bei  Neubauten  von  Kasernen  hierauf  Rücksicht  nehmen
werde,  daus  aber  eine  Aenderung  der  Belegung  der  vorhandenen  Kasernen  Schwierigkeiten
  mancherlei  Art  finden  würde,  weshalb  es  dabei  verbleiben  müsse,  dass  eine
geringere  Belegung  der  älteren  Kasernen  nur  bei  einer  bemerkbaren  allgemeinaren

isposition  der  Bewobner  zu  Erkrankungen  stattfinde,  aber  vermehrte  Sorgfalt  auf
ordnungsmäss  ng  der  Kasernenstuben  zu  verwenden  sei,  in  welcher  Beziehung
auch  Seitens  der  Militärirzte  stete  sorgsame  Beobachtung  und  eventuelle  Anregung
bei  den  'Truppen-Kommandos  erwartet  werde.

$.  7.  Die  Officierquartiere  in  den  Kasernen  bestehen  aus  den  in  einer  besonderen
  Beilage  (siehe  $.  1)  angegebenen  Gelassen.  Wie  viele  Offciere  unerlässlich  im
den  Kompagnie-  und  Eskedron-Revieren,  und  wie  viele  überhaupt  in  den  Kasernen
selbst  wobnen  müssen,  wenn  bei  grossen  Kasernenanlagen  für  die  übrigen  zu  kasernirenden
  Officiere  die  Errichtung  einos  eigenen  Wohngebäudes  gestattet  werden  sollte,
darüber  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Umständen  entschieden  werden.  Allgeine

  Regel  ist  aber,  dass  bei  jeder  (zumal  in  entlegeneu  Gebäuden)  kasernirten
Trappen-Abtheilung  von  mindestens  1  Kompagnie  auch  stets  1  Ofücier  derselben  kaser:
nirt  sein  muss,  wobei  darauf  Bedacht  zu  nehmen  ist,  dass  nicht  immer  die  jü
Officiere  zum  Beziehen  der  Kasernen  bestimmt  werden,  sondern  dass  dies  erforderlichen
Falls  unter  sämmtlichen  unverheiratheten,  zum  Bewohnen  der  Kasernen  verpflichteten
Officieren  (eh.  $.  51  der  Garnisonverwaltungs-Ordnung)  wechselt.

9.8  e  Grösse  der  Officierstuben  ist  in  der  Grundfläche  zu  etwa  240  Quadratfuss,
  also  be  einer  Länge  von  15  Fuss  zu  einer  Tiefe  von  15  bis  16  Fuss  anzunehmen.
Die  ausserdem  zu  gewährende  Kammer  braucht,  bei  einer  Tiefe  von  12  bis  13  Fuss
nur  eine  Breite  von  0  bis  7  Fuss  zu  haben.  Für  Kavallerie-Offciere  und  bei  der  Infanterie
  für  Kapitäns  und  Adjutanten  wird  zur  Aufbewahrung  des  Reitzeuges  von  der
Kammer  noch  das  erforderliche  Behältniss  durch  eine  Bretterwand  abgesondert  und
mit  einem  kleinen  Luftfenster  versehen.  Der  Ausbau  der  Ofüoierwohn  n  muss  zwar
anstäindig,  darf  aber  auf  keine  Weise  luxuriös  sein.  Zum  anständigen  Ausbau  gehört
nur  die  gute  Beschaffenheit  der  Fussböden,  Oefen,  Thüren,  Fenster  etc.;  Malereien  in
den  Zimmern  sind  nicht  zu  den  normalmässigen  Kompetenzen  zu  rechnen,  doch  sollen
die  Zimmer  gut  gefärbt  werden.  Wo,  wie  z.  B.  in  der  Rheinprovinz,  nach  örtlicher
Gewohnheit  &amp;  apeziren  der  Zimmer  üblich  ist,  können  die  Wanddächen  auch  mit
einfachen  Tapeten  bekleidet  werden.  Fenster  mit  kleinen  Bleischeiben  sind  allmklig
durch  grössere  Scheiben  in  Sprossen  zu  ersetz

.  Die  Wohnung  eines  Oberfonerwerkers,  Feldwebels  und  Wachtmeisters  besteht
  aus  einer  Stube  von  ca.  225  Qnadratfuss.  Die  Lage  im  Gebäude  und  der  Ausban
erfordern  im  Allgemeinen  dieselben  Rücksichten,  wie  bei  den  Officierstuben.  Wenn
die  Stube  nur  klein  ist,  so  kann  derselben,  wegen  ‚der  den  genennten  Personen  obliegenden
  schriftlichen  Arbeiten,  auch  noch  eine  hiafkasımer  beigegeben  werden.  Ein
bestimmter  Anspruch  hierauf  findet  jedoch  nicht  Statt.

6.  10.  Die  Wohnungen  der  Portepeefähnriche,  Kapitänsd’arınes,  Qoartiermeister,
Regiments-  und  Bataillonsschreiber,  Stababautboisten,  Stabstrompeter,  Unterärzte  (früher:
Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen)  bestehen  ftir  jeden  in  einer  Btube  von  150  bis
10  Quadratfuss.  Sollten  je  2  derselben  beisammen  wohnen,  so  erhalten  diese  ein
Zimmer  wie  ein  Feldwebel;  die  Unterürzte  in  diesem  Falle  aber  ausserdem  eine  kleine
helle  Kammer  Behufs  der  vorkommenden  Besichtigungen.  Begiments-  und  Bataillonsschreiber
  müssen  jedoch,  ihrer  schriftlichen  Arbeiten  wegen,  jeder  ein  eigenes  Zimmer

ewohnen.

$.  11.  Von  Feuerwerkern,  Unterofficieren,  Fourieren,  Bombardi  Hantboisten  et
werden  so  viel  Mann  in  eine  Stube  gelegt,  als  darin  normalmäissig,  d.  h.  mit  einem