Natoral-Quartier.  24

werkern  der  Artillerie  die  Quartierkompetenz  der  Porte  iche  bewilligt  ist)  und
Unterärzte;  für  jede  Stube  zu  I  Mann:  2  wollene  Decken,  1  Leibmatratse,  1  Kopfpolster,
  3  Strohsack,  2  weisse  Decken-,  2  Kopfpolsterbestige,  2  Bettlaken,  2  Handtücher,
  1  bis  2  Fenster-Ronleaux;  I  Kleiderriechel  von  kiehnenem  Holze,  mit  braun
ter  Oelfarbe  anugestrichen;  1  dito  Kommode,  1  dito  Brennmaterislienkasten,  1
ito  Spucknapf,  1  dito  Tisch  mit  Schubkasten,  viereckig,  1  dito  Waschtisch,  9  Rohrstäble,
  2  Schemel  ohne  Lehnen,  1  Stiefelknecht;  1  Bettstelle,  vun  Eisen,  1  eiserne
Lichtscheere,  1  eiserner  Leuchter,  1  Feuerschippe;  1  Waschnapf  und  1  Nachtgeschirr
von  Fayence,  1  Wasserflasche,  2  Trinkgläser.  —  Wenn  von  den  Portepeefähnrichen
Unterärzten  je  2  und  2  eine  Stube  bewohnen,  so  werden  Kleiderriechel,  Tisch,
Waschtisch,  Schomel,  Brennmaterialienkasten,  Stiefelknecht,  Spuckkasten,  Feuerschippe,
Waschnepf,  Wasserflasche,  Trinkgläser  nur  einfach  gegeben  und  gemeinschaftlich  benutst.
Utensilien  für  Kapitänsd'arınes,  Quartiermeister,  Fonriere,  Regiments-  und  Bataillonsschreiber,
  Stabshautboisten  und  Stabstrompeter;  für  jede  Stube  zu  2  Mann:  4  wollene
  Decken,  2  Leibmatratzen,  2  Kopfpolster,  4  Decken-  und  4  Kopfpolsterbezüge,
blau  und  weiss  gewürfelt,  4  Bettlaken,  4  Handtücher,  2  verschliessbare  Schränke,  I
Kommode,  1  Tisch  mit  Schubkasten,  1  Waschtisch,  2  Schemel  mit  Lehnen,  2  Bchemel
ohne  Lehbnen,  1  Brennmaterialienkasten,  1  Spuckkasten,  1  Waschtubbe,  3  Bettstellen,
1  Leuchter  und  1  Lichtscheere  von  Eisen  (für  die  Regiments-  und  Bataillonsschreiber,
die  übrigen  Chargen  erhalten,  wie  die  Giemeinen  etc.,  eine  Lampe),  1  Fenerschippe,
1  glasirter  Waschnapf,  1  Wasserkrug,  3  kleine  Trinkgläser,  I  Lampe  (excl.  der  Regimenis-
  und  Bataillonsschreiber.)

Anhang.

Die  verschiedenen  Verordnungen  über  das  Naturalquartier  bieten  für  die  Aerzte
kein  besonderes  Interesse  ;  die  Anforderungen,  welche  an  ein  bewohnbares  Bürgergquartier
su  stellen  sind,  kennt  jeder  Arzt.  Es  sei  daher  nur  Folgendes  hier  erwähnt:

(Servis-Regulativ  v.  17.  März  1310.)  $.  6.  Den  Unterofücieren  und  den  denselben
im  Range  gleich-  und  nachstehenden  wirklichen  Militärpersonen  dürfen  in  Bürgerquartieren
  nicht  besondere  Stuben  angewiesen  werden.  Sie  müssen  mit  Kammern,  welch

den  Eindruck  der  Witterung  wohl  verwahrt  sind,  an  einem  gesunden  Orte  im

liegen,  gehöriges  Licht  und  nach  oberen  Etagen  eine  ordentliche  Treppe  haben,
sufrieden  sein.  Die  Belegung  der  Kammern,  rücksichtlich  der  Personenzahl,  ist  nach
Massgabe  des  Raumes  zu  bestimmen;  es  sind  aber  in  keinem  Falle  mehr  als  4  Personen
  in  einer  Kammer  unterzubringen.

$.  7.  An  Geräth  ist  für  eine  Kammer  erforderlich:  1  Tisch,  3  bis  4  Fuss  lang,
2  bis  3  Fuss  breit;  für  jede  Person  ein  hölzerner  Schemel;  eine  Vorrichtung  zum  Aufhängen
  der  Montirungsstücke;  die  gehörige  Anzahl  Lagerstellen  nach  der  Personenzahl.

iese  müssen  reinlich  sein  und  aus  1  Bettstelle  nebst  Stroh,  I  Unterbette  oder  1  Matratze,
  1  Kopfkissen,  1  Betttuch  und  einer  für  den  Winter  zureichend  warmen  Decke
oder  einem  Deckbett  bestehen.  Bettwäsche  wird  monatlich,  Stroh  von  ?  zu  2  Monaten
gewechselt.  Wöchentlich  ist  ein  reines  Handtuch  zu  verabfolgen.

Zusatz.  Die  frühere  Bestimmung  des  $.  7:  „Mehr  als  2  Mann  sollen  nicht  in
einem  Bette  liegen“,  ist  durch  Allerh.  K.-O.  v.  28.  Juli  1834,  wonach  Ausmiethungen
der  Unteroffciere  und  Soldaten  nur  unter  der  Bedingung  der  Verabreichung  einschläfricher
  Bettstellen  gestattet  werden  dürfen,  aufgehoben,  und  muss  jetzt  jeder  Mann  seine
eigene  Bettstelle  haben.  (Allorh.  K.-O.  v.  7.  Mai  1357.)

$.8.  Am  Tage  hält  sich  die  Einquartierung  in  der  Wirthswohnstube  oder  in  einer
andern  reinlichen  Stube  der  Hausgenossen  auf,  welche  im  Winter  geheizt  wird  und
wo  bis  9  Uhr  Abends  ein  Licht  oder  eine  Lampe  zur  gemeinschaftlichen  Benutzung
brennt.  Ist  diese  Einrichtung  mit  den  häuslichen  Verhältnissen  des  Quartiergebers
nicht  vereinbar,  so  muss  derselbe  eine  besondere  Stube  anweisen  und  im  Winter  deren
Heisung  besorgen,  auch  das  nöthige  Licht  verabreichen.

8.  9.  Der  Kavallerist  bedarf  im  Winter  bei  der  Abfutterung  seines  Dienstpferdes
Licht  und  dieses  hat  der  Wirth  nach  Massgabe  des  Bedürfnisses  zu  geben.

$.  10.  Die  Einguartierung  muss  sich  so  einrichten,  dass  sie  zum  Kochen  den  Heerd
des  Wirths,  (der  auch  das  erforderliche  Koch-,  Ess-  und  Trinkgeschirr,  ingleichen
Waschgeräthschaften  herzugeben  hat),  und  dazu,  sowie  zum  Waschen  das  gewöhnliche
Küchenfeuer  mit  benutzt.

11.  Vorstshend  ist  zunlichst  der  Anspruch  des  Soldaten  bestimmt,  darnach  werden
den  Unterofäcieren  und  allen  im  Rang  gleichstehenden  wirklichen  Militäirpersonen,  mit

Prager,  Milt--Med.-  Wesen,  16