242  Kasernen,  Arreste,  Lagerung  etc.

Rücksicht  auf  das  höbere  Quartiergeld,  die  Quartierbedfirfaisse  angemessen  zu  gewähre:
sein.  Diej  Personen,  weiche  Dienstpapiere  aufzubewahren  haben,  bedürfen  eines
Tisches  mit  Schublade  zum  Verschliess
%.  Das  Ausmiethen  der  Einguertierung  von  Seiten  der  sur  Aufnahme  derselben
verpflichteten  Wirthe  ist  auf  alle  Weise  su  begünstigen  (1)  Es  kommt  dabei  nur  darauf
an,  dass  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Genilge  geleistet  wird.  Ausserdem  darf  die
Anordnung  selbst  nicht  anders  als  mit  Zustimmung  des  Rompagnie-  oder  Eskadron-Chefs
  und  mit  Vorwissen  der  Ortsservisbehörde  getroffen  werden
Zusatz.  (Erl.  d.  Gen.  ‚Komm.  d.  G.-C,  v.  $.  Januar  1821.  Bordelle  dürfen  nicht
mit  Einquartierung  belegt  w
$&amp;.  47.  Das  Militär  hat  a  Theilnahme  an  der  Verwaltung  der  Servis-  und  Einquartierungs-Wesens
  und  am  wenigsten  darf  irgend  eine  Militärbehörde  neue  Ein-  oder
Umquartierungen  selbst  anordnen.  Blose  Personen  -  Vertauschungen  aus  Quartieren,
welche  die  Servis-Deputation  angewiesen  hat,  können  die  Kompngnie-Chefs  einseitig
vornehmen,  sie  haben  jedoch  in  jedem  einzelnen  Falle  gleichzeitig  der  Servis-Deputaton
  des  Orts  davon  Kenntniss  zu  goben.
$.  16.  Die  Officiere  und  Militir-Beamten  müssen  für  ihr  Unterkommen  selbat  sorgen.
4.  2.  In  Fällen  der  Natural-Quartier-Gewährung  haben  die  verschiedenen  Cbargen
folgende  Ansprüche:  Der  General  der  Infanterie  oder  Kavallerie  8  Stuben,  2  Gesindestuben,
  I  Heerd  zum  Kochen;  der  General-Lieutenant,  der  General-Major  als  Divisions-Kommandeur
  5  8taben,  1  Gesindestabe,  1  Heerd  sum  Kochen;  der  General-Major,  Oberst
ala  Brigade-Kommandeur,  Festungs-Kommandant:  4  Stuben,  1  Gesindestube,  I  Hoerd
zum  Kochen;  der  Kommandeur  eines  Regiments  (also  auch  analog  der  Generalstabs-Arzt
  der  Armee)  3  Stuben,  I  Gesindestube,  I  Heerd  zum  Kochen;  jeder  8tabs-Offcier,
der  Kompagnie-  oder  Eskadron-Chef,  Zeughanptmann,  (der  Corps-  -General-Arzt),  Intendant
  und  Intendanturrath,  der  Regiments-Arzt:  2  Stuben,  1  Gesindestube,  1  Heerd  zum
Kochen;  ;  der  r  Hauptmann  und  Rittmeister,  der  Lieutenant  und  Adjatant,  die  Bataillons-,
Gurnis  saistenz-Aeorrte  (letztere  lant  Allerh.  K.-O.  v.  12.  December  1
1  Brobe  1  "Sehiafgelans  für  den  Burschen;  der  Feldwebel,  W’achtmeister,  Obe
werker,  Unterarzt  (laut  Allerh.  K.-O.  v.3.  Februar  1822),  Portepeafähnrich,  Intendantur-Bekretär,
  Auditeur,  Feldprediger  1  Stube.  —  Ausserdem  ist  dor  zur  Aufbewahrung  des
Holzes  für  einen  Wintermonst  nöthige  Raum  zu  gewähren.  Die  Stallung  muss  in  jedem
Falle,  mit  Raufen  und  Krippen  versehen,  für  die  etatsmässigen  Dienstpferde  gewlhrt
werden,  jedoch  findet  kein  Anspruch  auf  Stallgeräith  Statt.  —  Es  darf  von  Seiten  der
Quartierberechtigten  unter  keinem  Vorwand  mehr  gefordert,  ebenso  wenig  aber  auch
von.  den  Btäidten  diesen  zugemuthet  werden.  dass  sie  sich,  wenn  der  vorschriftemässige
Gelass  vorhanden  ist,  willkürliche  Beschränkungen  sollen  gefallen  lassen.
8  as  etwaige  Mehrbedürfniss  von  Familien  kommt  durchans  nicht  in  Betracht.
6.  4.  Die  Quartiere  müssen  für  jeden  Einzelnen,  in  Beziebung  auf  seine  Dienstverrichtung
  möglichst  bequem  gelegen  und  in  bewohnbarem  Zustande  sein,  auch,  soweit
es  angeht,  in  den  unteren  Etagen  angewiesen  werden.  Sonstige  Einwendungen,  x.  B.
dass  nicht  alle  Stuben  in  einem  Stockwerk  sich  befinden,  nur  ein  Theil  derselben  die
Aussicht  nach  der  Strasse  hat,  Gesindestuben  abgesondert  liegen  und  dergl.  mehr,  sind
unstatthaft.
8.5.  Die  zu  gewährenden  Qunrtierbedürfnisse  sind:
a)  Hole  in  dem  Masse,  dass  für  die  ü  Wintermonate  vom  Oktober  bis  Märs  incl.
jede  Stube  eine  Quantität  von  324  rhein.  Kubikfuss  an  weichem  Holee
erfolgt,  Wird  bartes  Hole  geliefert,  so  regulirt  der  Betrag  sich  nach  den
üblichen  Verhältnissen.  —  Div  einquartierten  Officiere  etc.  müssen  das  Holz
auf  der  Ablage  oder  dem  Holzmarkte  ihres  Garnisonortes  (jedoch  nicht  ausserhalb
  desselben)  in  Empfang  nehmen,  auch  die  weitere  Anfubr  und  alles
Uebrige  besorgen.  Die  Hälfte  der  ganzen  Quantität  kann  in  Torf  oder  anderem
Feuerungsmaterial  nach  den  gewöhnlichen  Verhältnissen  sum  Holz  geliefert
werden.  Die  Ablieferung  des  Brenninaterials  soll,  wofern  nicht  ein  anderer
gäliches  Uebereinkommen  stattfindet,  monatlich  mit  !/,  geschehen  und  swar
jedesmal  spätestens  3  Tage  vor  dem  Anfang  des  neuen  Monats.  Mit  der  Heizung
  selbst  haben  die  Wirthe  nichts  zu  than.  [Auf  Beleuchtung  der  Stuben
haben,  laut  kriegsmin.  Erl.  v.  13.  August  1821,  die  einquartirten  Offiiere  etc.
keinen  Anspruch,  sondern  müssen  sich  solche  aus  ihrem  Gehalte  beschaffen.)
b)  Betien  für  eine  Person  und  ausserdem  |  in  dem  „Quartier  eines  Stabsoffciers  1
bis  2,  eines  General-Majors  3  bis  5,  General  t  ts  4  bis  5  Bedienten-Lagerstellen.
  (8.  7.)
Möbel.  In  dieser  Beziehung  kommen  blos  die  Bedürfnisse  für  Feldquartier  in
tracht;  Lux  und  Bequemlichkeits-Artikel  dürfen  daher  schlechterdings
nicht  gefordert  w  werden;  die  Quartier-Empfänger  sollen  sich  vielmebr  mit  den

[u
=