244  Kasernen,  Arreste,  Lagerung  etc.

6.  2.  Für  die  Stammmannschaften  der  Landwehrbataillone  werden  besondere  Arroststaben
  in  der  Regel  nicht  eingerichtet,  vielmehr  müssen  sie  vorkommenden  Falls  die
für  die  Linientruppen  bereits  vorhandenen  Militärarreste,  und  in  Ermangelung  oder  bei
weiter  Entfernung  derselben,  die  bürgerlichen  Wachen  oder  Arrestbehältnisse  zur  Vollziehung
  des  gelinden  und  mittleren  Arrestes  benutzen.  Vergehungen  der  Mannschaften
sowobl,  ale  der  im  bürgerlichen  Verhältniss  stehenden  Landwchrmänner  und  der  sur
Reserve  entlassenen  Leute,  soweit  deren  Beahndung  nach  den  Gesetzen  militärisch  durch

eu  Arrest  stattndet,  werden  in  den  innerhalb  der  Batsillonsbesirke  bestehenden
Militirarresten  des  stehenden  Heeres  abgebüsst,  worauf  bei  der  Einrichtung  der  letsteren
  daher  Bedacht  zu  nehmen  ist.

$.  3%.  Bollten  in  den  Orten,  wo  bei  dem  Transport  von  Militürarresten  gerastet
oder  tibernachtet  wird,  keine  Militirwachen  oder  Arreste  vorhanden  sein,  so  sind  die
Kommunen  verpflichtet,  ein  sur  Aufnabme  der  Arrestaten  geeignetes  Lokal  unentgeltlich
herzugeben.  Die  Verabreichung  des  Lagerstrohs,  die  Heizung  und  Erleuchtung,  wenn
letztere  erforderlich  sind,  geschiebt  ebenfalls  auf  Kosten  der  Kommune,  weil  in  diesem
Fall  die  Unterbringung  der  Arrestaten  als  zur  Kategorie  der  Marscheinguartierungslasten
gehörig  betrachtet  wird.

Im  Durchschnitt  rechnet  man  täglich  auf  I00  Mann  der  Garnison  1  bis  2,
auf  1000  Mann  10  bis  2,  und  so  verhältnissmässig  eine  grössere  Auzahl  Arrestaten  der
3  verschiedenen  Grade,  en  Einschluss  der  blos  in  Untersuchung  befindlichen  Militärs.  —
Auf  Arreststaben  für  Officiere  wird  nur  in  Divisionsquartieren  und  Festungen  gerechnet.

Die  Arreste  sind,  wo  dies  irgend  angeht,  in  Wachen,  Kasernen  oder  sonalten

  öffentlichen  Gebäuden  unbe  ubin  gen;  su  Neubauten  ist  nur  zu
wenn  kein  anderes  Auskunftsmittel  sich  Jlarbiete:

$.  33.  Die  beiden  Hauptbedingungen  gut  "eingerichteter  Arreste  bestehen  darin,
dass  dieselben  einen  gegen  Entweichung  gelörig  sicherstellenden,  dabei  aber  auch
der  Gesundheit  der  Arrestaten  unschädlichen  Gewahrsam  darbieten.  In  letzterer
Beziehung  kommt  bei  der  baulichen  Einrichtung  der  Arreste  sowohl  die  Lago  des  Gebäudes,
  als  die  Räumlichkeit  und  innere  Beschaffenheit  der  Behältnisse,  sowie  auch  die
Borge  für  Reinlichkeit  und  Lufterneuerung  und  für  Bewegung  der  Arrestaten  in  freier
Luft  in  Betracht.  Die  Sicherheit  der  Arreste  berubt,  nächst  den  Kusseren  Mi
festen  Verschlusses,  hanptsächlich  in  der  Beaufsichtigung  der  Arrestaten,  welche  durch
eine  hierauf  gerichtete  Vertheilung  der  Räume  und  besonders  auch  durch  die  Verbindung
  der  Arrestanstalten  mit  den  Wachen  wesentlich  erleichtert  werden  kann.  Die  Arrestbehältnisse
  werden  der  dreifachen  Abstufung  der  Arrestatrafe  entsprechend  eingerichtet
  und  abgesondert;  aber  nicht  blos  der  strenge  und  mittlere,  sondern  auch  der
gelinde  Arrest  soll,  wenn  der  Raum  es  irgend  gestattet,  einsam  abgebüsst  worden.  Die
Bebältnisse  für  die  in  Untersuchung  befindlichen  Soldaten  müssen  ebenfalls  so  von  einander
  geschieden  werden,  dass  die  Arrestaten  keine  Gemeinschaft  mit  einander  haben
können.

8.  34.  Die  Lage  der  Arresto  muss  gesund  und  trocken  sein.  Dieserhalb  sowohl,

Jedes  Behältnise  für  einsame  Haft  muss  eine  hinreichende  Grösse  erhalten,
um  dio  unentbehrliche  freie  Bewegung  des  Arrestaten  und  die  ungestörts  Fortdauer  des
Atbmungsprocesses  möglich  zu  machen.  Demgemüss  ist  der  Fiächenraum  des  Behältaisses
  erfahrungsmässig  mindestenn  zu  40  Qnadratfuss,  die  Höhe  desselben  nicht  unter
8  Fuss  anzunehmen,  so  dass  der  Arrestat  einen  Luftraum  von  mindestens  320  Cub.-erhält.
  Gestatten  die  Verhältnisse  eine  etwas  grössere  Ausdehnung,  so  werden  hierbei
vorzugsweise  die  Behältnisse  des  gelinden  und  des  Untersuchungsarrestes  zu  berücksichtigen
  bleiben.  Bei  der  Erbauung  neuer  Arreste  ist  die  lichte  Höhe  derselben  auf
t0  Fuss  anzunehmen.  Wenn  jedoch  einzelne  Gemächer  für  Arreststen  des  gelinden  und
Untersuchungsarrestes  in  vorhandenen  alten  Gebäuden  nicht  durchgängig  sur  einsamen
Haft  vorgerichtet  werden  können,  and  die  Belegung  ausnahmsweise  mit  me  ehreren  Arrestaten
  geschehen  muss,  so  darf  dieselbe  im  Allgemeinen  doch  nur  in  dem  Masse
stattfinden,  dass  jedem  Arrestaten  der  oben  als  Mininum  bezeichnete  Luftraum  nicht
wesentlich  geschmälert  wird.  Die  Laufterneuerung  in  den  Arresten  durch  rechtzeitiges

effnen  der  Fenster  und  Thüren,  nöthigenfalle  auch  durch  anders  entsprechende  Vor-Piebengen
  ©  darf  nicht  verabsHumt  werden.
wischen  den  Arrestaten  darf  keine  Kommunikation  irgend  einer  Art  statt-Anden,
  os  mdemen  also  die  einzelnen  Arrestbehllltnisse  möglichst  von  einander  getrennt
sein.  Jede  Zeile  muss  einen  besonderen  Eingang  haben.