Wachen  und  Arreste.  245

$.  37.  Die  Arreste  müssen  massiv  gebaut  sein;  eine  Scheidung  der  Behältnisse
durch  blose  Brettwände  darf  in  der  Regel  nicht  gestattet  werden.
$&amp;.  39.  Die  Abtritte  der  Arraste  sind,  wenn  die  Lokalitit  es  gestattet,  so  anzusie
  einen  vorspringenden,  für  jede  Etage  leicht  zugänglichen  Ausbau  des
Gebändes  bilden.  Die  Zuglingu  milssen  jedoch  durch  dicht  schliessende,  von  selbst  zufallende
  Thüren  gehörig  abgesperrt  und  dergestalt  mit  Luftzügen  versehen  werden,  dass
der  Geruch  der  Abtritte  den  Fluren  oder  den  Arrestbehältnissen  selbst  sich  nicht  mittheilen
  .  Ebenso  ist  es  nothwendig,  dass  aus  den  Arrestbehältnissen,  um  die  Luft
mieht  zu  verderben,  alle  die  Abtritte  ersetzenden  Vorrichtungen,  als  Nachtstühle  etc.,
entfernt  bleiben,  und  nur  in  den  Fällen,  wo  bei  einmal  bestehenden  Arresten  die  Abtritte
  eine  nicht  füglich  zu  ändernde,  getrennte  Lage  vom  Gebäude  erhalten  haben,  und
die  Arrestaten  zur  Nachtzeit  nicht  ohne  Besorgniss  des  Entspringens  dorthin  geführt
werden  können,  wird  es  nachzugeben  sein,  gut  verpichte,  oder  von  Zink  gefertigte
FNachteimer  mit  gensu  schliessenden  Deckein  auf  den  Corridoren  oder  Vorfluren  der
Arreste  hinter  einem  besonderen  Abschlage  aufzustellen,  welche  jedoch  nur  während
der  Nacht  und  niemals  bei  Tage  —  ausgenommen  in  Krankheitsfällen,  —  benutzt
werden  dürfen,  und  jeden  Morgen  geleert  und  gereinigt  werden  müssen.  Neben  den
trittisgeflissen  werden  in  jeder  Etage  auch  Urinirstellen  anzulegen  se:
$.  40.  Die  Bebältnisse  für  den  Unteranchungsarrest  erhalten  ihre  Bielle  am  angemessensten
  in  den  Gebäuden  der  Militäir-Arreste.  Bie  sind  im  Ganzen  wie  die  Gemächer
des  gelinden  Arrestes  einzurichten,  welche  letztere  auch,  gleich  denen  des  mittleren
Arrestes,  sur  Unterbringung  von  Inkulpaten  mit  benutzt  werden  können  (cfr.  8.26),  insofern
  für  selbige  besonders  Rehältuisse  gar  nicht  oder  nicht  in  hinreichender  Anzahl
verhanden  sein  sollten.  Im  Uebrigen  müssen  die  Behältnisse  für  den  Untersuchungssrtest
  unter  allen  Umständen  den  Bedingungen  der  Sicherheit  und  Genundheit  vollständig
  entsprechen;  auch  ist  auf  die  gehörige  Absonderung  der  Inkulpaten  und,  bei
einstweiliger  Ueberfüllung  oder  beschränkter  Lokalität,  wenigstens  darauf  zu  halten,
dass  die  Theilnebmer  eines  und  desselben  Verbrechens  gänzlich  von  einander  geschieden
werden.  Bei  grösseren  Arresten  ist  zur  Bewahrung  sehr  gefährlicher  Verbrecher  weein
  eigenes,  durchaus  sicher  vorwahrtes  Gemach  vorzurichten.
$.  41.  Hinsichtlich  der  inneren  Einrichtung  mfissen  die  Strafarreste  zunlichst,  nach
den  im  6.  23  aufgestellten  Kategorien  der  militärischen  Arreststrafon,  in  die  des  leichten,
mittleren  und  strengen  Arrestes  unterschieden  werden.  Jedes  Behältniss  des  leichten
wie  des  mittleren  Arrestes  erhält  in  der  Höhe  von  6  Fuss  über  dem  Fussboden  ein
2  Fos  Foss  breites,  1'/,  Fuss  hohes  Fenster,  dessen  Flügel  nach  innen  aufschlagen.  Die
behält  unter  den  Fenstern  ihre  volle  Stärke;  die  Fensteröffnung  wird  in  der
Fr  der  Mauerstärke  mit  eisernen,  nicht  über  5  Zoll  von  einander  entfernten  Traillen
und  ausserhalb  vor  den  Traillen  noch  mit  einem  engen  Drabigitter  geschlossen.  Zur
Verhütung  eines  unerlaubten  Verkehrs  der  Arrestaten  nach  aussen  ist  es  ratbsam,  die
tnisse  mit  ihren  Fensteröffnungen,  so  viel  als  zulässig,  auf  der  Hofseite  des
Gebäudes  anzulegen.

43.  Die  Behältnisse  des  strengen  Arrestes  bingegen  erhalten  keine  Fenster,  sondern
  nur  kleine,  etwa  6  Zoll  im  Quadrut  grosse  Oeffnungen,  ganz  nahe  an  der  Decke
in  der  Frontmauer  und  eben  solche  Oefinungen  im  untern  Theile  der  Thür,  um  den

L  zu  bewirken.  Beide  Oeffoungen  werden  mit  einem  festen  eisernen
Kreus  versehen,  und  bierzu  in  der  Frontmauer  eine  Zarge,  in  Gestalt  eines  an  beiden
Enden  offenen  viereckigen  Kastens,  durch  die  ganse  Mauerstärke  gelegt,  dieser  Kasten

dass  die  Kleppe  von  aussen  nach  Erfordernies  geöffnet  oder  verschlossen  werden  kann.
Die  Wände  eines  solchen  Arrestbehältnisses  werden  mit  einer,  aus  Kalk,  Kienruss  und
Wasser  bestehenden  dunklen  Farbe  angestrichen,  um  dadurch  das  Zimmer  noch  mehr

su  verfinstern.

Zusatz.  (Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  v.  31.  Juli  1857.)  Es  sind  hier  und  da
sum  strengen  Arreste  bestimmte  Zellen  nicht  mit  Fenstern,  sondern  nur  mit  blosen
Lufüöchern  versehen;  dies  hat  den  doppelten  Nachtheil,  dass  die  Salubrität  darunter
leidet  und  dass  solche  Zellen  im  Falle  des  Bedürfnisses  sich  nicht  auch  zur  Abbüssung
der  gelinden  Arreststrafen  benutsen  lassen.  Künftig  sollen  daher  die  Behältnisse  des
strengen  Arrestes  ebenso,  wie  die  übrigen  Zellen,  Fenster  erhalten,  und  nur  noch  mit
Läden  versehen  werden,  um  durch  deren  Verschluss  die  vorschriftsmässige  Verdunkelang

  berbeiführen  su  könn
Die  Lattenarrente,  welche  nur  noch  bei  den  Strafabtheilungen  in  den  Festungen
in  Anwendang  kommeu,  werden  im  Ganzen  nach  der  soeben  ($.  42)  beschriebenen  Art
eingerichtet,  our  mit  dem  Unterchiede,  dass  auf  den  Fussböden  3  kantige  Latten  parallel
einander  fı  t  werden.  Die  nach  oben  gewendete,  rechtwinklige  Kante