Lagerung.  247

3.  Instruktion  über  die  Lagerung  der  Truppen  im

Frieden.
Vom  @.  December  1812.

Titel  I.  Ueber  Truppen-Lagerungen,  Administraten  der
Lagerbedürfnisse;  Wabl,  Einthellung  und  Einrichtung  des
Lagerplatizes.

$.  1.  Der  Befehl  zu  einer  Lagerung,  sowie  die  Bestimmuug,  in  welcher  Gegend
das  Lager  aufzuschingen  ist,  wie  lange  dasselbe  bestehen  und  von  welchen  Truppentheilen
  es  bezogen  werden  soll,  wird  von  des  Königs  Majestlit  gegeben  und  gelangt
durch  das  Kriegsministerium  an  das  betreffende  General-Kommando,  welches  unter
verlessungsmässiger  Konkurrenz  der  Korps-Intendantur  die  nlihereu  Einleitungen  trifft.

9.  2.  Der  Intendantur  liegt  es  hauptsächlich  ob,  alle  Bedürfnisse  der  lagernden
Truppen,  namentlich  an  Lebensmitteln,  Fourage,  Holz,  Stroh  und  Transportmitteln  etc.
im  Voraus  zu  ermitteln  und  sicher  zu  stellen,  damit  hierin  nirgend  ein  Mangel  entsteht.
Auch  hat  dieselbe  den  Anschlag  über  die  Kosten  der  Lagerung  anzufertigen.

9.  3.  Zur  Besorgung  slimmtlicher  Administrations-  Angelegenheiten  während  der
Lager-Einrichtung  und  der  Dauer  der  Lagerung  selbst  ernennt  die  Intendantur,  nach
Genehmigung  des  General-Kommandos,  eins  ihrer  Mitglieder  zum  Lager-Kommissarius,
welcher,  unter  Leitung  des  Intendanten,  alle  hierher  gehörenden  Massregeln  an  Ort
und  Stelle  su  treffen  hat.

$.  4.  Die  Anweisung  sämmtlicher  Kosten  erfolgt  ausschliesslich  durch  die  Intendantur.


8.  3.  Die  Wahl  des  Lagerplatzes  muss  so  getroffen  werden,  dass,  bei  den  vielseitig
  damit  verknüpften  Erfordernissen,  dem  Zwecke  vollkommen  und  mit  dem  mög-Echst
  geringen  Kostenaufwande  entsprochen  werden  kann.  Hauptsächlich  ist  darauf
Rücksicht  zu  nehmen,  dass  der  Lagerplatz  trocken  ist  und  eine  der  Gesundheit  des
lagernden  Militärs  nicht  nachtheilige  e  hat,  dass  sich  in  der  Nähe  ein  See  oder
Biessendes  Wasser  befindet,  dass  der  Be  in  gutem  Trink-  oder  Kochwasser,  durch
de  etwa  erforderliche  Anlage  von  Brunnen,  ohne  grosse  Schwierigkeiten  in  ausreichender
Menge  orzielt  werden  kann,  und  dass  derselbe  möglichst  in  der  Nähe  eines  Magazin-Ortes
  sich  befinde.

8.  7.  Die  Infanterie  lagert  in  der  Regel  mit  Bataillonsgassen,  so  dass  die  Aufstellang
  der  Tiefe  nach  stattfindet  und  aus  der  Formation  der  Kolonne  nach  der  Mitte
hervorgeht,  mithin  bei  jedem  Bataillon  die  I.  Kompagnie  hinter  der  ?2ten,  die  1.  hinter
der  3ten  zu  stehen  kommt.  Dagegen  lagern  die  Kavallerie  und  Artillerie  mit  Eskadrous-
  (Kompagnie-)  Gassen,  so  dass  die  Eskadrons  (Kompagnien)  nieht  hinter-,  sondern
nebeneinander  zu  steben  kommen.

Titel  IL  Zeitlager-Geräthe  und  sonstige  Bedürfnisse  und
Einrlehtungen.

8.  12.  Die  Infanteriezelte  werden  nur  von  einer  Stange  getragen;  sie  haben  die
Gestalt  eines  mit  seiner  Grundfläche  auf  einem  Cylinder  ruhenden  Kegels.  Von  diesen

a)  jeder  Regiments-Kommandeur  cin  Zelt  Nro.  1,
b)  jeder  Stabeoffcier  und  jeder  Kompagnie  Chef  ein  Zelt  Nro.  2,
ce)  sämmtliche  Offciero  einer  Kompagnie  (incl.  Assistenz-Acrzte)  gemeinschaftlich
ein  Zelt  Nro.  2,
Sollte  in  einzelnen  Fällen  für  überzählige  Ofßciere  eine  Aushülfe  nöthig
sein,  so  kann  diese  aus  den  Reservezelten  gewährt  werden;
d)  der  iments-Adjutant  ein  Zelt  Nro.  2,
e)  je  ein  Bataillons-Adjutant  und  Zahlmeister  zusamınen  ein  Zelt  Nro.  2,
f)  der  Regiments-  und  Bataillonsarzt  zusammen  ein  Zelt  Nro.  2.
Wo  es  nothwendig  wird,  für  die  ad  ec.  und  f.  genannten  Personen  mehr
Zelte  zu  gewähren,  werden  diese  aus  den  Reservezelten  entnommen;
g)  15  Mann  (Unterofficiere  und  Gemeine)  zusammen  ein  Zalt  Nro.  3,
Für  Leicht-  und  Fusskranke  kann  das  Aufschlagen  von  I  bis  ?  Zelten
er  Regiment  aus  den  Reserve-Vorräthen  stattfinden;
b)  8  Oßcierbe  iente  zusammen  ein  Zelt  Nro.  4,
B)  jede  Kompagnie  zur  Unterbringung  der  Gewehre  drei  Zelte  Nro.  7,  .
k)  die  ache  per  Regiment  ein  Lieutensnts-  und  zwei  Gemeinenzelte;  die
Brandwache  drei  Gemeinenzolte.  —  Weun  grössere  Truppenmassen  lagern,