248  Kasernen,  Arreste,  Lagerung  etc.

so  wird  ein  Zeit  für  die  Brandwachen  per  Regiment  ausreichen.  Für  Flankenwachen
  können,  wenn  ein  solcher  Bedarf  eintritt,  die  erforderlichen  Zelte  aus
den  Reservebestünden  entnommen  werden,

l)  jedes  Bataillon  zur  Unterbringung  der  Parade-Bekleidungs-Gegenstände  vier
Doppelzelte  Nro.  6  (und  ein  Jägerbataillon  2  dergleichen)  ;

m)  je  Regiment  2  Officier-Bpeiserelte  und  ein  Jäger-  oder  Schützenbataillon

ergleichen,

n)  jedes  Regiment  ein  Zelt  Nro.  5  mit  3  Trommelböcken  zur  Unterbringung  der
Trommeln.  Die  Zelte  für  die  Hautboisten  gehören  nicht  zu  den  etatsmässigen,
könnon  aber  aus  den  Reserve-Vorrüthen  entnommen  werden.

$.  13.  Die  Kavalleriezelte  ruhen  auf  einem  Balken,  welcher  von  2  Zeli
tragen  wird  und  haben  nee  im  Allgemeinen  die  Gestalt  eines  deuts
$,  es.  Die  Zelte  Nro.1,  2,  3,  3  haben  Kniewäinde.  Die  Seitenwände  des  Zelts  Nro.4
rmig  enge  ‚  and  werden  vorn  und  hinten  durch  Giebelwände
(Querwände)  verbunden  und  geschlossen.  Dies  Zelt  hat  keine  Kniewand  und  wird
daher  auch  nur  durch  Strippleinen  gehalten.  —  Es  wird  verabreicht:
Re  jedem  Regiments-Kommandeur  ein  Zeit  Nro.  1,
jedem  grgiten  Stabsofficier,  Rittmeister  und  Re  imentsarzt  ein  Zelt  Nro.  2,

c)  für  baltern-Offciere  (incl.  Assistenzärzte)  ein  Zelt  Nro.  2.  In  einem
sol  en  ee  werden  nur  dann  3  Officiere  untergebracht,  wenn  die  Zehl  derselben
  bei  einer  Eskadron  sich  nicht  durch  2  theilen  lässt,

d)  für  den  Ro  onts-Adjutanten  und  Zahlmeister  zusammen  ein  Zelt  Nro.  2,

e)  jeder  Es  n  zwei  Zelte  Nro.  3  für  die  Unteroflciere  (welche  keinen  Beritt

ter,

f)  jedem  Regimente  zwei  Zelte  Nro.  3  zur  Aufnahme  des  Stabstrompeters,  Regimentanchr
  eibers,  Sattlers  und  Büchsenmachers;

B  (Unterofficiere  und  Gemeine)  mit  ihrem  Gepäck  ein  Zelt  Nro.  4,
für  die  Ofücierbedienten  des  Regimentsstabes  zwei  Zelte  Nro.

i)  für  die  Officierbedienten  jeder  Eskadron  drei  Zelte  Nro.

k)  für  die  Standartenwache  jedes  Regiments  ein  Zelt  Nro.  2  und  zwei  Zelte  Nro.  4,

1)  für  die  Brandwache  ein  Zelt  Nro.  5,

m)  jedem  Regiment  vier  Doppelzelte  zur  Unterbringung  der  Parade-Bekleidungs-Gegens
  täinde,  wie  bei  der  Infanterie

n)  jedem  Regiment  1  Offcier-  -Speisezelt,

0)  zur  Unterbringung  der  Bättel  nebst  Zubehör,  zum  Schuts  ee  en  Staub,  Nässe
und  Hitze,  die  erforderlichen  Sattelbedschungen;  für  je  10  Sättel  nebst  Zubehör
  eine  dergleichen.

Wegen  der  überzäh  Officiere,  der  Leicht-  und  Fusskranken  findet  in  Betreff
der  erforderlichen  Zelte  Ye  onige  Anwendung,  was  dariiber  bei  der  Infanterie  $.  12

8.  14.  Die  reitende  und  Fuss-Artillerie  erhält  in  der  Regel  ihren  Bedarf  aus  den
für  die  Kavallerie  bestimmten  Zelten,  und  zwer  empfangen:
a)  der  Kommandour  einer  Artillerie-Brigade  ein  Zelt  Nro.  1,
b)  jeder  Batterie-Kommandeur  ein  Zelt  Nro.  2,
©)  Fe  Subaltern-Offciere  jeder  Batterie  (incl.  Assistenzarzt)  zusammen  ein  Zelt

a  jede  Batterie  2  Zelte  Nro.3  zur  Aufnahme  eines  Unterarztes,  Kurschmiedes  etc.,
6  Mann  (Unterofficiere  und  Gemeine)  zusammen  ein  Zelt  Nro.

N)  die  Officierbedienten  einer  Füss-Batterie  zusammen  ein  Zelt  No.  d,

e)  die  Ofllcierbedienten  einer  reitenden  Batterie  zwei  Zelte  Nro.  4,

)}  die  Wachtmannschaften  jeder  reitenden  und  jeder  Fussbatterie  ein  Zelt  Nro.  4,

i)  die  Fuss-Artillerie  für  je  2  Batterien  ein  Doppelzelt  zur  Unterbringung  der
Parade-Bekleidung,

k)  für  die  gesammte  Fuss-Artillerie  eines  Armee-Corps  1  Offlcier-Bpeisezelt,

ı)  für  &gt;  reitende  Batterien  zwei  Doppelselte  zur  Unterbringung  der  Parade-Bekleidung,


m)  für  die  reitende  Artillerie  eines  Armee-Corpe  1  Officier-Speiserelt,

n)  ausserdem  worden  der  Artillerie  gewährt  zur  Unterbringung  des  Geschirrs
und  der  Sättel  nebst  Zubehör:  fir  jedes  Geschütz  und  für  je  10  Reitpferde
eine  Battelbedachung.

Die  hier  gegebenen  Bestimmungen  gründen  eich  auf  die  Formation  von  Batterien
a  4  Geschützen.  Bei  anderweiten  Formationen  wird  der  Bedarf  sich  nach  diesen  und
den  für  die  Kavallerie  gegebenen  Bestimmungen  leicht  ermitteln  lassen.  Diese  sind
such  anzuwenden,  wenn  die  Stäbe  der  Artillerie-Abtheilungen  mit  dem  5.  Stabsofficier,
Brigsde-  und  Abtbeilungs-Adjutanten  lagern.