Legerung.  249

Wegen  der  überzähligen  Officlere,  der  Leicht-  und  Fusskranken  und  der  Hornisten
findet  in  Betreff  der  erfor  erlichen  Zelte  dasjenige  Anwendung,  was  darüber  8.  12  bei
der  Infanterie

ats  135.  Für  den  kommandirenden  General  wird  ein  Zelt  zum  Aufenthalt  im  Inr

  und  event.  ein  zweites  zum  Aufenthalt  im  Kavallerielager  verabreicht.
Der  General  du  jour  erhält  ein  Zelt.  Für  das  Intendantur-  und  Verwaltungs-Personal
werden  Zelte  aus  dem  für  jedes  Lager  besonders  zu  bestimmenden  Reserve-  Vorrathe
verabfolgt.  Dieser  Reserve-  Vorrath  an  Zelten  wird  nach  der  Stärke  der  Iagernden
Trappen  ermittelt  und  festgestellt.
»$.  16.  In  dem  innern  Umfange  der  Zelte  für  Offciere  und  Mannschaften  sind  zur
Vermeidung  der  Zugluft  6  bis  8  Zoll  starke,  aus  Richtstroh  und  mit  Btrohseil  gebundene
dergestalt  zu  legen,  dass  der  Kranz  der  Zelte  über  dieselben  nach  aussen
ll.  Zur  Befestigung  der  Faschine  am  Boden  sind  für  jedes  betreffende  Zelt  durchschnittlich
  höchstens  16  Stück  Pflöcke  erforderlich.  Statt  der  Strohfaschinen  kann,
Behufs  der  Zeit-  und  Kosten-Ersparung,  auch  eine  vermehrte  Lagerstroh  -  Kompetenz
ählt  werden.  In  diesem  Falle  sind,  gegen  Wegfall  der  Faschinen,  zu  dem  im  $.17
Entgestellten  diesfälligen  Bedarf  noch  5  Pfd.  (alt.  Gewicht)  Lagerstroh  pro  Kopf  su  ge
währen.  Die  den  Zelten  sehr  nachtheilige  Anschüttung  von  Erde  muss  vermieden  werden.

8.  17.  Zur  ersten  Ausstattung  der  Zelte  auf  3  Tage  wird  an  Stroh  verabreicht:

e)  für  jeden  höhern  Officier  bis  zum  Kompagnie-  und  Eskadrons-Chef  abwirte

(incl.  der  als  Kompagnie-  oder  Eskadrons-  Führer  Allerhöchst  bestätigten
Lieutenants)  incl.  Dienerschaft  50  Pfd.  (alt  Gew.);

b)  für  jeden  Lieutenant  (und  Assistenzarzt)  20  Pfd.,

e)  für  einen  Unterofücier  oder  Gemeinen  10  Pfd.

Für  den  Generalarzt,  Korps-Auditeur  etc.,  für  die  Regiments-  und  Bataillonsärste
und  für  das  Administrations-  ‚Foren  wird  der  Bedarf  nach  den  für  die  Offciere  norsirten
  Sätzen  resp.  zu  SO  und  20  Pfd.  verabreicht.  Für  die  Wachen  wird  kein  Stroh
berechnet.  Die  Teapventbeie  müssen  aus  dem  im  Ganzen  empfangenen  Bedarf  ibren
Wachen  das  benöthigte  Stroh  verabfolgen.  Nach  jedesmaligem  Ablaufe  von  5  Tagen
während  der  Dauer  der  Lagerzeit  wird  zur  Auffrischung  des  Strobes  die  Hälfte  der
oben  angegebenen  Kompetenzen  verabreicht.  In  Fällen,  wo  es  für  nothwendig  erachtet
wird,  können  bei  der  ersten  Verabreichung  von  Lagerstroh  für  die  Unterofficiere  und
Gemeinen  zur  Einrichtung  wärmerer  und  bequemerer  Lagerstätten  atatt  der  normirten
10  Pfd.  pro  Kopf  15  Pfd.  unter  der  Bedingung  gewährt  werden,  dass  die  hiernach  mehr
verabreichte  Quantitkt  nach  und  nach  wieder  in  Abeug  gebracht  wird,  weil  eine  Ueberschreitung
  der  Kompetenz  im  Ganzen  während  der  Lagerzeit  vermieden  werden  mnas.
Es  gilt  it  Bierbei  natürlich  die  Voraussetzung,  dass  die  Lagerung  von  so  langer  Dauer
ist,  um  die  Ausgleichung  bewirken  zu  können.

$.  18.  Zur  Lagerung  in  Zelten  werden  wollene  Decken,  wie  sie  in  den  Kasernen
gebräuchlich  sind,  jedoch  ohne  Leberzüge,  gegeben;  und  zwar  für  jeden  Offcier,  Reents-,

  Bataillons-  und  Assistenzarzt  ?  Stück;  für  jeden  Feldwebel,  Unteroffcier,

peter,  Bautboisten,  Batsillonshornisten,  Unterarzt,  Kurschmied,  Regiments-  und
Bataillons-Schreiber,  Regiments-  und  Bataillons-  Handwerker,  sowie  für  je  2  Mann  der
übrigen  Mannschaften  incl.  der  Officierbedienten  I  Stück.  Für  die  Kranken  im  Lager
sind  vorzugsweise  die  den  Truppen  angehörigen  Krankendecken  zur  Benutzung  heransuzieben.


$.  19.  In  simmtliche  Zelte  der  Officiere,  Regiments-  und  Bataillonsärzte  etc.
werden  Feldtische  und  Stühle  gesetzt.  Es  erhalten  nämlich:  jeder  Btabsofficier  1  Tisch,
2  Stähle;  jeder  Kompagnie-  und  Eskadrons-Chef  I  Tisch,  I  Stuhl;  jeder  Subaltern-Ofßcier
  (und  Assistenzarzt)  1  Stuhl;  je  2  Subaltern-  Ofäciere  1  Tisch;  jeder  Re  imentsund
  Bataillons-Adjutant,  Zahlmeister,  Regiments-  und  Bataillons-  Arıt  Stahl;
jede  Lagerwache  I  Tisch;  für  dieselbe  ist  ein  Stuhl  nicht  ausgesetzt,  weil  u  jeder  Officier
schon  einen  solchen  erhält,  jedes  Brandwachzelt  1  Tisch,  Stuhl;  jeder  Regimentsund
  Bataillons-Schreiber,  Feldwebel  und  Wachtmeister  zur  Verrichtung  ihrer  Schreibereien
  I  Tisch,  1  Stuhl,  welche  zugleich  von  den  Quartiermeistern  und  Fourieren  mit
benutzt  werden.  —  Die  Soldaten  erhalten  weder  Tische  noch  Stühle  oder  Bänke.

.  26.  Ein  Hauptbedürfniss  für  lagernde  Truppen  ist  Wasser  zum  Trinken
und  Kochen.  Wenn  die  Brunnen  nahe  gelegener  Ortschaften  so  ergiebig  sind,  dass

was  zuvor  ehörig  zu  untersuchen  und  festzustellen  ist,  da  muss  der  tägliche  Bedarf
nach  dem  Massstabe  von  3  Berliner  Quart  pro  Mann  und  Tag  durch  Anlegung  eigener