Lagerung.  251

Fall  einer  Feuersgefahr  im  Lager  müssen  die  nöthigen  Sioherheits-Masarogeln  getroffen
wi  muss  namentlich  auf  des  Vorhandensein  und  dıe  Brauchbarkeit  der  erforderlichen
Fenerlösch-Geräthschafteu  geachtet  werden.  Wenn  Feuer  in  den  Zelten  selbst  entstehen
sellte,  so  ist  das  Abbrechen  der  zunächst  gelegenen  Zelte  die  rreckmässigste  Massregel.

$.  47.  Die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  in  den  Zelten  sowohl,  als  im  ganzen  Lager
raum,  bei  den  Brunnen,  Kochheerden,  Latrinen,  Marketenderbuden  «  etc,  ist  für  das
Wohl  der  Ingernden  Truppen  ein  durchaus  notbwendiges  Erforderniss  und  muss  darauf
also  strong  gehalten  werden.  —  Den  das  Lager  besuchenden  Personen  des  Civilstendes
and  die  Wege  zu  bezeichnen,  welche  sie  in  der  Nähe  des  Lagers  passiren  könuen  und

&amp;e  Plätze,  wo  die  Wagen  derselben  aufahren  dürfen.  Die  Ordnung  im  Lager  darf
dureb  den  Besuch  in  Keiner  Hinsicht  beeinträchtigt  und  dürfen  die  Truppen  nicht  vom
Staube  belästigt  werd

$.  48.  Besondere,  Arr  estlokale  werden  bei  einer  Truppenlagerung  nicht  gewährt.
Für  die  Abbässung  der  kleinen  Disciplinarstrafen  und  des  gelinden  Arrestes  wird  sich
in  den  Lägern  eine  ausreichende  Gelegenheit  darbieten.  Zur  vorläufigen  Uuterbrin
der  Arrestaten  für  den  mittleren  und  strengen  Arrest  etc.  dienen  in  der  Kor  a
Brandwachen.

Titel  V.  Erfordernisse  für  Hüttenlager  und  Biveuak.

$.  535.  Die  im  $.%  erwähnten  allgemeinon  Rücksichten  wegen  zweckmässiger
Wahl  des  Lagerplatzes  finden  theilweise  sowohl  für  ein  Hüttenlager,  als  einen  Bivonak
ibre  analoge  Anwendung.  Grundsatz  ist,  dass  bei  diesen  beiden  Lagerarten  keine
Kochheerde  erbaut  werden,  auch  für  eine  Lagerung  unter  Hütten  die  anderweiten  ökonowischen
  Einrichtungen,  als  Brunnen-,  Tränk-,  Wasch-  etc.  Anstalten  nicht  in  der
Ausdehnung  und  nicht  in  einem  solchen  Masse  der  Rücksicht  auf  Bequemlichkeit  wie
bei  einem  Zeltlager  zur  Ausführung  kommen.  Rücksichtlich  des  Bivouaks  kommt  jedoch
die  Einrichtung  von  dergleichen  Anstalten  gar  nicht  in  Betracht,  weil  bei  den  Vebangen
ein  Bivouakplatz  in  der  Regel  nur  auf  kurze  Zeit  benutzt  wird  und  die  Truppen  sich
nach  Massgabe  der  möglichst  zweckmüssig  gewählten  Lokalität  behelfen  müssen.  Statt
der  Kochheerde  bei  der  Lagerung  unter  Zelten  werden  bei  Hüttenlagern  die  erforderlichen
  Kochlöcher  eingerichtet  und  im  Bivouak  wird  auf  ebener  Erde  an  dem  gleichzei
  Wärme-Feuer  gekocht,  wozu  der  Soldat  sein  Kochgeschirr  benutzt.

”  37.  An  trch  werden  den  unter  Hütten  lagernden  Truppen  dieselben
Kompetenzen  gew  wio  sie  für  ein  Zeltlager  im  $.17  festgesetzt  worden  sind.  Zum
Kochen  werden  im  Hüttenlager  an  weichem  Holze  täglich  verabreicht:  für  jeden  höheren
Ofcier  bis  zum  Kompagnie-  und  Eskadrons-Chef  abwärts  (einschliesslich  der  als  Kompagnie-
  oder  Eskadrons-Führer  Allerhöchst  bestätigten  Lieutenants)  incl.  Dienerschaft

oben;  für  einen  Lieutenant  2  Kloben;  auf  je  5  Mann  1  Klobe.  Für  den  Korps-Generalarzt,
  Korps-Auditeur  etc.,  für  die  Regiments-,  Bataillons-  und  Assistenz-Aerzte,
sowie  für  das  Administrations-Personale  wird  der  Bedarf  nach  den  für  die  Officiere
normirten  Sätzen  resp.  zu  4  und  ?Kloben  täglich  verabreicht.  Für  jede  Wache  werden
6  Kloben  gewährt.  Das  Holz  wird  übrigens  nur  nach  dem  wirklichen  Bedarf  innerhalb
obiger  Saure"  verabreicht.

$.  Die  $.  17  normirten  Stroh-Kompetenzen  für  eine  Stägige  Lagerzeit  sind
für  einen  Itägigen  Bivouak  geltend.  Es  werden  also  für  den  Bivauak  auf  einen  Tag
gewährt:  für  jeden  höheren  Officier  bis  zum  Kompagnie-  und  Eskadrons-Chef  abwärts
inel.  Dienerschaft  W  Pfd.  (alt  Gow.);  für  einen  Lieutenant  20  Pfd.;  für  einen  Unterofficier
  oder  Gemeinen  10  Pfund.  Bei  Veränderung  der  Bivouakplätze  werden  diese
Strohkompetenzen  jedesmal  aufs  Neue  verabreicht,  wenn  nicht  Zeit,  Witterung  und
geringe  Transportkosten  es  gestatten  sollten,  das  Stroh  nach  den  andern  Plätzen  binzuschaffen,
  in  welchen  Fällen  nur  das  nöthige  Auffrischungsstroh  zu  verabreichen  ist.
Das  für  einen  Bivouak  zu  verabreichende  Lagerstroh  kann,  unter  besonders  motivirenden
  Umständen,  in  Gelde  vergütet  werden.  In  diesem  Falle  besteht  die  Vergütung  in
dem  von  der  Intendantur  nach  dem  Magazin-Ankaufspreise  festzustellenden  Werthe  mit

urechnung  der  Transportkosten  nach  den  Vorspannsätzen  auf  die  Entfernung  einer
halben  Meile.  Für  Officiere  findet  indess  eine  Geldvergütung  in  Stelle  des  Lagerstrohs
nicht  Statt.

6.  59.  AnKoch-  und  Wärmeholz  wird  täglich  oder  auf  eine  Dauer  von  24  Stunden
verabreicht  in  weichem  Holze:

&amp;)  für  ein  Bataillon  Infanterie  3  Klafter,

b)  für  ein  Kavallerie-Regiment  3  Klafter.  Diese  Sätze,  welche  bei  rauher  Witterung
  höchstens  um  !/,  Klafter  vermehrt  werden  dürfen,  sind  zugleich  für
die  Offciere,  Wachen,  Regiments-  -Stübe  etc.  und  das  dahin  gehörige  ürztliche
Personal  mit  berechnet,