Zweiter
oder

Spezieller  Theil.

Nachdem  in  dem  vorstehenden  allgemeinen  Theil  mit  der  erforderlichen
Ausführlichkeit  die  leitenden  Gesichtspunkte,  nach  welchen  sich  die  ganze
Militär-Verwaltung  in  ihren  verschiedenen  Zweigen  regelt  und  welchen
die  Verwaltung  des  Militär-Medizinals-Wesens  selbstverständlich  sich  unterzuordnen
  hat,  dargestellt  sind,  werden  die  nachfolgenden  Abschnitte  dieses
Werks  die  verschiedenen  integrirenden  Theile  der  Militäir-  Medizinal-Verwaltung
  in  einem  möglichst  concinnen  und  anschaulichen  Bilde  vorzuführen
  bemüht  sein.

In  der  Vorrede  ist  bereits  der  Plan,  nach  welchem  das  ganze  Werk
angelegt  ist,  mitgetheilt  und  kann  deshalb  hier  gleich  in  medias  res  gegangen
  werden.

Erstes  Kapitel.
Bestimmungen  für  das  militärärztliche  Personal  im  Allgemeinen.

Das  gesammte  militärärztliche  Personal  kann  man  füglich  am  Besten
in  das  obermilitär-  und  hülfsärztliche  eintheilen;  sowohl  die  Obermilitärals
  die  Hülfsärzte  sollen  in  späteren  Abschnitten  eine  eingehende  Besprechung
  finden;  dieser  Abschnitt  wird  zunächst  alles  das  erörtern,  was
für  alle  Militär-  Aerzte  seine  Gültigkeit  hat,  und  werden  sich  daran  alsdann
  noch  die  Bestimmungen  über  das  Ersatz-  Aushebungs-  und  Untersuchungs-Geschäft,
  die  Invalidisirung  und  die  Ausstellung  der  Atteste
knüpfen,  um  nicht  später  in  Wiederholungen  verfallen  zu  müsssen.  Beginnen
  wir  mit  den  Vorschriften  über

I.  Die  Abgaben  und  Steuern.
1.  Hundesteuer.  ')

Da  die  Ausführung  des  in  den  meisten  Provinzen  laut  gewordenen
Wunsches  der  Einführung  einer  Hundesteuer  insbesondere  die  Exemtion
des  Militärs  bei  einer  solchen  Besteuerung  hinderlich  wird,  so  wird  hierdurch
  die  Beitragspflichtigkeit  des  Militärs  zu  dieser  Steuer  überall,  wo

1)  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  33.  Januar  1829.