254  MilitEr-Aerzte  Im  Allgemeinen.

sie  gesetzlich  eingeführt  wird,  ausdrücklich,  jedoch  mit  der  Bedingung
festgesetzt,  dass  die  Beiträge  des  Militärs  zu  derselben  für  militärische
Zwecke  bestimmt  und  verwendet  werden.

2.  Kommunalsteuern.

1.  Hinsichtlich  der  Heranziehung  der  Staatsbeamten  zu  den
Kommunalsteuern  bestimmt  die  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  fiten
Juli  1822  (Gesetzsammlung  1822  Nr.  14)  Folgendes:

Da  diejenigen  Bestimmungen,  welche  in  den  $$  ?  und  3  der  unterm  llten  Desember
  1909  ergangenen  Deklaration  der  Städte-Ordnung  vom  19ten  November  1803  en
halten  sind,  tlıeils  mehrfache  Zweifel  veranlasst  haben,  tbeils  nicht  mehr  überall  zu  den
gegenwärtigen  Verhältnissen  passen,  so  ist  auf  den  Antrag  des  Stants-Ministeriums  und
nach  erfordertem  Gutachten  des  Staatsraths  beschlossen,  mit  Aufhebung  jener  Bestimmungen
  Nachstehendes  zn  verordnen

.1.  Das  Diensteinkommen  der  Beamten  kann  von  den  Gemeinden,  zu  welchen
dieselben  gehören,  überbaupt  nur  dann  besteuert  werden,  wenn  auch  der  Beitrag  der
übrigen  Einwohner  dcs  Orts  in  der  Form  einer  allgemeinen  Einkogtmensteuer  erhoben  wird.

8.  Das  Diensteinkommen  soll  bel  einer'solchea  Besahätaung  fortan  im  Uebrigen
zwar  wie  ,  das  Einkommen  der  Bürger  behandelt,  darf  aber,  weil  es  einerseits  seinem

anzen  Dasein  nach  von  dem  Leben,  der  Gesundheit  und  andoren  zufälligen  Verhältnissen
  abhängig,  und  andererseits  seinem  ganzen  Betrage  nach  bestimmt  ist,  und  dadurch
auf  der  einen  Seite  gegen  Grund-  und  Kapitel-Einkommen,  und  auf  der  anderen  gegen
Gewerbs-Eiokommen  im  Nachtheil  steht,  immer  nur  mit  einem  Theil  seines  Betrages
zur  vr  sirung  gebracht  werden,  welcher  hierdurch  auf  die  Hülfte  bestimmt  .

8  Da  auch  dem  Staate  daran  liegen  muss,  dass  den  Beamten,  welche  als  solche
ihr  Eiakommen  durch  die  den  übrigen  Einwohnoru  vermittelst  des  städtischen  Vereins
dargebotene  Gelegenheit  zum  Erwerbe  nicht  vermehren  können,  ihr  Unterhalt  unter
keinerlei  Umständen  zu  sehr  geschmälert  werde,  so  verbleibt  os  bei  der  Bestimmung,
dass  im  Kussersten  Falle  an  directen  Beiträgen  aller  Art  und  zu  sämmtlichen  Gemeindebedürfnissen
  bei  Gehalten  unter  250  Thir.  nicht  melır  als  1  °/,,  bei  Gehalten  von  330
bis  500  Thir.  ausschliesslich  nicht  mehr  als  1'/,  "„  und  bei  höheren  Gelalten  nicht
mehr  als  2  °..  des  gesummten  Diensteinkommens  gefordert  werden  können,

.  Zu  den  sämmtlichen  Gemeindebedürfnissen  in  diescın  Sinne  sind  zwar,  wie
sich  von  selbst  versteht,  die  Staatssteuern  und  Staatslasten,  welche  gemeindeweise  erhoben
  und  algetragen  werden,  nicht  zu  ziühlen;  die  Beiträge  der  Gemeinden  zu  provinziellen
  Institutionen  und  zur  Abwickelung  der  Provinzial.  und  Kreis-  ale  ihrer  besonderen
  Kriegs-  und  anderen  Schulden,  Rückstände  und  Verpßichtungen  sind  aber
darunter  mit  begriffen.  Es  darf  auch.  derenwegen  bei  Berteuerung  der  Gehalte  der
Staatsbeamten  über  das  vorbestimmte  Maximum  nicht  hinausgegangen  worden.

%.  5  Das  Dienstelukommen  von  zufälligen  Emolumenten  wird  gleich  dem  fixirtem
Gehalte  besteuert.  Zu  diesem  Behufe  bestimmt  den  Betrag  derselben  nach  einer  rundeü
Summe  dis  dem  atenerpllichtigen  Beamten  vorgesetzte  Behbördo.

8.6.  Nach  diesen  Grundsätzen  haben  die  steuerpflichtigen  Individuen  alle  diejenigen
Gemeinde-Steuerbeiträge  zu  leisten,  welche  innerhalb  der  Zeit,  da  sie  der  Gemeinde
angehören.  anf  dieselben  vertheilt  und  zugleich  nie  werden,  wenn  auch  das  Bedürfnise
  vor  ihrem  Eintritte  entstanden  ist.  Dagegen  werden  sie,  mem  sio  die  Stadt  rerlassen,
  auch  von  jeder  ferneren  Beitragsverbindlichkeit  völlig  befre

.  7.  Von  ihrem  etwaigen  besonderen  Vermögen  und  N  deren  Einkommen  haben
auch  die  Btaatsbeamten  ihre  Beitrkge  zu  den  Gemeindelasten  ihres  Wohnortes,  gleich
anderen  Bürgern  oder  8  iten,  je  nachdem  sie  das  eino  oder  das  andere  aind,
su  entrichten.

&amp;  8.  Alles  Vorstehende  gilt  nur  von  Königlich  besoldeten  unmittelbaren  Stantsdienern,
  wohin  also  städtische  Beamte,  die  von  den  Seädien  besoldeten  Polizeibeamten
mit  eingeschlossen,  landschaftlieke,  Wittwenkasesen-  und  andere  Societäts-Beamte,  Justiz-Kommissarien
  und  Notare,  Justitiarien  bei  Patrimonial-Gerichten,  Aerzte,  Künstler  und
dergleichen  nicht  zu  zählen  sind.  Jeder  Staatsdiener  aber,  welcher  einer  Behörde  angehört
  und  bei  derselben  seinen  beständigen  Wohnsitz  haben  muss,  ist  unter  allen  Umständen
  als  ein  Einwohner  derjenigen  Stadt  zu  betrachten,  in  welcher  diese  Behörde
ihren  Sitz  hat.

8.  0.  Civil-  und  Militär-Beamte,  nicht  minder  sämmtliche  Empfänger  von  Wartegeldern
  and  Pensionen  werden  zwar  übrigens  nach  gleichen  Grundsätzen  behamdalt;  :
8.  10.  Jedoch  bleiben  von  allen  directen  Beiträgen  zu  den  Gemeindelasten  befreit:

a.  die  aus  Staatskassen  zahlbaren  Pensionen  der  Wittwen  und  die  Erziehung»-gelder
  für  Wnisen  ehemaliger  Staatsdiener;