Steuern.  5

b.  eben  dergleichen  Pensionen,  inglelchen  Wartegelder  der  Staatsdiener  selbst,
sofern  deren  jährlicher  Betrag  4  ie  Bamme  von  250  Tbalern  nicht  erreicht;
i  be-Mon



d.  alle  diejenigen  Dienst-Eimolumente,  welche  bloss  als  Ersatz  baarer  Auslagen

zu  betrachten  sind;

e.  alle  Besoldungen  und  Emolumente  der  beim  stehenden  Heere  und  bei  den
Landwehrstämmen  in  Reih  und  Glied  befindlichen  Militäirpersonen,  ingleichen
der  anf  Inactivitäts-Gehalt  gesetzten  Officiere,  und

£.  diejenigen  der  Geistlichen  und  Schullehrer.

$.  11.  Auch  werden  ausserordentliche  und  einstweilige  Gehülfen  in  den  Büreaux
der  Stastebehörden,  in  Hinsicht  der  Gemeindelasten,  den  Staatsdienern  nicht  gleich  und  als
solche  überbaupt  nicht  für  Einwohner  des  Orts  geachtet,  sondern  nur,  wenn  sie  anderweitig
  ihren  Wohnsitz  im  rechtlichen  Sinne  am  Orte  haben,  gleich  andern  Bürgeru  oder
verwandten  behandelt,  je  nachdem  sie  zu  der  einen  oder  andern  Klasse  gehörten.
$.  12.  Zu  den  indirecten  Gemeinde-Abgaben  muss  aber  ein  Jeder,  und  auch  die
von  den  directen  Gemeindebeiträgen  befreiten  Personen,  beitragen.  Auch  sind  die  Btaatsdiener
  nicht  berechtigt,  dasjenige,  was  sie  hierauf  entrichten,  bei  den  directen  Beiträgen
von  den  Besoldungen  in  Anrechnung  zu  brin
e  gegenwärtigen  Bestimmungen  gelten  zunlichst  nur  für  diejenigen  Städte,
woselbst  die  Städte-  Ordnung  -  vom  19%en  November  1808  eingeführt  ist.  In  den  übrigen
Städten  bleiben  die  jeden  Orts  bisher  bestandenen  gesetzlichen  Vorschriften  wegen  Erbebung
  der  Gemeindesteuer  in  Kraft,  wo  aber  solche  zweifelhaft  sind  oder  Lücken  haben,
sind  dieselben  dergestalt,  wie  sie  den  gegenwärtigen  Bestimmungen  am  nächsten  kommen,
beziehungsweise  zu  deuten  und  zu  ergänzen
1a.  Die  Königlichen  Ministerien  der  Innera  und  des  Krieges  haben  '),  in  Berücksichtigung
  des  Gesctzes  vom  1lte  i  1822,  wonach  alle  Besoldungen  und  Emolumente
der  beim  stehenden  Heere  und  Ye  Kon  Landwchrstämmen  in  Reih  und  Glied  befind-Tichen
  aktiven  Militärpersonen,  ingleicheu  der  auf  Inactivitäts-Gehalt  gesetzten  Officiere,
vom  directen  Beiträgen  zu  den  Gemeinelasten  frei  bleiben,  auch  die  Militär-Aerzte  von
den  Gemeine-Beiträgeu  für  befreit  erklärt.

lb.  Nach  einer  Bestimmung  des  Königlichen  All  inen  Kriegs-Departements  vom
Öten  August  1836  können  die  Gewerbetreibenden  Frauen  von  Compagnie-Chirurgen  von
der  Besteuerung  nicht  ausgeschlossen  werden?).

le.  Die  Militir-Aerste  sind  von  Kommunal-Abgaben  befreit,  auch  wenn  sie  Cirvil-Praxis
  aurüben;  pensionirte  Militär  -  Aerzte  zahlen  Kommunalabgaben  nur  von  der

razis?).

Da  as  Bohmendig  ist‘),  dass  überall,  m  die  Städte-Ordnung,  nei  es  die  vom
idten  November  1808  odır  die  vom  ITten  März  1831  in  Hinaicht  der  Zuziehung  des
Militärs  zu  den  Kommunallasten.  nach  gleichen  Grundsätzen  verfahren,  und  jeder  zu
Streitigkeiten  Veranlassung  gebendo  Zweifel  beseitigt  werde,  so  haben  des  Königs
Majestät  mittelst  einer  unterm  sten  Mai  1834  an  das  Königliche  Staate-Ministerium
erlassenen  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  zu  verordnen  geruht,  dass  auch  in  den  nach
der  Städte-Ordnung  vom  1!!ten  November  1308  verwalteten  Städten  die  Vorschriften  des
$.  39  der  reridirten  Städteordnung  zur  Anwendung  kommen,  mithin  servisberechtigte
aktive  Militirpersonen  und  auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzto  Officiere  und  Militär-Beamte
von  allen  Beiträgen  zu  den  Gemeindelasten,  sowie  von  allen  persönlichen  Diensten  frei
sein  sollen,  insofern  sie  nicht  das  Bürgerrecht  gewonnen  haben.  Doch  soll  diese  Befreiung
  sich  nicht  auf  Zuschläge  zu  indirecten  Verbrauchssteuern,  wenn  nicht  durch
besondere  landesherrliche  Verfügungen  darüber  Ausnahmen  festgesetzt  sind,  desgleichen
nieht  auf  solche  Leistungen  beziehen,  wovon  die  Militärpersonen  als  Grundeigenthümer
betroffen  werden.

3.  Zur  Sprache  gekommene  Zweifel  und  Meinungsrverschiedenheiten  °)  über  die
Frage,  „ob  nach  dem  $.  38  der  rervidirten  Städtsordnung  und  nach  der  Allerhöchsten
Kabinets-Ordre  vom  sten  Mai  1334  (Gesetzsammlung  Seite  74)  die  Militirbeamten
blos  insofern,  als  sie  auf  Inaktivitäts-Gehalt  geoetat  worden,  oder  ob  sämmtlicbe  auch
noch  aktive  Beamte  dieser  Art  von  den  Beiträgen  zu  den  Gemeindelasten  und  den  persöulichen
  Diensten  uuter  den  in  beiden  Gesetzen  festgesetzten  Modificationen  frei  seien  ?*

!)  Cirkular  an  d  sänmtl.  Militär-Aerzte  vom  12.  April  1926  ad  9
3)  Cirkular  an  d.  General  Aerzte  v.  15.  Angust

%,  Kriegsmin.  Erl.  vom  30.  Juni  1826  und  17.  Oktober  1820.

*)  Erl  d.  Allg.  Kriegs.Depart.  v.  21.  ‚Juni  1934.

°)  Erl.  d.  Allg.  Kriegs-Depart  v.  14.  Fehrnar  1836.