256  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

baben  sur  Berathung  der  Sache  im  Königlichen  Staats-Ministerium  und  demnuchstigen
Berichterstattung  au  des  Königs  Majestät  Veranlassung  gegeben,  in  deren  Folge
Majestät  in  einer  unterm  23sten  Dezember  1835  an  dasselbe  erlassenen  Alerhöchsten
Kabinets-Ordre  Bich  dahin  auszusprechen  geruht  haben,  „dass  in  allen  nach  den
Städteordnungen  von  1808  und  1831  verwalteten  Städten  sowohl  die  activen  als  inectiven
  Militäir-Beamten  von  Kommunnlabgaben  und  Leistungen  unter  den  Modificationen,
welche  die  Allerh.  Verordnung  vom  2Qsten  Mai  1834  ausspricht,  entbunden  sein  sollen.“
Das  Königliche  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  hat  die  Königlichen  Oberpräsidien
  —  mit  Ausschluss  des  Rheinischen  —  veranlasst,  hiernach  die  Königlichen
Regierungen  zu  instruiren  und  anzuweisen,  „in  allen  seit  dem  Erlasse  der  Städteordnung
vom  17ten  März  1831  und  der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  2fsten  Mai  1834  zur  Contestation
  gekommenen  Füllen,  je  nachdem  die  Stadt  nach  der  Städteordnung  vom  Jahre
1808  oder  von  1831  verwaltet  wird,  der  Allerh.  Bestimmung  gemüss  zu  entscheiden
und  zur  Vermeidung  von  Contestationen  die  Magisträte  an  Orten,  in  welchen  sich
Militär-Beamte  finden,  mit  dieser  Allerh.  Bestimmung  bekannt  zu  machen.‘  Hiernach
ist  auch  die  unterm  28sten  Januar  1835  mitgetheilte  Verfügung  der  etc.  Ministerien  des
lonero  und  der  Polizei  und  des  Krieges  vom  Iten  ej.  m.  an  die  etc.  Regierung  zu
Königsberg  in  Bezug  auf  die  Beitragspflichtigkeit  der  Militär-Beamten  zu  den  Kommunallasten
  ausser  Kraft  gesetzt  und  das  dortige  etc.  Oberpräsidium  deswegen  noch  besonders
zur  desfallsigen  Anweisung  der  Regierung  veranlasst  worden.

4.  Es  ist!)  neuerlich  i  in  mehreren  Btdten  von  den  Kommunalbehörden  der  Versuch
  gemacht  worden,  die  Militärärzte  wegen  ihrer  ärztlichen  Praxis  auch  dann
Kommunnalsteuer  beranzuzieben,  wenn  sie  nicht  Bürger  des  Orts  sind.  Dies  widerspricht
der  Vorschrift  der  revidirten  Städteordnung  $.  38  und  der  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom
20.  Mai  1834,  nach  welchen  Militär-Personen  und  Militär-Beamte  von  Gemeine-Lasten
und  persönlichen  Diensten  frei  sein  sollen,  insofern  sie  nicht  das  Bürgerrecht  gewonnen
  haben.  Tritt  dieser  letztere  Fall  nicht  ..ein,  so  kann  einena  Militär-Arzte,  der  als
solcher  weder  Bürger  noch  Schutzverwandter  der  Stadt  ist,  wegen  der  Ausübung  Urstlicher
  oder  chirurgischer  Praxis  so  wenig  ein  Beitrag  zu  den  Kommunalsteuern  angesonnen
  werden,  als  einem  Arzte  aus  einem  anderen  Orte,  welchen  man  zu  gelegentlicher
  Ausübung  seiner  Kunst  in  eine  Stadt  ruft.  Zur  Vermeidung  unnützer  Contesstationen
  wird  das  Königliche  Oberpräsidium  der  Provinz  Preussen  ersucht,  die  Begierungen
  hiernach  zu  den  erforderlichen  Bekanntmachungen  anzuweisen,  besonders  aber
den  Regierungen  zu  Königsberg  und  Marienwerder,  da  in  Königsberg  und  Thorn  Differenzen
  bierüber  entstanden  sind,  die  desfallsige  Bescheidung  der  Magisträte  aufzugeben.

4a.  Die  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  %.  Mai  1834  kann  auf  die  Rheinprovins?)
  nicht  angewendet  werden.  Wäre  sie  aber  anwendbar,  so  wiirden  immer  diejenigen
  Militärs  dort  za  den  Kommunallasten  angerogen  werden  müssen,  welche  das
Bürgerrecht  gewonnen  haben.  Da  es  nun  in  jener  Provinz  vin  Bürgerrecht  im  Sinne
der  Bthdteordnung  nicht  giebt,  so  kann,  wenn  es  sich  nm  die  Frage  handelt,  ob  eine
Militärperson  wegen  eines  bürgerlichen  Gewerbes  anzuziehen  sei,  die  Norm  zur  Entscheidung
  nur  darin  gefunden  werden,  ob  der  Btaat  selbst  das  betriebene  Gewerbe  als
ein  solches  betrachte,  wegen  dessen  eine  Staatssteuer  zu  entrichten  sei.  Tritt  dieser
Fall  ein,  so  werden  die  Milıtärpersonen,  insoweit  der  Staat  selhst  sie  wegen  ihres  Gewerbes
  besteuert,  auch  als  steuerpflichtig  zu  den  Kommunallasten  betrachtet  werden  müssen.

5.  Das  Königliche  Stasts-Ministerium?)  hat  die  Frage:  inwieweit  Militärpersonen
als  Einwohner  ihres  Garnison-Ortes  zu  betrachten  und  demgemäss  nach  $.  2  der  neuen
Gemeindeordnung  den  Mitgliedern  der  Gemeinde  dieses  Orten  beizuzählen  sind,  in  Erog

  genommen.  Nach  Prüfung  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  hat  dasselbe
  die  Ueberzeugung  gewonnen,  dass  für  aktive  Militäirpersonen  des  Soldatenstandes,
ohne  Unterschied  der  Charge,  der  Aufenthalt  an  dem  ihnen  dienstlich  angewiesenen  Orte
für  sich  allein  nicht  genüge,  den  Wohnsitz  zu  konstituiren,  und  somit  die  Gemeinde-Mitgliedschaft
  und  in  deren  Folge,  nach  $.  3  der  Gemeinde-Ordnung,  die  Theilnabme
an  den  Gemeinderechten  und  Gemeindelasten  zu  begründon.  Der  Königlichen  Regierung
  wird  von  diesem  Staatsministerial-Beschlusse  zur  Nachachtung  und  zur  Instruirung
  der  Unterbehörden,  insbesondere  wegen  Aufstellung  der  Gemeindewählerlisten
und  der  etwa  beabsichti  gien  Heransziehung  der  Militärpersonen  zu  direkten  Gemeinde-Abgaben,
  Kenntniss  gege

')  Erl.  d.  Minist.  d.  Innern  u.  d.  Polizei  v.  23  Juli  1836.
„&gt;  Entscheidung  d.  Minist.  d.  Innern  und  der  Pulizei  v.  26.  Juli  1838.
Erl.  d.  Minister.  d.  Innern  21.  November  1850,  betreffend  die  Freilassung  der
aktiven  Militärpersonen  des  Soldatenstandes  von  den  direkten  Kommnnalsteuern;  durch  das
Allg.  Kriegs-Depart.  in  Nr.  49  des  Militär-Wochenblatts  pro  1850  publicirt.