.  Steuern,  257

6.  Auf  eine  desfallsige  Aufrage!)  im  Verfolge  eines  Spezialfalles  (Exekations-Vollseeckung
  des  Berliner  Magistrats  einen  verheiratheten  Assistenz-Arst  wegen  ver-Zahlung
  der  Mieths-  und  Sublevationssteuer)  ist  der  Chef  des  Militär-Medizisal-Wesens
  vom  Allgemeinen  Kriegs-Departement  unterm  25.  Mai  und  1.  Juli  1831
dahin  beschieden  worden,  dass,  de  nach  der,  durch  die  Gesetzsammlung  vom  Jahre
1845  publizirten  Klassifikation  der  Militär-Persoren  gesetzlich  festgestellt  sei,  dass  das
miläärärstliche  Personal,  ebenso  wie  die  Militär-Justiz-,  Kirchen-  und  Intendanturzu
  “len  Milit£r-Beamten  gehöre,  hiernach  auch  in  seinen  dienstlichen  und
Disciplinar-Verhältnissen  behaudelt  werde,  und  da  die  Gemeindeordnung  vom  11.  Mürz  1850
die  Verpflichtung  zur  'Theilnahme  an  den  direkten  Gemeinde-Abgaben  an  das  Gemeinde-Domicil
  knüpfe,  auch  im  8.  3  alle  persönlichen  Befreiungen  ohne  Entschädigung  aufhebe:
  die  Militär  Aerzte,  ebenso  wie  alle  übrigen  Staats-Beamton,  zu  den  direkten  Kommanalsten
  utragen  verpßichtet  seien.  Die  General-Aerzte  werden  hiervon  zur
weitern  Bekanntmachung  an  die  Obermilitär-Aerzte  zu  deren  „eigener  Notiz  und  weiteren
Mittheilung  an  das  hülfsärztliche  Personal  benachrichtigt,  damit  K
mis  den  Kommunsl-Belhörden  vermieden  werden.
7.  Der  Königlichen  Regierung?)  habe  ich  unter  dem  23.  August  d.  J.  auf  den
Bericht  vom  20.  Juli,  betreffend  die  Kommunalsteuer  der  Militär-Intendantur-Beamten,
eines  von  dem  Königlichen  Kriegs-Ministerio  in  dieser  Angelegenheit  an  den
Intendanten  des  Garde-Corps  erlassenen  Bescheides  mitgetheilt,  in  welchem  das  Königliche
  Kriegs-Ministerium  selbst  die  Ansicht  ausgesprochen  hatte,  dass  die  Militär-Intendaatur-Beamten,
  da  sie  nicht  zu  den  aktiven  Militär-Personen  des  Soldatenstandes  gehören,
  an  dem  Orte,  wo  sie  stationirt  sind,  im  Sinne  des  $.  2  der  Gemeinde-Ordnung,
ein  Gemeinde-Domieil  erworben  und  daher  auch  eine  Berechtigung  zur  Befreiung  von
direkten  Kommunalabgaben  nicht  beanspruchen  können.  Das  Königliche  Kriegs-Ministerium
  hat  jedoch  neuerdings,  in  Veranlassung  eines  Schreibens  des  Kommandos  der
Garde-Infanterie  vom  11.  September  d.  J.,  diesen  Gegenstand,  aoweit  er  die  Heranziehung
  der  Militär-Beamten  zur  städtischen  Miethssteuer  betrifft,  von  einem,  bisher
noeh  nicht  berührten  Gesichtspunkte  beleuchtet.  Indem  ich  der  Königlichen  Regierung
des  gedachten  Schreibens  des  Kommandos  der  Garde-Infanterie  mittheile,
bemerke  ich  zugleich,  dass  ich  die  darin  enthaltene  Ausführung  als  gesetzlich  begründet
erachten  muss.  Denn,  wenn  auch  angenommen  wird,  dasa  die  in  Rede  stehenden  Militär-Beamten,
  als  nicht  zu  den  aktiven  Personen  des  'Boldatenstandes  gehörig,  ein  Gemeinde-Domicil
  im  Sinne  der  Gemeinde-Ordnung,  erworben  haben,  so  handelt  es  sich
im  gegenwärtigen  Falle  nicht  um  eine  persönliche  Steuerbefreiung,  sondern  um  den
Modus,  nach  welchem  die  Miethssteuer  noch  jetzt  erhoben  wird.  Die  Genehmigung  zur
Einfährung  dieser  Steuer,  Behufs  Deckung  der  örtlichen  Servislasten  und  Ausgleichung
der  Natural-  ‚Eingnartiorang,  ist  durch  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  26.  Januar  1815
ertheilt,  und  darin  die  ausdrückliche  Bedingung  gestellt  worden,  dass  die  zum  Servis-Empfange
  oder  zum  Naturalquartier  berechtigten  Militärpersouen  von  der  Miethssteuer
befreit  bleiben.  Wenn  non,  nach  $.  47  der  Gemeinde-Ördnung,  die  Gemeinde-Behörden
es  bis  zur  Bevision  der  Steuergesstzgebung  bei  den  Grundsätzen,  nach  welchen  die
Gemeinde-Abgaben  bisher  erhoben  worden  sind,  belassen  können  und  dieses  auch  in
der  hiesigen  (Berlin)  städtischen  Miethssteuer  geschieht,  so  können  die  Bedinunter
  welchen  die  Genehmigung  zur  Erhebung  derselben  ertheilt  worden,  mit
besonderer  Rücksicht  auf  den  eigenthümlichen  Charakter  dieser  Steuer,  nicht  obne  Weiteres
  als  aufgehoben  betrachtet  werden,  zumal  die  zum  Servisempfange  oder  Natural-Quartier
  berechtigten  Personen  auch  nicht  verpflichtet  sein  können,  zur  Aufbringung
der  zur  Deckung  dieser  Lasten  bestimmton  Steuer  beizutragen.  Die  Königliche  Regierang
  wolle  daher  hiernach  verfahren,  und  den  Berliner  Magistrat  mit  weiterer  Anweiversehen.


8.  Durch  die  Königliche  Kommandantur  zu  Berlin?)  ist  der  Chef  des  Militär-Medisinal-Wesens
  unterm  14.  Mai  1332  benachrichtigt  worden,  dass  die  Servis-Deputation
des  Magistrats  zu  Berlin  a  ie  auf  Grand  eines  Rescriptes  des  Ministerii  des

")  Cirkular  au  d.  General-Aerzie  v.  11.  Juli  1851,  betreffend  die  Heranziehung  der  Mihtär-Aerzte
  zu  den  Kemmunalsteu
2)  Er.  d.  Minist.  d.  Innern  v.  23.  December  1851  an  die  Regierung  zu  Potsdam,  durch
d.  Ally.  6  Kriegs-  Depart.  dem  Chef  d.  Mil.-  Med.-  Wesens  unterm  12.  Maı  1852  abschriftlich
mitgethe
a  Cilkular  an  d.  General-Aerzte  des  Garde-  und  3,  Armee-Kurps  v.  7.  December  1852.
Prager,  Mült-Med-Wesen,  17