Steuern.  259

EBismal  werden  wir,  in  Gemässheit  eines  Rescripts  der  Königl.  Regie  vom  11.Mirz  d.  J.,
ü&amp;s  von  den  Militär-Aerzten  während  der  Zeit  der  Gültigkeit  der  Gemeinde-  Ordnung
vos  11.  Mrs  1850  gezahlten  Miethsstenern,  mithin  die  bis  zum  1.  Julia.  pr.  erhobenen
Beträge  zurückzahlen  lassen,  worüber  den  betreffenden  Personen  die  speciellen  Benachriehtigungen
  in  Kurzem  zugehen  werden.  Andererseits  hat  dagegen  die  Königl.
Begkrung:  mittelst  Rescripts  vom  2%.  Mürz  c.  (Nro.  9)  sich  mit  unserem  Antrage  ein

non  saklärt,  dass  die  bierselbst  Civil-  Praxis  treibenden  Militär-Aerrte  Insoweit
Misthastener  herangezo;  werden,  als  der  Miethabetrag  ihrer  Wohnungen  den
Se  ihnen  zustehenden  Servises  übersteigt.  Diese  Massregel  tritt  vom  1.  Juli  1833
dem  en  Steuer-  Erhebungstermine  nach  dem  Erscheinen  der  neuen  Btädiern.

  Er  var  indessen  mit  grossen  Schwierigkeiten  verknüpft  sein  würde,  die

Brain  n  vorzunehmen,  welche  Militär-Aerzte  Civil-Praxis  treiben,  so  werden  wir

alle  diese  Aerzte,  insofern  sie  eine  höhere  jährliche  Wohnungsmiethe  zahlen,  als  sie

Servis  beziehen,  nach  dem  überschiessenden  Betrage  der  orsteren,  vom

1.  Jai  1853  ab  nachträglich  zur  Besteuerung  in  Ansats  bringen  lassen  und  etwaige

ionen  einzelner,  s0  besteuerter  Militär-Aerzte,  welche  mit  der  Erklärung,  dass

de  keine  Civil-Praxis  treiben,  die  volle  Steuerfreiheit  in  Anspruch  nehmen  möchten,

abwarten.  —  Euer  etc.  ersuchen  wir  ergebenst,  cs  gefilligst  veranlassen  zu  wollen,

dass  an  sämmtliche  hiesige  Militär-Aerzte  ein  Befehl  ergehe,  durch  welchen  dieselben

von  vorbezeichneter  Massregel,  die  ebrigens  auch  die  Zustimmung  des  kommandirenden

Generals  des  Garde-Corps,  Horrn  Grafen  v.  d.  Gröben,  erhalten,  in  Kenntniss  gesetzt
ich  angewiesen  werden,  die  aufs  sie  treffenden  Zahlungen  zu  leisten.

11.  Mit  der,  von  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  in  dom  Berichte  vom  26.  November
  1832  ontmickelton  Ansicht‘),  „dass  den  Beamten  die  Befreiung  von  dem,  nach
den  V  r  88.  46  und  106  der  Gemeinde-Ordnung  vom  1.  =  Mürz  1950  zu
ehebenden  Einrupegeide  rechtlich  zustehe“  ‚  kann  ich  mich,  nach  Lage  des  Gesetzes,
nicht  einverstanden  erklären.  Nach  88.  2  und  3  der  Gemeinde-Ordnung  vom
N.  März  1350  sind  alle  Einwohner  Pie  "Gemeinde,  die  in  dem  Gemeindepezirk  nach

Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  baben,  zur  Mitbenutzung  der  öffent
lieben  Gemeinde-Anstalten  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten,  nach
den  Vorschriften  jenes  Gesetzes,  verpflichtet,  und  die  $$.  46  und  106  legen  dem  Gemeinderathe
  die  Befapasas  bei,  für  besondere  Vortheile,  welche  der  Aufenthalt  in  der
Gumelnde  gewährt,  mit  Genehmigung  der  Aufsichts-  Behörde,  die  Erhebung  eines  Einsagıgeldes
  zu  beschliessen,  ohne  dass  hinsichtlich  irgend  einer  Klasse  von  Einwohnern
eine  Ausnahme  in  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Eutrichtung  dieser  Abgabe  gemacht
  wäre.

Hierans  plgt,  dass  Gemeinderlithe,  welche  den  Beamten,  die  in  der  Gemeinde

i  iung  vom  Einzugsgelde  nicht  zugestehen  wollen,  sich  nur  innerhalb
ikrer  gesetzlichen  Befugnisse  bewegen,  da  der  Umstand,  dass  die  Beamten  ihren  Wohnort
nicht  freiwillig,  sondern  auf  Anordnung  der  vorgesetzten  Behörde  wählen,  auf  die  Verur

  Entrichtung  des  Einzugsgeldes,  nach  den  gedachten  gesetzlichen  Vorschriften,

  rechtlich  ohne  Einfluss  ist.  Mithin  thin  würde  es  auch  zu  begründeter  Beschwerde
der  Gemeinden  Veranlassung  geben,  wenn  die  Aufsichtsbehörde  die  Genehmigung  zar
Erhebung  des  Kinzugsgeldes  von  der  Bedingung,  dass  die  Beamten  frei  zu  lassen,  abwaschen
  und  so  die  Kommune  zu  letzterem  zwingen  wollte.  Auf  der  andern

Seite  ist  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  dass  eine  Unbilligkeit  darin  liegt,  die  Beamten  in
dieser  Eoziebun  andern  Einwohnern  gleich  zu  stellen,  von  deren  freien  Willen  es  aber
  jenen  Ort  zum  Wohnsitz  zu  wählen.  Insbesondere  können  Beamte,

zumal  bei  ze  gerin  Besoldung,  hart  betroffen  werden,  wenn  sie,  öfter  versetzt,  jedes
Mal  von  Neuem  Einzugsgeld  zu  zahlen  haben.  Deshalb  sprechen  Billigkeitsgründe
dafür,  dass  die  Beamten  vom  Einzugsgelde  befreit  worden.  —  Wenn  daher

das  Obersnfsiehtsrecht  nicht  so  weit  auszudehnen  ist,  dass  die  Gemeinden  wider
iksen  Willen  genöthigt  werden,  den  Beamten  die  Befreiung  vom  Einzugsgelde  zuzuen,
  so  wird  doch  nichts  gen  zu  erinnern,  vielmehr  Beitens  der  Königlichen

dahin  zu  wirken  sein,  dass  die  Gemeinde  -  Vertretungen  freiwillig  von

der  "Hernnriehnng  der  Beamten  abstehen,  wozu  sio  unzweifelhaft  befugt  sind.  Uebriae
  versteht  ea  sich  von  selbst,  dass  die  Vorschrift  des  $.  3  des  Gesetzes  vom

Jati  1822  (Nro.  1),  wonach  „im  äussersten  Falle  an  direkten  Beiträgen  aller  Art

ang  den  ‚Einzugs  are.  m  vom  Ale,  Kriegs-Depart.  dem  Chef  des  Mitit.-Medic.-Wesens
mitgetheilt  und  von  Letzterem  den  General-Aerzten  und  den  med.-chir.
  Predrich  Wilhelms  Inttt  unterm  21.  April  1853  publicirt.  17
‘