260  Mllit£r-Aerzte  Im  Allgemeinen.

und  zu  sämmtlichen  Gemeindebedürfnissen  nicht  mehr  als  beziehungsweise,  1,  11/,  und
2  pCt.  des  gesammten  Diensteinkommens  gefordert  werden  können“,  auch  auf  das
Einzugsgeld  Anwendung  findet,  dass  letzteres  mithin  jenes  Marimum  niemals  übersteigen,
und  nur  insofern  gefordert  werden  darf,  als  das  Maximum  nicht  durch  die  sonst  von
dem  Beamten  zu  entricbtenden  Kommunal-Abgaben  erfüllt  wird.

Indem  ich  der  etc.  Vorstehendes  zur  Nachachtung  mittheile,  bemerke  ich,  dass  im
Wesentlichen  dieselben  Grundsätze  Seitens  des  Ministerii  des  Innern  auch  bei  Einfübrung
  des  Einzugsgeldes  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen  als  richtig  anerkannt  und
seither  festgehalten  worden  sind.

Zusatz.  Man  hat,  äusserem  Vernehmen  nach,  überall  von  Beamten
und  Militär-Aerzten  ein  Einzugsgeld  nicht  gefordert.  Das  Gesetz  vom
14.  Mai  1860,  welches  eine  bedeutende  Herabsetzung  des  Einzugsgeldes
nebst  Bestimmung  eines  Maximum  (20  Thir.  für  Berlin)  für  dasselbe  bezweckte
  und  erhebliche  Erleichterungen  und  Befreiungen  bestimmte,  setzte
endlich  fest,  dass  man  die  Beamten  und  Militär-Aerzte  bei  Anstellungen,
Versetzungen  und  selbst  bei  der  Wahl  des  ersten  Wohnsitzes  nach  der
Pensionirung  von  dieser  Abgabe  befreite.  (Richter,  Geschichte  des  Medicinal-Wesens
  S.  193.)

Resume  ad  2.

Die  Militärärzte  in  Preussen  tragen  von  dem  aus  ihrer  Civilpraxis
entstehenden  Einkommen,  nicht  aber  von  ihrem  Gehalte  zu  den  direkten
Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  bei  und  entrichten  in  Berlin  auch  noch
eine  herabgesetzte  Miethssteuer.  —  Nach  der  Pensionirung  wird  jed
die  Pension  der  Militärärzte  neben  dem  übrigen  etwaigen  Einkommen
durch  Praxis,  Vermögen  oder  Grundbesitz,  wie  bei  allen  pensionirten
Officieren-und  Militär-Beamten,  Behufs  Feststellung  der  Kommunalsteuer
mit  in  Anschlag  gebracht.  (Richter  1.  c.)

3.  Klassensteuer.

1._  (Verfügung  des  Oberpräsidium  der  Provinz  Preussen  vom  f.  April  1840  im  Verfolge
eines  Spezialfalles,  in  dem  ein  die  Civilpraxis  ausübender  Militärarst  Befreiung  von
der  Klassensteuer  beanspruchte.)

Nach  $.  2  d.  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  I8%0  über  die  Klassensteuer  (welche  in
kleineren  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  eingeführt  und  der  in  grösseren  Städten
geltenden  Mahl-  und  Schlachtsteuer  analog  ist)  sind  die  im  aktiven  Dienste  stehenden
Militärpersonen  nur  insofern  von  der  Klassenstener  frei,  als  sie  kein  Gewerbe  betreiben.
Diese  Vorschrift  ist  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  29.  Mai  1834,  Gesetssammlung
  pro  134  8.  71  (8.  sub  2  Nro.  2),  worsuf  sich  der  Erlass  des  Königli
Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei  vom  23.  Juli  1336  (8.  sub.  2  Nro.4)  nur  bezieht,
  nicht  aufgehoben,  sondern  lediglich  in  Bezug  auf  Gemeinde-Lasten  und
Gemeinde-Dienste,  also  nicht  in  Bezug  auf  Staats-Abgaben,  die  Befreiung  der  Militärpersonen
  unter  der  Bedingung  eingetreten,  dass  sie  nicht  das  Bürgerrecht  erworben  haben.

(Allerh.  Kabinets-Ördre  vom  ?7.  December  1849,  Gesetzsammlung  pro  1849,
Nro.  41.)  Unter  Zustimmung  der  Kammern,  wird  verordnet,  was  folgt:

8.1.  Die,  nach  dem  Klassensteuergesetze  vom  W.  Mai  1320  und  den  damit  im
Zusammenbange  stehenden  späteren  Verordnungen  für  die  ehemals  Reichsunmittelbaren,
für  Geistliche  und  Schullehrer,  für  Ofheiere  des  stehenden  Heeres  und  der  Landwehr
und  für  Militär-Beamte,  sofern  dieselben  nicht  mobil  gemacht  sind,  sowie  endlich  für  .
die  Hebammen  eingeführten  Befreiungen  von  der  Klassensteuer  werden  hierdurch  aufgehoben
  und  die  bisher  befreiten  Personen  vom  1.  Januar  1850  ab  nach  den  bestehenen

  Einschätzungs-Grundslitzen  zur  Klassenstener  veranlagt.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

.  (Kriegsministerieller  Erlass  vom  10.  December  1849.)  Nach  dem,  durch  die
Gesetzsammlung  publizirten  Gesetze  vom  7.  December  1849,  betreffeud  die  Aufhebung
der  Klassensteuer-Befreiungen,  sollen,  vom  1.  Januar  1830  ab,  die  Officiere  des  stehenden
  Heeres  und  der  Landwehr,  sowie  sämmtliche  Militäirbeamte,  insofern  sie  nicht  mobil
gemacht  sind,  nach  den  bestehenden  Einschätzungs-Grundsätzen  zur  Klassensteuer  herangezogen
  werden.  Um  Weiterungen  zu  vermeiden,  ist  es  für  zweckmälssig  erachtet  worden,
bei  der  Veranlagung  der  aktiven  Officiere  und  Militär-Beamten,  sowie  bei  Einziehung  der
Steuer  von  denselben,  die  Mitwirkung  der  Militär-Behörden  in  folgender  Art  eintreten
zu  lassen.