Steuern.  261

e)  Die  Veranlagung  der  Ofßeiere  und  Militärbeamten  geschieht  an  den  —  Klassen

steuerpflichtigen  —  Garnisonorten.  Zeitweise  Abwesenheit  vom  Garnisonorte,

insofern  sio  nicht  mit  einer  Mobilmachung  verbunden  ist,  befreit  nicht  von  der
Klas  u

ensteuer.

b)  Zum  Zweck  der  Veranlagung  haben  die  steuerpflichtigen  Personen,  die  regimentirten
  Officiere  durch  die  Truppen-Kommandeure  und  die  nicht  regimentirten
durch  die  Chefs  der  Stäbe  und  Behörden,  den  Chef  der  Garnison,  Kommandanten
  oder  ältesten  am  Orte  kommandirenden  Officler,  ihr  Dienst-  und  sonstiges
Einkommen  anzugeben.  Zum  Diensteinkominen  gehört  auch  der  Personalservis
und  der  Zuschuss  zu  diesem  Servise,  nicht  aber  die  Entschädigung  für  Dienstaufwand,
  wohin,  ausser  den  zur  Bestreitung  des  Dienstaufwandes  gewährten
F/  en,  insbesondere  die  Rationen,  der  Stall-  und  Geschäftszimmer  -  Servis,
die  Reisekosten  und  die  Bureaugelder  zu  rechnen  sind.

e)  Die  steuerpflichtigen  Personen  sind  sodann,  unter  Angabe  ihres  Dienst-  und

ommens,  in  ein  namentliches  Verzeichniss  einzutragen,  welches
von  dem  Chef  der  Garnison  den  betreffenden  Kommunalbebörden  auf  ihre
Requisition  zu  übersenden  ist.  Dieses  Verzeichnis  dient  bei  der  Veranlagung
jenen  Behörden  als  Anhalt.

d)  Die  Klassensteuer  wird  von  den  einzelnen,  nicht  regimentirten  Officieren  und
Militär-  Beamten  unmittelbar,  ebenso  wie  von  anderen  Ortseinwohnern  eingerogen.
  Hinsichtlich  der  regimentirten  Officiere  und  Militär-Beamten  dagegen
soll  die  Einziehung  der  Steuer,  der  Vereinfachung  wegen,  durch  Vermittelung
der  Kassen-Kommissionen  erfolgen.

©)  Reclamstionen  gegen  die  Veranlagung  sind  dem  Garnison-Chef  zu  üb  geben,
um  sie  zur  Erledigung  in  dem  gesetzlich  vorgeschriebenen  Wege  an  die  betreffenden
  Behörden  gelangen  zu  lassen.

4.  In  Betreff  der  Heranziebung  der  Officiere  zur  Klassensteuer  !)  hat  das  Königl.
Fiaanzministerium,  im  Einverständnisse  mit  dem  Kriegeministerium,  unterm  ?.  August  1350
en  die  Königlichen  Regierungen  Folgendes  erlasse

I)  Wenn  Officiere  nicht  wegen  bestimmter  vorübergehender  Aufträge,  sondern  auf

mbestimmte  lüngere  Zeit  von  ihrem  Garnisonorte  zur  Dienstleistung  nach  einem  anderen
Orte  abkommandirt  werden,  so  ist  dieser  letztere  Ort  ihrem  Garnisonorte  gleich  zu
Demgemäss  haben  Ofäciere,  welche  in  der  angegebenen  Weise  von  ibrem
Bansenstenerpflichtigen  Garnisonorte  nach  einem  andern  klassensteuerpflichtigen  Orte
werden,  die  Kiassensteuer  fort  zu  zahlen,  wogegen  Ofüciere,  welche  von
Feigen  klassensteuerpflichtigen  Garnisonorte  auf  längere  unbestimmte  Zeit  nach  einer
mahl-  und  1  schlachtsteuerpüichtigen  Stadt  abkommandirt  werden,  für  die  Dauer  einer
soleben  Di  eintung  von  der  Klassensteuer  zu  befreien  sind.

2)  Offeiere  bei  ppentheilen,  welche  auf  unbestimmte  Zeit  Kantonnements
beziehen,  werden  ohne  Unterschied,  ob  der  Garnisonort,  beziehungsweise  der  Kantsnnements-Ort,
  der  Klassensteuer  oder  der  Mahl-  und  Schlachtsteuer  unterliegt,  für  die
Dauer  des  Kantonnements-Verhältnisses  von  der  Klassensteuer  frei  gelassen,  weil  sie
den  in  einem  mobilen  Verhältnisse  befindlichen  Truppen  beizuzählen  sind.  —  Dies
wird  hierdurch,  unter  Bezugnahme  auf  den  Cirkular-Erlass  in  dioser  Angelegenheit
vom  10.  December  13  (No.  3)  zur  allgemeinen  Kenntniss  der  Militärbehörden  und
sämmtlicher  Truppentheile  der  Armee  gebracht.

4.  Klassificirte  Einkommenstener?).

Die  durch  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1851  mit  dem  1.  Juli  1851  eingeführte  klassi-Scirte
  Einkommensteuer‘),  bei  deren  Veranlagung  auch  das  Diensteinkommen  der  Officiere
und  Beamten  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  hat  dem  Kriege-  -Ministerium  Veranlassung  gegeben,
  mit  mit  dem  Königl.  Finanz-Ministerium  über  die  Frage  in  Verbindung  zu  treten:

Umfange  das  Diensteinkommen  hierbei  als  steuerpflichtig  anzusehen  sei?
Im  Allgemeinen.  sind  sind  beide  Ministerien  dahin  übereingekommen,  dass  die  in  dem  Erlasse

Kriegs  Min  isterinms  an  die  Königl.  General-Kommandos  vom  1.  December  149

Ds  sub.  3  Nro.  3)  ausgesprochenen  Grundsätze  auch  bei  der  Veranlagung  zur  klassien
  Einkommensteuer  in  Anwendung  zu  bringen  sind.  Danach  wird  zum  steuer
Diensteinkommen  nicht  allein  das  Gehalt,  sondern  auch  der  Servis  und  der

ass  gerechnet,  und  es  bleiben  nur  die  als  eine  Entschädigung  für  den

t)  Kriegsmin.  Erl.  v.  17.  August  1850;  Militär-Wochenblatt  pro  1830,  No.
Diese  Steuer  wird  von  Allen  erhuben,  deren  jährliches  a  nteinkonmen  9  die  Summe
ven  1000  Thalern  übersteigt.
3,  Kriegemin.-Erl.  vom  so.  Juli  1851.