262  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Dienstaufwand  gewährten  Zulagen,  die  Rationen,  der  Stall-  und  Geschäftszimmer-Servis,
die  Reisekosten-Vergütigungen  und  Bureaugelder  ausser  Betracht.  Es  dürfen  aber,
nsch  der  Ansicht  des  Königlichen  Finanz-Ministeriums,  nur  solche  Zulagen  ausser  Betracht
  gelassen  werden,  welche  ausdrücklich  zur  Bestreitung  des  Dienstaufwandes  gegeben
  werden.  Bei  den,  den  Ei  zu  machenden  Angaben
über  die  Höhe  des  Diensteinkommens  der  Officiere  und  Beamten  dürfen  daher  von  dem
Gehalte,  ausser  dem  Pensions-  und  etwaigen  Wittwenkassen-Beitrage,  deren  Entrichtung
sich  auf  eine  gesetzliche  Verpflichtung  gründet,  und  von  dem  Servise,  ausser  dem  Stallund
  Buresu-Servise,  keine  anderweiten  Beiträge  für  den  Dienstaufwand  zurückgerechnet
  werden  etc.

II.  Uniferm  der  Militär-  Aerzte').

Das  gesammte  militärärztliche  Personal  trägt  einen  Waffenrock  von
dunkelblauer  Grundfarbe,  roth  paspoilirt,  mit  gelben  Knöpfen  versehen
und  von  demselben  Schnitt,  wie  bei  den  Officieren  der  Linien-Infanterie.
Der  Kragen  und  die  schwedischen  Aufschläge  sind  bei  den  General-Stabs-Aerzten
  von  dunkelblauem  Sammct,  bei  den  übrigen  Militär-Aerzten  von

“dunkelblauem  Tuche.  Die  Kragen  ohne  Stickerei  werden  vorn  abgerundet
getragen.  Die  General-Stabsärzte  haben  2  goldene  Litzen  und  eine  gestickte
  Einfassung  an  Kragen  und  Aufschlägen;  die  General  -  Aerzte,
Ober-Stabsärzte  und  Regiments-Aerzte  2  goldene  'Litzen  an  Kragen  und
Aufsthlägen;  die  Stabsärzte,  Garnison-Stabsärzte,  Bataillonsärzte  und
Oberärzte  des  med.-chir.  Friedrich-Wilhelms-Instituts  eine  goldene  Litze
am  Kragen,  keine  solche  an  den  Aufschlägen.  Die  General  -  Stabsärzte
tragen  goldene  Epaulettes  mit  Franzen,  dunkelblauer  Füllung  mit  silberner
schwarzer  Tresse  und  zwei  Sternen  (der  zeitige  General-Stabsarzt  trägt,
da  er  den  Rang  eines  General-Majors  hat,  auch  die  Epaulettes  dieser
Charge);  die  Generalärzte  eben  solche  ohne  "Sterne;  die  Ober-Stabsärzte
und  Regimentsärzte  Contre-Epaulettes  mit  goldenem  Kranz,  dunkelblauer
Füllung  mit  silberner  schwarzer  Tresse  und  zwei  Sternen;  die  Stabsärzte,
Garnison-Stabsärzte  und  Bataillonsärzte  eben  solche  mit  einem  Stern;  die
Ober-  und  Assistenzärzte  eben  solche  ohne  Sterne.  Die  Epaulettes  haben
vergoldete  geschlagene  Monde  anstatt  der  früher  üblichen  theureren  und
minder  dauerhaften  halbmondförmigen  goldenen  Raupen.  Die  Epaulettenhalter
  sind  von  silberner,  schwarzstreifiger  Litze.  Die  Unterärzte  haben,
so  wenig  als  die  Assistenzärzte,  Litzen  an  Kragen  und  Aufschlägen;  statt
der  Epaulettes  tragen  sie  blautuchene,  mit  einer  schmalen  goldenen  Tresse
eingefasste  Schulterstücke.  Die  schmale  goldene  Tresse,  mit  welcher  die
blautuchenen  Schulterstücke  oben  und  auf  beiden  Seiten  eingefasst  werden,
kann  an  den  Rändern  mit  einem  dunkelblauen  seidenen  Faden  durchzogen
werden,  in  der  Art,  wie  es  an  den  Rändern  der  Epauletten  der  Oberund
  Assistenzärzte  mit  einem  schwarzseidenen  Faden  der  Fall  ist.  Die
Schulterstücke  oder  Achselklappen  sind  übrigens  von  der  gewöhnlichen
Breite  der  Achselklappen  des  Militärs,  aber  ohne  rothen  Vorstoss  oder
Paspoilirung.  Der  Waffenrock  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  und
Unterärzte  ist  der  der  Unterärzte,  nur  werden  die  Schulterstücke  der
einjährigen  Aerzte  noch  mit  einer"  schwarzweissen  wollenen  Schnur  einst?).

  Die  Unterkleider  sind  grau  und  bei  allen  Militärärzten  (nach

!)  Cirkulare  an  die  General-Aerzte  v.  2.  September  1819,  27.  Januar  1832,  30.  November
1842,  14.  September  1843.  1.  Oktober  1848,  28.  November  1948,  14  Decenber  1848;  Merh.
Kab.-Ord.  vom  16.  März  1848,  25.  Juli  1948,  9.  Navember  1848,  19.  Februar  1832  nd  3,
19.  Mai  1859;  Kriegsmin,  en.  v.  6,  August  1848,  27.  Septembur  1848,  14.  November  1848;
Allerh.  Kab.-O.  v.  22.  Deremhier  1853,  6  December  1855  und  19.  December  1837;  Erlass  d.
Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  v.  27.  Juni

2)  8.  89  des  Reglements  der  die  Bekleidung  der  Truppen  im  Frieden  v.  18.  Januar  1855.