264  Militär-Aerrte  im  Allgemeinen.

anstatt  dessen  einen  Ankerknopf  nebst  goldener  Schnur  auf  dem  Kragen,
und  ferner  Hut  und  Säbel  mit  goldenen  Kordons  resp.  Portepee  tragen.

Uebrigens  sind  die  Aerzte,  ebenso  wie  die  Officiere,  Zahlmeister  und
Oberrossärzte  verpflichtet,  sich  ihre  Dienstbekleidung  und  Ausrüstung  ohne
besondere  Vergütigung  aus  ihrem  Gehalt  zu  beschaffen.  ($$.  1  und  3  des
Reglements  über  die  Bekleidung  der  Truppen  im  Frieden  vom  18.  Januar
  1855.)

Aus  dem  Dienst  getretene,  in  denRuhestand  versetzte  und
pensionirte  Militärärzte  sind  nicht  berechtigt,  die  Uniform  des  bekleideten
  ärztlichen  Grades  zu  tragen.  (Allerh.  Entscheidung,  vom  Kriegs-Ministerium
  unter  dem  22.  Februar  1825  publicirt;  Cirkular  an  die
sämmtlichen  Militärärzte  vom  2.  März  1825  ad  4.)

IE.  Civiikleldung  der  Milltärärzie  '!).

1.  Das  Königliche  Kriegsministerium  hat  unter  dem  22.  April  1836  bestimmt  und
in  dem  Cirkularschreiben  Nro.  107  vom  23.  November  1837  den  Militirbehörden  bekannt
gemacht,  dass  dio  Militäirärzte  bei  ihren  Dienstverrichtungen  im  Lazarethe  und  bei  den
Besuchen  kranker  Soldaten  ausserhalb  desselben  nicht  immer  in  Uniform  erscheinen
därfen,  vielmehr  ihnen  hierbei  das  Tragen  von  Civilkleidern  um  so  mehr  zu  gestatten
sei,  als  in  vielen  Fällen  für  die  Ausübung  der  ärztlichen  Geschäfte  ein  Civilanuzug
geeigneter,  als  die  Uniform  sei;  dagegen  bleibe  es  grundsätzlich  foststehend,  dass  die
Militärärzte  bei  allen,  an  ihre  Militär-Vorgesetzton  abzustattenden  Meldungen,  bei  allen
Paraden,  bei  der  Paroleausgabe  oder  bei  andern  dienstlichen  Versammlungen  des
Militärs  nur  im  kompleten  Dienstanzuge  erscheinen  dürfen.  —  Als  Nachtrag  hierzu  ist
Seitens  des  Königlichen  Kriegsministerii  in  dem  Cirkularschreiben  Nro.  109  vom  25.  Februar
  1833  noch  bestimmt  worden,  dass  die  Militärärzte  bei  allen  festlichen  Zusammenkünften
  und  dergleichen  Diners,  bei  welchen  höhere  Militär-Vorgesetzte  zugegen  sind
oder  zugegen  sein  könnten,  oder  wenn  sie  von  ihren  Militär-  Vorgesetzten  zu  Diners  oder
gesellschaftlichen  Zirkeln  eingeladen  werden,  ihre  Uniform  anzulegen  haben;  wogegen
bei  anderen  Vorkommenheiten  und  Einladungen  bei  Privatpersonen,  sowie  in  Concerten,
Schauspielen  und  ähnlichen  Zusammenkünften  es  ihnen  anheimgestellt  bleibe,  auch  in
Civilkleidern  zu  erscheinen.

.  Es  ist  Gegenstand  der  Anfrage  geworden,  ob  die  MilitArärzte  und  sonstigen
Beamten  der  Militär-Verwaltung  verpflichtet  sind,  ihre  Dienstreisen  in  Uniform  zurückzulegen,
  oder  ob  sie  sich  bei  solcher  Gelegenheit  der  Civilkleidung  bedienen  dürfen.
Unter  Aufrechterbaltung  der,  in  Betreff  des  Änlegens  der  Uniform  Seitens  der  gedachten
Beamten  im  Uebrigen  bestehenden  Vorschriften,  soll  es  denselben  gestattet  sein,  sich
bei  Dienstgeschäften  ausserhalb  der  Garnison,  während  der  Fahrt,  der  Civilkleider
zu  bedienen.

IV.  Das  Tragen  der  Bärte?).

Die  Backenbärte  sollen  nur  bis  an  und  nicht  in  die  Halsbinde  reichen,
Ober-  und  Unterkinn  ganz  frei  bleiben,  die  Backen-  und  Schuurrbärte
nicht  zu  lang  getragen  werden  und  endlich  sollen  die  Unterofficiere  und
Soldaten  die  Bärte  ebenso  tragen  dürfen,  wie  die  Öfficiere.

V.  Ueberwachung  der  ausserdienstlichen  Führung  der
Beamten  und  deren  Verhalten  bei  den  Wahlen).

Die  hierüber  erlassenen  Bestimmungen,  welche  das  politische  Verhalten
  der  Staatsbeamten  betreffen,  ergeben  sich  aus  der  Stellung  der
Beamten  zur  Regierung  von  selbst,  und  bedürfen  keiner  Mittheilung  ihres
Tenors.

I)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  30.  September  1836;  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte
  v.  14.  Juni  1938  ad  2;  kriegsmin.  Eri.  v.  1.  Oktober  1852.

2)  Kriegsmin.  Cirkularschreiben  Nro.  142  v.  17.  November  1844.

3)  Cirkular  an  die  Generalärzte  v.  28.  Oktober  resp.  5.  November  1851;  kriegsmin.  Erl.
vom  12.  September  1855,