Charakter-Erhöhungen,  Jubiläen,  Meldungen.  265

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Dem  Chef  des  Militär-  Medieinal-  Wesens  is  ist  eröffnet  worden,  dass
des  Königs  Majestät  Charaktererhöhungen  im  aktiven  Dienste  nicht  für
angemessen  halten,  und  daher  Anträge  auf  solche  für  die  Folge  nicht
mehr  erwarten.

Obwohl  diese  Verordnung  noch  in  Kraft  besteht  und  auch  ganz  neuerdings
  noch  auf  dieselbe  Bezug  genommen  ist,  so  sind  doch  in  den  letzten
Jahren  mehrfache  Ausnahmen  von  derselben  gemacht  worden,  indem  Regiments-Aerzte
  mit  dem  Majors-  und  Generalarzt-Rang  bekleidet  worden:  sind.

VI.  Jubilläen?).

Bei  der  Feier  der  Dienstjubiläen  der  Beamten  sollen  nur  die  Jahre
wirklicher  Dienstleistung  in  Anrechnung  kommen;  mithin  darf  die
Zeit,  während  welcher  die  wirkliche  Dienstleistung  durch  ein  Wartegeld-Verhältniss
  unterbrochen  gewesen,  nicht  gerechnet  werden.  —  Die  Kriegsjahre
  dürfen  bei  Jubiläen  gleichfalls  nicht  doppelt  gerechnet  werden,  da
dies  nur  bei  Pensionirungen,  sowie  bei  den  Anträgen  auf  Verleihung  des
Dienstauszeichnungs-Kreuzes  und  der  Dienstauszeichnung,  resp.  laut  des
%  8  des  Pensions-Reglements  vom  13.  Juni  1825  und  der  Allerhöchsten

abinets-Ordre  vom  18.  Juni  1825,  gestattet  ist.  Für  die  früheren  Zöglinge
  des  med.-chirurg.  Friedrich-  Wilhelms-  Instituts  wird  das  Jahr  der
Subchirurgendienstleistung  in  der  Charit&amp;  bei  Jubiläen  als  Dienstjahr  in
Anrechnung  gebracht.

VEN.  Meldung  den  Mitär-  Beamten  bei  den
lltär-Behörd

1.  Es  gehört  zu  den  Obligenheiten  der  Mütkr-Aurze,  wenn  sie  sich  mit  Urlaub
an  einem  Garmison-Orte  aufhalten,  sich  bei  der  Kommandantur  des  letzteren  militärisch
zu  melden’).

2.  8e.  Königliche  Hoheit  der  Prinz  von  Preussen  haben  es  für  angemessen  bezeichnet'),
  dass  aus  anderen  Garnisonen  nach  Berlin  kommandirte  oder  beurlaubte  Ofßeiere
  sich  auch  bei  dem  kommandirenden  General  des  9.  Armee-Corps,  ala  kommandirendem
  General  der  Provinz,  zu  melden  haben,  in  derselben  Weise,  wie  dies  in  Betreff
der  kommandirenden  Generale  der  übrigen  Provinzen  bereits  der  Fall  ist.  Dem  König-Bichen
  General-Kommando  stellt  das  Kriegs-Ministerium  die  weitere  Veranlassung  hiernach
  ergebenst  anheim

3.  Die  tiber  die  Verpflichtung  der  Militär-Beamten  zu  dienstlichen  Meldungen  bei
den  Truppenbefehlsbabern,  Kommandanten  etc.  seither  ergangenen  Bestimmungen  sind
nicht  in  dem  erforderlichen  Umfange  bekannt,  und  bedürfen  auch  oiner  theilweisen
Ergänzung).  Ich  nehme  daher  Veranlassung,  bierüber  folgende  Bestimmungen  zu

treffen  und  dem  Königlichen  General-Kommando  zur  gefälligen  Kenntnissnahme  und
weiteren  Bekanntmachung  ergebenst  mitzutheilen:

1)  Was  zunächst  die  Militär-Intendantur-Beamten  betrifft,  so  haben,  ausser  den
Intendanten,  auch  die  Iutendantur-Räthe  und  Assessoren  die  Verpflichtung,
bei  dem  Antritt  und  der  Rückkehr  von  Dienst-  und  Urlaubsreisen  sich  bei
dem  Herrn  kommandirenden  General  des  Corps  persönlich  zu  melde

3)  Sämmtliche  Militär-Intendentur-Beamten  sind  ferner  verpflichtet,  bei  dienstlicher
  Anwesenheit  in  einer  Residenz,  Festung  oder  oflenen  Garnisonstadt,
dem  Gouverneur,  Kommandanten,  Divisions-Kommandeur  und  resp.  Garnison-Acltesten
  von  dem  Zweck  und  der  Dauer  ihrer  Anwesenheit  persönlich  in

3)  Allerh.  K-O.  v.  28.  April  1830.

2)  Allerh.  K.-O.  v.  23.  Februar  1839;  kriegsmin.  Erl.  v.  26.  März  1845  und  8.  Februar
1850:  Cırkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  3.  April  1845  ad

&gt;)  Cirkular  an  die  sämmilichen  Mur  Aerzte  vom  1.  Juni  1828  rR

*)  Kriegsmin.  Erl.  vom  13.  April

®%)  Kriegsmin.  Erl.  v.  21.  Februar  1861;  analog  dem  kriegsmin.  Erl.  v.  24.  Mai  1845;
Allerh.  K.-O.  v.  5.  December  1861,  kriegsmin.  Erl.  v.  18.  December  1861.