266  Militär-Aerzto  im  Allgemeinen.

Kenntniss  zu  setzen.  In  Festungen,  wo  sich  zwei  Kommandanten  befinden,
dagegen  nur  dem  ersten  Kommandanten  Meldung  zu  machen.

3)  Bei  Ausführung  unvermutheter  Kassen-Revisionen  soll  zur  möglichaten  Erreich
  dieses  Zweckes  die  Meldung  erst  nach  Aufnahme  des  Kassenbestandes
stattfinden,  dagegen  ist  dem  Divisions-Kommandeur,  sowie  den  Brigade-  und

imenta-Kommandeuren  in  Betreff  der  ihnen  untergebenen  Traoppentheile
auch  über  den  Ausfall  der  Kassen-Revision  persönlich  Bericht  zu  erstatten.

4)  Was  die  übrigen  Militär-Beamten  betrifft,  so  gelten  für  die  Aerzte  die  für  die
Ofßciere  gegebenen  allgemeinen  Vorschriften.  Soweit  es  sich  um  Dienstgsschäfte
  ausserhalb  des  Garnisonortes  handelt,  finden  bei  ihnen  und  ebenso  auch
bei  den  Auditenren,  den  Beamten  der  Proviantämter,  Garnison-Verw
Lazareth-Verwaltungen,  Montirungs-Depots  etc.  die  vorstehenden  Bestimmungen
gleichfalls  Anwendung.

5)  Es  muss  dem  Schicklichkeitsgefühl  der  sämmtlichen  vorgenannten  Beamten
überlassen  bleiben,  in  allen  übrigen  Fällen,  wo  sie  (in  der  Uniform)  mit  höher
gertollten  Officıeren  zusammentreflfen,  nach  Massgabe  der  Dauer  des  Aufentalts

  und  der  sonstigen  Umstände  sich  denselben,  unter  kurzer  Angabe  ihres
Reisorweckes,  vorzustellen.

6)  Ferner  haben  die  Beamten,  wenn  sie  während  eines  Urlaubs  länger  als  24
Stunden  in  einer  Festung  verweilen  wollen,  dem  Gouverneur  resp.  Kommandanten
  von  der  Dauer  ihres  Aufenthalts  persönlich  Meldung  zu  machen.  In
offenen  Orten  ist  eine  solche  Meldung  nicht  nothwendig,  sofern  die  betreffenden
Beamten  nicht  in  Uniform,  sondern  in  Civilkleidern  auftreten.

Zusatz.  Die  Meldungen  erfolgen  ebenso,  wie  in  Preussischen  Garnisonen,  in
solchen  ausserpreussischen  Öarnisonorten,  in  denen  sich  ein  Preussischer  Kommandant
ndet.
IX.  Urlaub.

1.  In  Betreff  der  Beurlaubung  der  Militär-Aerzte  ist  es  den  gegenwärtigen
  Verhältnissen  entsprechend  erachtet  worden  '),  an  Stelle  der  Bestimmung
  des  Monats-Cirkulars  Nro.  29  ad  4  vom  24.  Oktober  1823
(Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  4.  November  1823  ad  IIL):

„Sämmtliche  Militär-Aerzte  aller  Grade  können  zwar  den  Urlaub  nur  von  ihren

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er  den  Urlaub  zulässig  findet,  sucht  diesen  bei  dem  Regiments-  oder  Bataillons-Kommandeur
  nach.  Die  Regiments-  und  Bataillons-Aerzte  wenden  sich,  w

mandanten;  sie  müssen  aber,  bei  Gesuchen  um  Urlaub  über  8  Tage,  zugleich
sich  bei  dem  Militär-Vorgesetzten  darüber  ausweisen,  dass  sie  die  Genehmigung
dazu  von  dem  ihnen  vorgesetzten  General-Arzte  erbalten  und  diesem  dargethan
haben,  wie  und  auf  welche  Weise  ihr  Dienst  während  ihrer  Abwesenheit  sicher
tellt  worden.  Nach  Umständen  wird  die  Genehmigung  des  höheren  Militärefehlshabers
  bewirkt.  —  Die  General-Aerzte  holen  zu  Beurlaubungen  für  sich
selbst  über  14  'Tage  die  Einwilligung  des  General-Stabs-Arztes  der  Armee  ein,
und  zeigen  demselben  an,  wem  sie  ihren  Dienst  übertragen  wollen.  —  Bei
ihren,  an  den  kommandirenden  General  zu  richtenden  Urlaubsgesuchen  haben
sie  sich  über  die  Erlangung  dieser  Genehmigung  auszuweisen.  —  Zum  Besten
des  Dienstes  ist  es  aber  noch  nöthig,  dass  auch  jeder,  einem  Compagnie-Chirargus
  über  8  Tage  ertheilte  Urlaub  dem  General-Arzte  durch  die  Regimentsund
  Bataillons-Aerzte  angezeigt  werde,  die  General-Aerzte  aber  von  jeder  erfolgten
  Beurlaubung  eines  Regiments-,  Batsillons-  oder  Garnison  -  Btebs-  Arztes
über  8  Tage  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  Kenntniss  geben".

Folgendes  festzusetzen:  Sämmtliche  Militär-  Aerzte  aller  Grade  können
nur  durch  ihre  Militär-Vorgesetzten  beurlaubt  werden,  haben  jedoch  bei
Urlaubsgesuchen  über  8  Tage  die  Genehmigung  des  betreffenden  Corps-!)

  Kriegsmin.  Erl.  v.  28.  September  1832,  Militär-Wochenblatt  pro  1852,  Nr.  40;  Cirkular
an  die  General-Aerzie  v.  22.  November  1852.