Urlaub,  267

General-Arztes,  bei  Urlaubsgesuchen  über  4  Wochen  auch  die  Genehmides

  General-Stabs-Arztes  der  Armee,  beziehungsweise  durch  Vermittelung
  der  ihnen  zunächst  vorgesetzten  Aerzte  vorher  einzuholen  und
die  erhaltene  Genehmigung  bei  dem  Militär-  Vorgesetzten  nachzuweisen.  —
Im  Anschlusse  an  diese  Bestimmung  sind  die  Corps-General-Aerzte  durch
den  Chef  des  Militär-Medieinal-Wesens  ersucht  worden,  diesem  jede  ihrerseits
  genehmigte  Beurlaubung  eines  Unter-,  Assistenz-  oder  höheren  Mi-Hitär-Arztes
  über  8  Tage  anzuzeigen.

2.  Ebenso'),  wie  Urlaubs-Bewilligungen  an  Soldaten  im  ersten  Jahre
der  Dienstzeit  nicht  angemessen  erscheinen,  dürfen  auch  einjährige  Freie

  nur  unter  ganz  ungewöhnlichen  Umständen  während  ihrer  Dienstzeit
  auf  längere  Zeit,  d.  h.  etwa  über  14  Tage,  beurlaubt  werden,  und
erscheint  es  unzweifelhaft,  ihnen  einen  solchen  ausnahmsweise  bewilligten
längeren  Urlaub  auf  ihre  Dienstzeit  nicht  anzurechnen,  was  ihnen  bei  der
Bewilligung  des  Urlaubs  in  jedem  einzelnen  Falle  gleich  zu  eröffnen  sein

—  Die  General-Aerzte  sind  angewiesen,  den  sämmtlichen  Militär-Aerzten
  und  auch  den  einjährigen  freiwilligen  Aerzten,  auf  welche  diese
Verfügung  gleichfalls  Anwendung  findet,  hiervon  Kenntniss  zu  geben  und
die  Obermilitär-Aerzte  zu  veranlassen,  dass  sie  bei  Nachsuchung  des  Entlassungs-Attestes
  für  die  einjährigen  Aerzte  mittheilen,  falls  ein  solcher
Arzt  auf  längere  Zeit  Urlaub  erhalten  haben  sollte,  wie  lange  er  beurlaubt
  gewesen  ist,  damit  derselbe  die  Zeit  des  über  14  Tage  hinausgehenden
  Urlaubs  nachdiene.  War  ein  freiwilliger  Arzt  während  seines
Dienstjahrs  mehrmals  auf  kürzere  Zeit,  ale  14  Tage  beurlaubt,  so  ist  er
verpflichtet,  den  Zeitraum  nachzudienen,  um  welchen  die  verschiedenen
Urlaubs-Bewillıgungen  die  Dauer  von  14  Tagen  überschreiten.

Zusatz.  Im  1.  Armee-Corps  muss  dem  General-Arzt  jede  ertheilte
Urlaubs-Bewilligung,  auch  unter  8  Tagen  gemeldet  und  dürfen  einjährige
freiwillige  Aerzte  nur  in  ganz  ungewöhnlichen  Fällen  überhaupt  vor  Ablauf
  der  ersten  Hälfte  ihres  Dienstjahrs  beurlaubt  werden.

3.  Die  Obermilitär-Aerzte?)  müssen  bei  Nachsuchung  eines  Urlaubs
sich  zunächst  darüber  ausweisen,  wie  und  auf  welche  Weise  ihr  Dienst
während  ihrer  Abwesenheit  sicher  gestellt  worden  ist,  wie  sie  überhaupt
angewiesen  sind,  bei  ihrer  Abwesenheit  von  den  Truppentheilen  auf  ihre
Stellvertretung  durch  Uebertragung  der  Geschäfte  an  einen  andern,  vielleicht
  in  der  Garnison  befindlichen  Obermilitär-Arzt  oder  an  einen  dazu

eten  Hülfsarzt  (Assistenz-Arzt)  Bedacht  zu  nehmen,  oder  auch,  wenn
Fa  icht  möglich  sein  sollte,  einen  Physikus  oder  promovirten  Civilarzt
zur  einstweiligen  Debernahme  der  Geschäfte  zu  veranlassen.  —  Der  betreffende
  Stellvertreter  muss  auch  die  eingehenden  Dienstbriefe  erbrechen
und  etwaige  Aufträge,  welche  seine  Befugniss  nicht  überschreiten,  abmachen,
  im  entgegengesetzten  Falle  aber  dem  Briefsteller  von  der  Abwesenheit
  des  Militär-Arztes  Nachricht  geben.

4.  Hinsichtlich  der  Art  und  Weise°),  wie  solche  Obermilitär-  Aerzte,
welche  mit  ihren  Truppentheilen  im  Bereiche  eines  andern  Armee-  Corps

!)  Erl.  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.  v.  10.  Mai  1845;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.

Januar  186,  Schreiben  a  den  General-Arzt  des  Garde-Korps  v.  4.  Oktober  1844;  Erl.
Fr  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wen.  9.  April  1860.

2  Ken  Erl.  v.  26.  Öktaber  1819  u.  2.  Oktuber  123;  Girknlare  an  die  sämmtlichen
Militär-Aerzte  v.  3,  Februar  1820  ad  1.  4  November  1823  ad  32  .  März  1825  ad  8;  Etl.d.
Chefs  d.  Mil-Med.-Wes.  v.  234.  Juni  1852.

®)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  30.  December  1851.