268  Mülitär-Aerzte  im  Allgemeinen.

garnisoniren,  Urlaubsgesuche  anzubringen  haben,  bat  zwar,  auf  den  Vorschlag
  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  das  Königliche  Allgemeine
Kriegs-Departement,  in  einem  Erlasse  an  die  Königlichen  General-Kommandos
  des  1.  und  2.  Armee-Corps  vom  16.  December  1851,  mit  dem
bisherigen  Verfahren,  „wonach  die  mit  ihren  Truppentheilen  im  Bereiche
eines  anderen  Armee-Corps  stehenden  Militär-Aerzte  ihre  Urlaubs-Gesuche
an  den  General-Arzt  ihres  Armee-Corps  einreichen  und  die  von  diesem
erhaltene  Urlaubs-Bewilligung  dem  General-Arzt  des  fremden  Armee-Corps,
  in  dessen  Bereiche  sie  augenblicklich  garnisoniren,  anzeigen“,  sich
einverstanden  erklärt,  zugleich  aber  auch  bestimmt,  „dass  der  den  Urlaub
nachsuchende  obere  Militär-Arzt  in  dem  Falle,  wo  seine  Stellvertretung
nur  einem  Arzte  des  fremden  Armec-Corps  übertragen  werden  kann,  zuvor
auch  die  Genehmigung  zu  seiner  Stellvertretung  bei  dem  General-Arzte
dieses  Armee-Corps  einholen  und  die  erhaltene  Genehmigung  seinem  Urlaubs-Gesuche
  an  den  ihm  vorgesetzten  General-Arzt  jedes  Mal  beifügen
soll“.  Die  General-Aerzte,  welchen  die  weitere  Mittheilung  an  die
treffenden  Militär-Aerzte  anheimgestellt  wird,  werden  hiervon  in  Kenntniss
  gesetzt.

5.  Wenn  ein  Militär-Arzt'),  vom  Bataillons-Arzt  aufwärts,  eines
Urlaubes  mit  ganzem  Gehalt  auf  längere  Zeit,  als  es  nach  den  bestehenden
  Grundsätzen  zulässig  ist,  bedarf,  so  ist  hierzu  die  Allerhöchste
Genehmigung  erforderlich.

X.  Heilrsiks-Keonsens?).

Der  Heiraths-Konsens  darf  von  sämmtlichen  Militär-  Aerzten  nicht
bei  den  Militär-Vorgesetzten,  sondern  muss  durch  deren  Amtsvorgesetzte
bei  dem  Chef  des  Militär-  Medicinal-  Wesens  nachgesucht  werden.  Derselbe
  kann  von  Letzterem  nur  ertheilt  werden,  wenn  die  Militär-Behörde,
welcher  von  der  Nachsuchung  des  Konsenses  Meldung  zu  machen  ist,
keinen  Einwand  gegen  die  beabsichtigte  Verheirathung  erhebt,  und  wenn
gegen  die  Herkunft  und  Moralität  der  Braut  sich  keine  gegründeten  Ausstellungen
  machen  lassen.  Die  Obermilitär-Aerzte  haben  einen  Vermögens-Nachweis
  nicht  zu  führen;  sie  müssen  aber,  was  auch  von  den
Assistenz-Aerzten  zu  geschehen  hat,  bei  Nachsuchung  des  Konsenses
sich  verbindlich  machen,  ihre  künftige  Gattin,  bei  dem  nächsten  Receptions-Termine,
  mit  einer  bestimmten  Summe  in  die  Militär-Wittwenkasse  einzukaufen.
  —  Unterärzten  kann  der  Heiraths-Konsens  nur  dann  ertheilt
werden,  wenn  sie  ausser  ihrem  dienstlichen  Einkommen  eine  Einnahme
von  mindestens  100  Thalern  jährlich  aus  dem  Vermögen  ihrer  künftigen
Frau  nachweisen,  oder  wenn  sie  die  medicinisch-chirurgischen  Staats-Prüfungen
  und  mindestens  die  der  Wundärzte  zweiter  Klasse,  bestanden
haben.  —  Wird  das  Heiraths-  Gesuch  durch  den  geführten  "Vermögens-Nachweis
  begründet,  so  ist  dieser  letztere  jedes  Mal,  Behufs  Ausfertigung
des  Konsenses,  an  den  Chef  des  Militär-Medicinal-  Wesens  mit  einzureichen.
Auch  ist  dem  Antrage  um  die  Ertheilung  des  Konsenses  ein  Revers  über

!)  Kriegsmin.  Cirkular-Schreiben  Nr.  64  v.  8.  Oktuber  1829.

%)  Cirkulare  an  die  sänuntlichen  Militür  Aerzte  v.  3.  Februar  1820  ad  2;  4.  Nuveinber  1823
ad  11.;  29.  Jannar  1828  ad  4;  2.  August  un  ad  wc  Cirkul.  an  die  Grneral-Aerzte  v.  10.  Mai
1852:  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil  -  Med,  -Wes  v  2.  ;  kriegsmin.  Er.  v.  8.  Oktober  1828
a  en  Nr.  64)  29.  Juli  1850:  5.  r\  il  es.  Allerh.  K.-O.  v.  10.  Januar  1828;
14.  März.  1850,  2.  Juni  1853;  .I1.  April  1858;  orschriften  über  die  Militär-Wittwenkasse,
6.  6  und  Zusätze.