Heiraths-Konsens,  Grüssen.  -  209

Verzichteistung  auf  alle  Beneficien  von  Seiten’  des  Staats  beizufügen,
welches  Entsagungs-Insrument  der  beiden  ehelich  zu  verbindenden  Theile
nich  auszufertigen  ist.  Unterärzten,  welche  dem  medic.-chir.  Frie--Wilhelms-Institut
  attachirt  sind,  kann  während  dieser  Zeit  ein  Heiraths-Konsens
  nicht  bewilligt  werden.  —  Die  Assistenz-Aerzte  dürfen
seit  1853  den  Konsens  zur  Verheirethung  nur  dann  nachsuchen,  wenn
zavor  der  Nachweis  von  ihnen  geführt  worden  ist,  dass  sie  neben  ihrer
Besoldung  aus  ihrem  oder  ihrer  Braut  eigenem  Vermögen  ein  die  Erhaltung
  einer  Familie  sicherndes  Einkommen,  und  zwar  mindestens  250  Thlr.
jährlich,  besitzen.  —  Der  Vermögens-Nachweis  wird  nach  der  Allerh.  Kabinets-Ordre
  vom  14.  März  1850  geführt.  in  welcher  es  heisst:

9.2.  Der  Nachweis  eines  solchen  Einkommens  (230  Thlr.)  kann  nur  vor  Gericht
oder  vor  einem  Notar  geführt  werden,  und  muss  aus  der  darüber  aufzunehmenden  geriektlichen
  oder  notariellen  Verhandlung  mit  Bestimmtheit  hervorgehen.

$.  3.  Besteht  das  Einkommen  in  Ertrligen  aus  städtischen  oder  ländlichen  Grundstücken,
  no  ist  zur  Führung  des  Nachweises  die  Vorlegung  der  Besitz-Dokumente  und

en  oder  sonstigen  Papiere  erforderlich,  aus  welchen  sich  ergiebt,

dass  das  Grandstäch  wirklich  den  angegebenen  Ertrag  g  ewährt.  Dasselbe  muss  ge-Ping

  wenn  das  Einkommen  in  Ertrligen  aus  Kohlengruben,  Bergwerken,  Fabrikan-Ennischen
  Geschäften  etc.  besteht.

.  4.  Bilden  Zinsen  von  Kapitalien  das  Einkommen,  so  müssen  die  Dokumente
über  den  Besitz  dieser  Kapitalien  vor  legt  und  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung
gensu  verzeichnet  werden.  —  Ausserdem  ist,  wenn  diese  Dokumente  aus  zinstragenden,
auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papieren  bestehen,  von  dem  betreffenden  Ofhcier  auf  Ehre
und  Pflicht  zu  versichern,  dass  dieselben  ihm  oder  seiner  Braut  als  schuldenfreies  Vermögen
  eigenthänlich  zugehören.

8.5.  Zuschüsse  oder  Zulagen  aus  dem  Vermögen  dritter  Personen  dürfen  nur  dann
bei  dem  nsch  $.  2  zu  führenden  Nachweis  berücksichtigt  werden,  wenn  dieselben  durch

auf  Grundstücke,  oder  durch  Verpfändung  von  Kapitalien  oder  fundirten
Resten  sichergestellt  und  dem  Bräutigam  oder  der  Braut  zur  fortlaufenden  Erhebung
vollständig  überwiesen  sind.  Dagegen  sind  Zuschüsse  oder  Zulagen  aus  Gehältern  oder
andern  ungewissen  Einkünften  dritter  Personen  nicht  zu  berücksichtigen.

%.  6.  Hat  der  Bräutigam  kein  eigenes  Vermögen,  ao  bedarf  es  ausser  dem  im  $.  2
erwähnten  Nachweise  noch  seiner  pflichtmlissigen  Erklärung,  dass  er  keine  Schulden  habe.

$.  7._Die  gerichtliche  oder  noterielle  Verhandlung  über  den  Nachweis  des  angegebenen
  Einkommens  und  eintretenden  Falls  die  im  $.  0  erwähnte  Erklärung  sind

eichung  des  Gesuches  um  Ertheilung  des  Heiratha-Konsenses  urschriftlich  beizulegen.

Zusatz.  Um  der  Bestimmung  vorstehender  Verordnung  vollständig  zu  genügen,
ist  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  nachzuweisende  Einkommen  entweder:

a)  in  Zinsen  von  Kapitalien  oder
b)  in  Zuschüssen  bosteht,
welehe  durch  Eintragung  auf  Grundstücke  oder  durch  Verpfändung  von  Kapitalien  oder
fandirten  Renten  sicher  zu  stellen  sind,  in  der  nach  $.  2  jener  Verordnung  darliber
aufsunehmenden  gerichtlichen  oder  notariellen  Verhandlung  zugleich  genau  anzugeben,  ob
ad  a)  die  Kapitalien  sicher  ausgeliehen  sind  und
ad  b)  die  Pfanäobjekte  die  nöthige  Sicherheit  gewähren,  damit  ersehen
werden  kann,
ad  a)  die  Ar  die  Kapttalien  bestellte  Hypothek  als  ausreichend  zu  betrachten

ad  b)  die  "Verpfündeten  Grundstücke,  Kapitalien  oder  Renten  als  sicheres
Pfand-Objekt  angesehen  werden  können.  Zur  Vermeidung  von  Welterongen
  ist  hierauf  bei  Aufnahme  der  nach  $.  2  der  mehrgedachten
rt  erforderlichen  notariellen  oder  gerichtlichen  Verhandlung

tig  Rücksicht  zu  nehmen.

xıL  Das  Grüssen.

Im  Allgemeinen  richtet  sich  die  gegenseitige  Begrüssung  von  Militärpersonen
  nach  ihrer  Charge,  die  höhere  Charge  wird  von  der  niederen
  stets  zuerst  begrüsst,  und  findet  dasselbe  Verhalten  bei  gleicher
Charge  Seitens  des  Jüngern  gegenüber  dem  Aelteren  Statt.  —  Was  die
Militär-Aerzte  speciell  betrifft,  so  sind  denselben  in  Preussen,  trotz  ihres