0  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Officierranges,  militärische  Ehrenbezeugen  nie  zugestanden  worden.
(Auch  bei  der  Beerdigung  von  Militär-Aerzten  finden  keine  militärischen
Honneurs  Statt.  —  Allerh.  Befehl,  publicirt  am  29.  Januar  1811.)  Die
desfallsigen  Bestimmungen  folgen  hier  in  chronologischer  Ordnung:

1)  Es  wird‘)  den  Regiments-,  Bataillons-  und  Garnison-Stabs-Aerzten,  als  ihrer  Stellung
  in  der  Armee  angemessen,  auf  höhere  Veranlassung  anempfoblen,  beim  Begognon
von  Etabsoffcieren,  diesen  die  gewöhnlichen  Höflichkeitsbezeugungen  durch  Grüssen
zuerst  zu  mac

2)  Die  Militär-  Aerzte?)  werden  aufgefordert,  die  ihnen  untergebenen  Kompagnieund
  Eskedron-Chirurgen  anzuweisen,  und  darauf  zu  halten,  dass  letztere  sowohl  ihre
amtlichen  Vorgesetsten,  als  auch  jeden  Officier,  ohne  Unterschied  des  Ranges  und
Truppentheils  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  derselbe  ihnen  in  ihren  dienstlichen  Verhältnissen
  wirklich  vorgesetzt  ist  oder  nicht,  beim  Begegnen  oder  Zusammentreffen,
militärisch  begrüssen,  indem  diese  Observanz  von  jeber  den  militärischen  Verhältnissen
angemessen  erachtet  worden  ist.  Auch  wenn  die  Chirurgen  sich  in  Civilkleidung  befinden,
  haben  sie  diese  Kussere  Achtungsbezeugung  gegen  die  Officiere  durch  Abne
des  Hutes  nicht  ausser  Augen  zu  setzen.

)  Das  Königliche  Kriegsministerium  °)  hat  sich  in  einem,  unterm  8,  Januar  1826
an  die  Königl.  General-Kommandos  erlassenen  Cirkulare  dahin  erklärt,  wie  es  auf  Ob
servanz  gegründet  und  auch  den  gegenseitigen  Verhältnissen  ganz  angemessen  sei,
dass  siimmtliche  höhere  Militäirärzte,  mit  Einschluss  der  Bataillonsärzte,  vom  Feldwebel
und  Wachtmeister  abwärts,  die  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  (jetzt  Unter-  und
einjährige  freiwillige  Aorzte)  aber  von  den  Gemeinen  der  Kompagnie  oder  Eskedron,
bei  welcher  sie  stehen,  beim  Begegnen  oder  wenn  sie  sonst  mit  ihnen  zusammentreffen,
militärisch  begrüsst  werden,  insofern  die  Aerzte  und  Chirurgen  sich  hierbei  in  Uniform
befinden.

Zusatz.  Die  vorstehende  Bestimmung,  soweit  sie  die  Chirurgen
(Unterärzte  und  einjährige  freiwillige  Aerzte)  betrifft,  kann  auf  die  jetzigen
Verhältnisse  ohne  Weiteres  nicht  angewendet  werden,  da  schon  lan  auge
nicht  mehr  jede  Kompagnie  oder  Eskadron  ihren  Chirurgus  und  seit  18
jedes  Bataillon  überhaupt  nur  einen  Hülfsarzt  hat.  Fraglich  ist  es  nun,
ob  der  bei  einem  Bataillon  befindliche  Unterarzt  etc.  von  den  Gemeinen
des  ganzen  Bataillons  oder  nur  von  den  Gemeinen  der  Kompagnie  etc.,
von  welcher  er  sein  Gehalt  bezieht,  gegrüsst  werden  muss?

4.  Diejenigen  Militärärzte  *),  welchen  durch  die  Allerhöchst.  Kabinets-Ordre  vom
23.  Juli  1818  der  Rang  eines  Sokonde-Lieutenants  beigelegt  worden  ist  (den  Ober-  und
Assistenzärzten),  müssen  in  Folge  dessen,  insofern  sie  sich  in  Uniform  befinden,  von
allen  Unteroffcieren  und  Soldaten  beim  Begegnen  durch  Anlegung  der  Hand  an  die
Kopfbedsckung  begrüsst  werden,  was  den  Königl.  General-Kommaudos  etc.  mit  Bezug

die  kriegsmin.  Vorschrift  vom  9.  Januar  1326  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

5.  Aus  einem  Specialfalle  °),  in  welchem  Differenzen  über  die  gegenseitige  Be-Feranln
  der  Sekonde-Lieutenants  und  der  Assistenzärzte  entstanden  waren,  e  ich
ranlassung  genommen,  diese  Angelegenheit  zur  Kenntniss  Sr.  Majestät  des  Kö

brmmgen,  und  hierauf  den  Befehl  erhalten,  der  Armee  bekannt  zu  machen,  au  8
Bajenat  die  gegenseitige  Begrüssung  der  Sekonde-Lieutenants  und  der  mit  ihnen  in
glei  chem  Range  stehenden  Absisterkrzte  zwar  ohnehin  von  dem  Schicklichkeitsgefüihl

r  Betheiligten  erwarten,  dass  aber  jedenfalls  der  Jüngere  den  Aelteren  zuerst  zu
grüssen  verpflichtet  sei.

Zusatz.  Dieser  Erlass  gab  wiederum  zu  Differenzen  Veranlassung,
da  man  den  Begriff  des  Aelteren  und  Jüngeren  verschieden  deutete,  indem
man  einerseits  nur  das  Dienstalter  in  der  betreffenden  Charge  in  Anrechnung
  brachte,  von  der  anderen  Seite  aber  ausführte,  dass  der  Officier
als  Kombattant  stets  älter  sei,  als  ein  Militärbeamter  im  Officiersrange.

I)  Cirkular  an  d.  sämmtlichen  Militärärzte  v.  3.  Juni  1924  ad  5.

2)  Cırkular  an  d  sämmil.  Militär-Aerzte  vom  4.  August  1823  ad  6.

»  Cirkular  an  d.  General-Aerzte  v.  10.  Januar  1826;  an  dıe  sm,  Militär-Aerzte  vom
ril

J  Kriegsmin.  Erl.  vom  38,  November  1848.

*)  Kriegsmin.  Er.  vom  21.  Mai  1853  an  den  General-Stabsarzt  der  Armee.