Grüssen.  z711

Das  General-Kommando  1.  Armee-Corps,  welchem  diese  Streitfrage  zur
Estscheidung  vorgelegt  wurde,  entschied  unter  dem  9.  Oktober  1854,
ve  folgt:

„Wenn  die  Fassung  der  durch  das  Kriegsministeriam  unterm  21.  Mai  1842  der
Armee  bekannt  gemachten  Allerhöchst.  Willensmeinung  über  den  vorliegenden  Gegenstand
  eine  verschiedene  Auffassung  zulässt,  so  wird  doch  jeder  Zweifel  darüber  durch
die  besteheuden  allgemeinen  Bestimmungen  gehoben.  Wenn  nümlfch  das  Kriegsministarium
  den  A  ck  gebraucht,  dass  der  Jüngere  den  Aelteren  zuerst  zu  sen
yerptichtet  sei,  so  kann  hier  selbstredend  nur  die  militärische  Anciennität,  nicht  aber

ler  kürzere  Dienstzeit  gemeint  sein.  Kommt  cos  aber  darauf  an,  zwischen
Ofierde  und  den  mit  mit  ihnen  im  gleichen  Range  stehenden  Militärärzten  eine  An-Gennität
  festzusetzen,  so  können  nur  die,  für  die  ngordnung  der  Offciere  bestehenden
  Bestimmungen  in  Anwendung  kommen,  welche  anordnen,  dass  für  die  Anciennität
der  Ofßciere  "gleichen  Grades  das  Datum  des  Patents  massgebend  sei.  Hieraus  geht
hervor  und  ist  in  Praxi  bisher  auch  stets  anerkannt  worden,  dass  nicht  pa-Datirte
  Offciere  stets  die  jüngsten  ihrer  Charge  sind.  —  Da  die  Assistenzärzte  kein
Patent  erhalten,  so  ergiebt  sich  hieraus,  dass  sic  hinter  den  jüngsten  patentirten
Sekonde-Lieutenants  rangiren.  Diese  Auffassung  findet  ihre  Bestätigung  in  der  dem
MilitEretrafgesetzbuch  sub  Litt.  A.  beigefügten  Klassifikation  der  Militärpersonen  nach
ibren  Dienst-  und  Rangverhältnissen.  Darin  ist  besondere  ausgesprochen,  dass  die
RBegiments-  und  Bataillonsärzte,  welchen  schon  früher  ein  bestimmter  Militärrang  bei
gelegt  war,  hinter  dem  jüngsten  Hauptmann  resp.  Premier-Lientenant  ed

Festsetzung  auf  die  neukreirien  Assistenzärzte  analoge  Anwendun  nden  maes,
unterliegt  keinem  Zweifel.  Hiernach  ist  es  unzweifelhaft,  dass  die  Assistenzärzte
Aneciennität  nach  hinter  den  jüngsten  oraan  Lieutensnts  rangiren  und  demnach  versind,

  diese  letzteren  bei  der  Bege  g  zuerst  zu  grüssen“

Dieser  Entscheidung  trat  der  Chet  "des  es  Militär-Medieinal-Wesens  unter
dem  1.  November  1854  pure  bei,  und  stand  es  somit  bisher  unzweifelhaft
fest,  dass  die  Assistenzärzte  im  Range  hinter  die  jüngsten  Seconde-Lieutenants
  zu  stehen  kommen.  Inwieweit  diese  Entscheidung  durch  die  Allerh.
Kab.-O.  vom  17.  Juli  1862  (s.  Theil  L,  Kap.  II.  1),  in  welcher  den  Oberstabe-,
  Stabs-  und  Assistenzärzten  einfach  der  Rang  resp.  eines  Hauptmanns,
  Premier-  und  Seconde-Lieutenants  beigelegt  wird,  ohne  dass  ausgesprochen
  wäre,  diese  Aerzte  rangirten  hinter  den  jüngsten  Officieren
ihrer  Charge,  abgeändert  ist,  vermag  ich  nicht  zu  entscheiden.  Da  aber
die  Militärärzte  kein  Patent  erhalten,  so  dürfte  an  der  gedachten  Entscheidung
  hierdurch  wohl  kaum  Etwas  geändert  sein.

Als  Resume  aus  Vorstehendem  ergiebt  sich  als  sicher,  dass  alle
Militärärzte  im  Officierrange,  also  alle  Obermilitär-  und  Assistenzärzte
von  den  Unterofficieren  und  Gemeinen  durch  Anlegung  der  Hand  an  die
Kopfbedeckung  militärisch  begrüsst  werden  müssen,  anderweite  militärische
Honneurs  (Seitens  der  Wachen  etc.)  ihnen  aber  nicht  zustehen,

Der.Modus,  nach  welchem  die  Unter-  und  Volontär-  Aerzte  zu  begrüssen
sind,  muss  als  zweifelhaft  dahingestellt  bleiben,  da  die  hierüber  gültige
Bestimmung  (Nro.  3)  nicht  mehr  recht  zutrifft.  —  Zu  erwähnen  ist  hier
noch,  dass  alle  Militärärzte  ohne  Ausnahme  die  höheren  Militärpersonen
ebenso  begrüssen,  wie  dies  von  den  Öfficieren  zu  geschehen  hat;  d.h.  sie
grüssen  jeden  höheren  Officier  nur  durch  Anlegung  der  Hand  an  die

eckung  und  machen  gleich  den  Officieren  nur  Front  vor  Sr.  Majestät
  dem  Könige,  der  Königin  und  den  Königlichen  Prinzen  und  Prinzessinnen,
  wobei  sie  gleichfalls  die  Hand  an  die  Kopfbedeckung  legen  ').

Rücksichtlich  der  Begrüssung  der  Beamten  bei  der  Marine  gilt  folgende
Allerh.  Kab.-O.  v.  19.  April  1862:

„Auf  Ihren  Vortrag  bestimme  Ich,  dass  auch  in  Meiner  Marine  die  Honneurs  der
Sebildwachen  vor  den  Beamten  der  Marine  und  Armee  ganz  wegfallen,  und  die  in

!)  Alle,  Kab.-O.  von  15.  Januar  1817.