Personal-Berichte.  273

die,in  ihren  Bureaux  angestellten  Assistenz-  oder  Unterärzte  einzureichen  haben,
  angefertigt.  Sämmtliche  Ober-Militärärzte  haben  die  Berichte  über  sich
selbst  gleichfalls  abzugeben,  und  sind  verpflichtet,  in  ihren  Urtheilen  über  die
wissenschaftliche  und  über  die  sonstige  Qualifikation  der  ihnen  untergebenen
Aerzte  zu  höheren  militärärztlichen  Stellen  sich  recht  eingehend  und  mit  der
grössten  Genauigkeit  auszusprechen  und  ihre  Angaben  gehörig  zu  begründen,
wiedies  auch  Seitens  der,  von  denG  lärzten  abzugebenden  Beurtheilung

der  oberen  Militärärzte  in  deren  Berichten  zu  geschehen  hat.  Die  Ober-Militärärzte
  sind  weder  verpflichtet  noch  berechtigt,  die  Personal-  und  Qualifikations-Berichte
  über  ihre  Untergebenen  denselben  zur  Einsicht  vorzulegen,
es  bleibt  ihnen  jedoch  anheimgestellt,  ihre  Angaben  in  jenen  Berichten
über  die  Qualifikation  und  Führung  ihrer  Untergebenen  den  Letztern  auf
Verlangen  mündlich  oder  schriftlich  mitzutheilen.  Die  Generalärzte  reichen
Berichte  über  sich  selbst  nicht  ein  und  auch  von  den,  bei  den  Invalidenkompagnien
  angestellten  Aerzten  werden  solche  nicht  eingeliefert.  —  Steht
ein  Truppentheil  in  mehreren  Garnisonen,  so  sind  bei  den  einzelnen  Aerzten
desselben  deren  Garnisonorte  anzugeben.  Selbstverständlich  sind  über
alle  Aerzte  Berichte  einzusenden,  welche  sich  im  Laufe  des  betreffenden
Jahres  bei  dem  resp.  Truppentheil  befunden  haben  und  ist  in  der  Rubrik
  20  jedesmal  das  Erforderliche  genau  anzugeben.  Dass  die  Angabe
wegen  der  Qualifikation  zum  Attachement  bei  dem  Königl.  medic.  -  chir.
Friedrich-Wilhelms-Institut  nicht  mehr  erfordert  wird,  hat  seinen  Grund
darin,  dass  dieser  Fall  jetzt  überhaupt  nur  noch  selten  eintreten  kann
und  dann  in  dieser  Beziehung  doch  jedenfalls  besondere  Anträge  gestellt
werden  müssen.  —  Uebrigens  haben  sich  die  Aerzte  zu  diesen  Berichten
keines  zu  grossen.  sondern  des  gewöhnlichen  Schreibpapierformats  (lithographirte
  Schemata  in  diesem  Format  sind  gestattet)  zu  bedienen  und
haben  ihre  Urtheile  eigenhändig  in  die  Berichte  einzutragen.  —  Die  Berichte
  werden  alljährlich  in  duplo  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Januar
an  die  Generalärzte  eingesandt,  welche  ein  Exemplar  davon  zu  ihren
Akten  behalten  und  das  andere,  mit  den  nöthigen  Anmerkungen  versehene
Exemplar  demnächst  an  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  einsenden.
Die  Concepte  dieser  Berichte  sind  10  Jahre  lang  Seitens  der  betreffenden
Militärärzte  bei  ihren  Dienstakten  aufzubewahren.  —  Bei  Berechnung  der
Dienstzeit,  welche  vollkommen  genau  anzugeben  ist,  ist  zu  beachten,  dass
die  Jahre  des  Studiums  bei  dem  medic.-chirurg.  Friedrich-Wilhelms-Institut
oder  der  medic.-chir.  Akademie  für  das  Militär  als  Dienstjahre  nicht  in
Anrechnung  kommen,  während  das  Jahr  der  Subchirurgen-Dienstleistung
an  der  Charit&amp;£  und  die  Zeit  des  Attachements  beim  Friedrich-Wilhelms-Institut
  in  die  Dienstzeit  eingerechnet  wird.  —  Die  Zeit,  welche  zu  Chirurgen
  ausgebildete  Lazareth-Gehülfen  auf  dem  Friedrich-Wilhelms-Institut
etc.  Behufs  der  Studien  zugebracht  haben,  kommt  als  Dienstzeit  nicht  in  Anrechnung.
  Neuerlich  sind  betreffs  der  Personal-  und  Qualifikations-Berichte
noch  folgende  Verfügungen  des  General-Stabsarztes  der  Armee  ergangen:

1.  (Erlass  vom  24.  April  1862.)  Es  erscheint  im  dienstlichen  Interesse  nicht  nur
wänschenawerth,  sondern  auch  nothwendig,  dass  bei  Versetzungen  der  Militärärzte  aus
einem  Korpsbereich  in  den  anderen  dem  Generalarrte  desjenigen  Korps,  welchem  der
Versstzte  demnächst  angehören  soll,  der  Personalbericht  desselben  mit  Beifügung  des
Urtheils  über  Qualifikation  u.  s.  w.  mitgetheilt  werde.

Indem  ich  Euer  Hochwohlgeboren  ergebenst  ersuche,  für  die  Zukunft  inivorkommenden
  b  lichen  Fällen  die  Mittheilung  dergleichen  Berichte  zu  veranlassen,  bemerke
sch  ebenmäusg,  dass  die  letzteren  stets  von  den  Betheiligten  selbst  nach  dem  vorgeschriebenen
  Schema  in  der  Weise  anzufertigen  sind,  dass  sie  die  Rubriken  1  bis  16
inel.  aurfüllen.  wogegen  in  den  übrigen  Rubriken  Seitens  der  vorgesetzten  Ober-Militär-Prager,

  Milil-Mod..  Wesen,  18