274  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

ärzte  deren  Urtheil  über  Qualißkation  otc.  a»  von  den  Herren  Korpe-Generalärsten
ihr  eignes  diesfälliges  Urtheil  anzugeben  ist.

2%.  (Erlass  vom  30,  Mai  1862.)  Die  Durchsicht  der  Personal-  und  Qualifikstionsberichte
  der  Militärärste  pro  1801  hat  mir  zu  nachstehenden  Bemerkungen  resp.  Bestimmungen
  Veranlassung  gegeben:

1)  Unter  dem  Namen  ist  noch  oft  die  Angabe  des  Garnisonorts  vermisst  worden,
dieselbe  darf  künftig  nicht  fortgelassen  werden.

)  Unter  der  Rubrik:  „Kinder“  ist  stets  die  Zahl  der  (lebenden)  Kinder  an

3)  Unter  der  Rubrik:  „Bei  welchem  Truppentheil‘  ist  von  jetzt  an  stete  dieC
welche  der  Betreffende  bei  dem  Truppentheil  bekleidete,  zu  vormerken.

4)  Unter  der  Rubrik:  „Wie  lange"  ist  bei  jedem  Dienstverhältniss  die  Zeit  nach.
Datum  und  Jahr  und  darunter,  etwas  grösser  geschrieben,  die  Bumm  a  der  ganzen
Dienstzeit  (und  bei  denen,  die  Unterärzte  in  der  Charitd  gewesen  sind,  das  Charit4jabr
mitgerechnet)  anzugeben.

5)  Unter  der  Rubrik:  „Ernennung  zum  Assistenzarzt‘  ist  von  jetzt  an  auch  die
Zeit  der  Ernennung  zu  höheren  Chargen  zu  vermerken.  Bei  mehreren  oberen  Militärärsten
  ist  diese  Rubrik  ganz  unausgefüllt.  Von  jetzt  an  haben  also  sämmtliche  Aorste
unter  dieser  Rubrik  die  Zeit  ihrer  sümmtlichen  Beförderung  anzuführen.

6)  Unter  der  Rubrik:  „Felddienstfähigkeit‘‘  steht  bisweilen:  „dem  Alter  entsprechend“.
  Es  giebt  aber  keine  relative  Felddienstfähigkeit,  daher  stets  genau  ansugeben
  bleibt,  ob  der  Betreffende  felddienstfähig  ist  oder  nicht.

)  Bei  den  Bestrafungen  fehlt  in  einzelnen  Füllen  die  Angabe  des  Grundes;  dieselbe
  wird  künfig  ©

8)  Die  erugnahme  aL  auf  Urtbeile  voriger  Jabre  ohne  Angabe  des  eile  muuss
künftig  nterbleiten,  Jeder  Qualifikationsbericht  muss  das  ietändige  Urtheil  enthalten.
  Belbstredend  ist  das  gänzliche  Fortlassen  des  Votums  nicht  statthaft.
Votum  „ist  mir  noch  unbekannt“  muss  bei  denen,  welche  schon  in  andern  Truppentheilen
  gedient  haben,  vervollständigt  werden  durch  Aufnahme  des  Votums  des  früheren
Vorgesetzten.  Zu  dem  Ende  ist  es  nothwendig,  dass  bei  Versetzungen  dem  nenem
Vorgesetzten  der  vollständige  Personal  -  und  Queliikationsbericht  des  Versetzten  überschickt
  wurde,  wie  dies  durch  meine  Verfügung  vom  24.  April  vorgeschrieben  ist.

P)  Unter  einzelnen  Berichten  fehlt  die  künftig  nicht  fortzulassende  Unterschrift
des  Berichterstatters

10)  Die  Benennun  „Hülfarzt‘‘  ist  in  den  Personalberichten  nicht  zu  gebrauchen.

11)  In  einigen  Fällen  ist  die  Liste  nach  einem  andern  Schema  angelegt;  es  muss
aber  streng  das  eine  vorschriftsmässige  in  Zukunft  innegehalten  werden.  Die  Generalärzte
  haben  nach  Massgabe  dieser  Bemerkungen  die  Personal-  und  Qnalifikationsberichte
fortan  aufstellen  zu  lassen  und  bei  Einreichung  derselben  künftig  stets  eine:  statistische
Uebersicht  vorauszuschicken,  welche  nachstehende  Angaben  zu  enthalte

a)  wie  viel  etatsmlissige  Aerzte  (nach  den  Chargen)  das  Korps  haben  Boll;
2  welches  der  wirkliche  Bestand  an  Aerzten  ist;
welche  Stellen  nicht  besetzt  sind;
d)  wie  viel  einjährige  freiwillige  Aerzte  vorhanden
e)  wie  viel  von  diesen,  nachdem  aje  ihrer  allgemeinen  Militärpflicht  genilgt,  im
Dienste  verblieben  sind;
f)  ob  vom  Civil  nicht  dienstpflichtige  Aerzte  eingetreten  sind,  event.  wie  viel

un

g)  wie  viel  frühere  Eleven  des  medieinisch-  chirargischon  Friedrich-Wilhelms-Instituts
  und  resp.  der  Militär-Akadamie  im  Korps  dienen;

h)  wie  viel  nicht  promovirte  Aerzte  vorhanden;

i)  die  orps  here  der  Yersetzten,  sowohl  innerhalb  des  Korps,  als  auch  aus  dem

eraus  und  wohin;

I)  welche  Aerzte  zu  Beförd  A  i  ec.  vorzuschlagen  sind,  und
ı)  die  Angebe  der  nicht  mehr  lensttauglichen  Aerzte.

9.  (Erlass  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-  Wesens  v.  13.  Januar  1868.)  Euer  Hochwohl-Aerzten,

  deren  Porsonal-  und  Qualifikationsberiohte  den  betreffenden  neuen  ärztlichen
Vorgesetzten  übermittelt  wurden,  dergleichen  Berichte  Ihrerseits  am  Jahressohlnsse
nioht  mehr  hierher  einzureichen  ain

2)  dass  in  die  Rubrik  „Bes  estrafungen“  der  alljährlichen  Personal-  und  Qualifikationsberichte
  blos  die  im  Laufe  des  Jahres  erfolgten  Bestrafungen  hineingehören.