Qualifikation,  Civilpraxis  ete,  275

Xi.  Bie  Quallkatien  des  militärärztlichen  Persenals').

Das  gesammte  militärärztliche  Personal  soll  seit  1852  schon  vor
semem  Eintritte  in  die  Armee  promovirt  und  approbirt  sein,  eine  Anforderung,
  welche  an  die  Regiments-Aerzte  bereits  seit  1826,  an  die  Batalllons-Aerzte
  aber  erst  seit  1842  gestellt  is.  Ein  Unterschied  in  den
Präfangen  der  Aerzte  des  Militärs  und  Civils  besteht  nicht  Die  noch
vorhandenen  Stabs-  und  Bataillons-,  Stabs-  und  Garnison-,  Assistenz-  und
Unterärzte,  welche  diesen  Ansprüchen  nicht  genügt  haben,  sind  eines  weiteren
  Avancements  nicht  fähig  und  stehen  auf  dem  Aussterbe-Etat.  Wir
werden  später  sehen  (cfr.  Kapitel:  Hülfs-Aerzte),  dass  die  Armee  aus
verschiedenen  Gründen,  so  lange  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  fortbestehen,
  stets  einen  Zuwachs  von  Unterärzten  erhält  und  somit  diese  Kategorie
  des  militärärztlichen  Personals  zunächst  nicht  aussterben  dürfte.
Jedenfalls  aber  wird  es  schon  in  nicht  zu  ferner  Zeit  dahin  kommen,
dass  der  weitaus  grösste  Theil  der  Militärärzte  aus  vollkommen  ausgebildeten
  praktischen  Aerzten,  also  Männern,  welche  die  medicinische  Doktorwürde
  erlangt  und  die  landesgesetzlichen  Prüfungen  als  Aerzte,  Wundärzte
  und  Geburtshelfer  absolvirt  haben,  bestehen  wird,  ein  Fortschritt,
der  —  gegenüber  dem  früheren  Compagnie-Chirurgenthum  —  nicht  hoch
genug  angeschlagen  werden  kann.

Es  ist  deshalb  auch  nicht  erforderlich,  an  dieser  Stelle  die  über  die
Ablegung  der  Staats-Prüfungen  etc.  gültigen  Bestimmungen  mitzutheilen;
es  sid  Mi  vielmehr  genügen,  an  einem  späteren  Orte  (cfr.  Kapitel:  Hülfsärzte)
  das  anzuführen,  was  bei  der  Anmeldung  zu  den  Staatsprüfungen,
welche  jetzt  an  jeder  Landes-Universität  absolvirt  werden  können,  erfordert
  wird.  —  Wer  sich  über  das  Staats-Examen  selbst  näher  informiren
will,  wird  auf  Horn’s:  Preussisches  Medicinal-Wesen  Bd.  Il.  Seite  1—82
und  das  im  Buchhandel  käufliche  besondere  Prüfungs-Reglement  verwiesen.

XIV.  Die  Civilpraxis  der  Militär-Aerzte  ete.

Die  Militär-Aerzte?)  haben,  gleich  allen  übrigen  Aerzten,  das  Recht,
die  Civilpraxis  nach  Massgabe  der  von  ihnen  erlangten  Approbation  auszuüben,
  und  haben  selbstverständlich  den  Medicinal-Behörden  gegenüber
gleiche  Rechte  und  Pflichten,  wie  die  Civil-Aerzte.  (An-  und  Abmeldung
bei  den  Physikern).  Die  Approbation  wird  einem  jeden  Arzte  sofort  nach
bestandener  Prüfung  ertheilt.  Denjenigen  Aerzten,  welche  überbaupt  keine
landesgesetzlichen  Prüfungen  absolvirt  haben,  kann  selbstverständlich  kein
Recht  auf  Ausübung  der  Civilpraxis  zuerkannt  werden.  Die  nicht  promovirten
  Bataillons-  und  die  nicht  promovirten  Assistenz-Aerzte  haben
die  unbeschränkte  Befugniss  der  Ausübung  der  äusseren  und  inneren
Praxis,  wiewohl  dieselben  nur  die  Prüfungen  der  Wundärzte  erster  Klasse
absolvirt  haben.  Ihnen  steht  dieses  Recht  jedoch  nur  zu,  so  lange  sie
sich  im  Dienste  des  stehenden  Heeres  befinden.  Nach  ihrem  Ausscheiden
aus  dem  Dienste  treten  in  Bezug  auf  sie  die  landesgesetzlichen  Bestim-8)

  Allerh.  K.-O.  v.  12.  Januar  1826,  12.  Februar  1852;  Cirkular  an  d.  sämmtl.  Milit.-Aerzte
  .  1  April  1958  ad  4,  30.  September  1829,  Erl.  d.  Chefs  des  Mıl.-Med.-Wesens  v.

ärz  1340.
»)  Allerb.  Kab.-O.  38.  Juni  1835,  7.  December  1848,  6.  ‚Juni  1854;  Ministerial-Reipt

  v.  24.  August  1895,  Erl.  d.  Minist.  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Ange-Ingenheilen
  v.  16.  Deceinber  18473  Cirkulare  an  die  sämmtl.  Militär-Aerzte  v.  30.  September
1839,  20.  März  1831  ad  4,  Erl.  d.  Allgeın.  Kriegs  Depart.  v.  15.  Mai  1853;  Cirkrlare  an  d.
General-Aerzie  v.  20.  Mai  1853  und  14.  Juli  1854;  kriegsm.  Erl.  v.  22.  Irrenber  1848.
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