276  Militär-Aerzte  Im  Allgemeinen.

mungen  ein.  Den  nicht  promovirten  wirklichen  Regiments-Aerzten  verblieb
  schon  seit  1825  bei  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  Militärdienste  das
Recht  der  freien  Ausübung  der  Civilpraxis  aller  Orten.  Haben  Militär-Aerzte
  Contraventionen  gegen  Medicinal-Polizei-Gesetze  sich  zu  Schulden
kommen  lassen,  so  steht  die  Untersuchung  derselben  und  die  Entscheidung
  in  dem  Falle  den  Regierungen  zu,  wenn  die  Contravention  durch
das  Gesetz  nur  mit  Geldstrafe  bedroht  ist.  Die  Vollstreckung  der  gegen
einen  Militär-Arzt  erkannten  Strafe  aber  ist,  in  Gemässheit  des  Militär-Strafgesetzbuchs
  (Theil  II.  $.  269.)  nicht  Sache  der  Civilbehörden,  und
die  Regierungen  haben  sich  daher,  wenn  dieselben  einen  Militär-Arzt  wegen
einer  Medicinal-Polizei-Contravention  zu  einer  Geldstrafe  verurtheilt  haben,
wegen  Einziehung  derselben  an  das  betreffende  Militär-Gericht  (den  Kommandeur
  des  Truppentheils,  bei  welchem  der  Militär-Arzt  steht,  oder  den
Festung  wenn  der  Militär-Arzt  in  einer  Festung  als  Garnison-
  ee  Arzt  angestellt  ist),  nicht  aber  an  den  Amtsvorgesetzten  des
Militär-Arztes  zu  wenden,  und  demselben  das  Weitere  wegen  der  Vollstreckung
  der  Strafe  zu  überlassen.  —  Die  übrigen  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Befugnisse  der  verschiedenen  Kategorien  des  Heilpersonals
  können  hier  gleichfalls  nicht  mitgetheilt  und  muss  auch  in  dieser
Beziehung  auf  das  Werk  von  Horn:  Preussisches  Medicinal-Wesen  Bd.  IL

.  83  seqgq.  verwiesen  werden.  An  dieser  Stelle  mögen  nur  noch  einzelne,
hierher  „gehörige  Bestimmungen  ihren  Platz  finden:

.  Zu  den  Obduktionen')  getüdteter  Militärpersonen  können  in  Stelle
des,  ch  3.  160  der  Criminal-Ordnung  dabei  erforderlichen  Wundarztes  nur  Assistenzoder
  approbirte  Wundärzte  „inzugorogen  werden.  Wegen  der,  über  die  Obduktionen
abgegebenen  Gutachten  s.  Nr.  5b

Die  Militär-  Aerste?)"  haben  sich  des  Studiums  der  gerichtlichen  Medicin
und  der  medicinischen  Polizei  möglichst  zu  befleissi  en,  un  insbesondere  mit  demjenigen,
  was  rücksichtlich  des  Wesens  und  der  Form  bei  Obduktionen  und  den  darüber
abzugebenden  Berichten  und  Gutachten  zu  beobachten  ist,  vertraut  zu  machen,  zumal
nach  der  Bestimmung  im  $.  160  der  Criminel-Ordnung,  schon  die  Berufspflicht  eines
jeden  approbirten  Arztes  die  Obliegenheit  in  sich  schliesst,  bei  vorkommenden  Erfordernissen
  auch  gerichtsärztliche  Funktionen  zu  verrichten.

Es  wird  Manchem  gewiss  nicht  unangenehm  sein,  an  dieser  Stelle
die  Vorschriften  über  legale  Sektionen  zu  finden  und  folgt  da

Das  Regulativ  für  das  Verfahren  der  Geröhtsärzte  bei
den  medicinisch-gerichtlichen  Untersuchungen  menschlicher
Leichname  vom  15.  November  1858,  verfasst  von  der  Königl.  wissenschaftlichen
  Deputation  für  das  Medicinal-Wesen,  genehmigt  durch  den
ministeriellen  Erlass  vom  1.  December  1858.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.  $.  1.  Gerichtsärztliche  Besichtigungen  und  Oeffnungen
  von  menschlichen  Leichen  dürfen  nur  auf  Requisition  der  betreffenden  richterlichen
  Behörden,  und  letztere  nur  im  Beisein  des  vollstindig  besetsten  Kriminalgerichts
vorgenommen  werden.  —  $.  ?.  Die  betreffenden  Physiker  sind  verpflichtet,  jede  ihnen
übertragene  legalo  Besichtigung  einer  Leiche  selbst  voraunehmen,  ebenso  jede  ihnen
übertragene  Oeffnung  einer  Leiche  in  Gemeinschaft  mit  dem  gerichtlichen  Wundarzte
selbst  auszuführen,  und  dürfen  sich  nur  in  den  gesetzlichen  Behinderungrfüllen)  durch

I)  Kriegsmin.  Cirkular  Schreiben  Nr,  ?0  v.  11.  Juli  1830;  Cirkular  an  die  sämmtlichen
Militär-Aerzte  v.  25.  Oktober  1830  ad  3.

%)  Cirkular  an  die  a  nnliehan  Mılitär-Aerzte  v.  31.  Juli  1821  ad  IV,,  Erlass  d.  Kultus-Ministers
  vom  14.  December

Als  solche  gesetzlichen  Behinderungsfälle  elten:  1)  das  Entgepenstehen  einer  der  in  den

sogenannten  (3)  gerichtlichen  General-  Zeugen  --  -  Fragen  (oder  Glaubwürdigkeitsfragen)  aufge
führten  Umstände  —  der  Verwandischaft  oder  Verschwägerung,  —  des  Rutz,  tzens  oder  Scha

s  dabei,  —  der  Aussage-Unterrichtung,  —  fr  Vorbesprechung,  —  oder  der  Bestechung
durch  Geschenke  oder  Versprechungen;  —  und  insbesondere  2)  das  Obwalten  einer  Verwandt-