Civilpraxis  etc.  277

eisen  anderen  Physikus  oder  Arzt  vertreten  lassen.  —  8.3.  Vor  Ablauf  von  „24  Stunden
sch  dem  Tode“,  vorausgesetst,  dass  die  Zeit  desselben  bekannt  war,  dürfen  gerichthehe
  Obduktionen  in  der  Regel  nicht  vorgenommen  werden.  Die  blose  Besichtigung
«ner  Leiche  kann  jedoch  schon  früher  geschehen.  —  $.4.  We  vorhandener  „Fäulsis“
  dürfen  Obduktionen  in  der  Regel  nicht  unterlassen  und  r.  von  den  gerichtlichen
Austen  abgelehnt  werden.  Denn  selbst  bei  einem  hohen  Grade  der  Fäulniss  können
ormitäiten  und  Verleteungen  der  Knochen  noch  ermittelt,  manche  die  noch  zweifelhaft
  gebliebene  Identität  der  Leiche  betreffende  Momente,  x.  B.  Farbe  und  Beschaffenbeit
  der  Haare,  Mangel  von  Gliedmassen  u.  s.  w.  festgestellt,  eingedrungene  feste
Körper  aufgefunden,  Schwangerschaften  entdeckt  und  manche  Vergiftungen  noch  nachrun“
  werden.  Es  haben  deshalb  auch  die  requirirten  Aerzte,  wenn  es  sich  zur
g  derartiger  Momente  um  die  Wiederaurgrabung  einer  Leiche  handelt,  für
zu  stimmen,  ohne  Rücksicht  auf  die  seit  dem  Tode  verstrichene  Zeit.  —  8.5,
Die  gerichtlichen  Aerzte  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  bei  jeder  Obduktion  die  erforderlieben
  Iustrumente!)  vollständig  und  in  brauchbarem  Zustande  zur  Hand  Die
tlichen  „Wundärzte‘  haben  tiberdies  noch  die  Verpflichtung,  nach  beandigter  Obon
  und  möglichster  Beseitigung  der  Abgänge  die  geöffnet  gewesenen  Körperböhlen
wieder  zu  schliessen.  —  $.  0.  Behufs  der  Obduktion  ist  für  Beschaffung
eines  hinreichend  gerkumigen  und  hellen  Lokals,  angemessene  Lagerung  des  Leichsams
  und  Entfernung  störender  Umgebung  möglichst  zu  sorgen.  Obduktionen  bei
künstlichem  Licht  sind,  einzelne,  keinen  Aufschub  geststtende  Fälle  ausgenommen,  un-Der
  Aı  Ausmahme  ist  im  Protokoll  ($.  19)  unter  Anführung  der  Gründe  ausdrücklich
  zu
o2L  Verfahren  bei  "ler  Obduktion?).  $.  7.  Es  kann  erforderlich  sein,  zuvörderst  den
„Ort  und  die  Umgebungen“,  wo  der  Leichnam  aufgefunden  worden  ist,  auch  ärztlicher
Beite  in  Augenschein  zu  nehmen,  die  Lage,  in  welcher  der  Leichnam  gefunden  worden,
za  ermitteln  und  dessen  Bekleidungsstücke  zu  besichtigen.  In  der  Regel  werden  zwar
die  Obducenten  eine  hierauf  bezügliche  Requisition  abwarten  können;  doch  kann  es
unter  Umstlinden  auch  angemessen  sein,  dass  die  Obducenten  bei  Zeiten  auf  die  Nothwendigkeit
  einer  solchen  Voruntersuchung  aufmerksam  machen.  Dieselben  sind  auch
berechtigt,  über  andere,  als  die  hier  bezeichneten  Umstände  des  Todes  des  Verstorbenen,
  wenn  und  soweit  dergleichen  zur  Zeit  der  Obduktion  bereits  ermittelt  sind,  sich
Aufschluss  von  der  anwesenden  Gerichtsdeputation  zu  erbitten.  —  $.  8.  Zeigen  sich
an  dem  Leichnam  „Verletzungen“,  welche  muthmasslich  die  Ursache  des  Todes  gewesen,
  und  haben  sich  Werkzeuge  vorgefunden,  mit  denen  diese  Verletzungen  bewirkt
sein  konnten,  so  haben  die  Obducenten  „auf  Erfordern  des  Richters‘  jene  mit  diesen
za  vergleichen  und  sich  darüber  zu  kussern,  ob  diese  Verletzungen  mit  diesem  Werkbewirken
  gewesen,  und  ob  aus  der  Lage  und  Beschaffenheit  der  Wunde  ein
Schluss  a  auf  die  Art,  wie  der  Thäter  wahrscheiulich,  und  auf  die  Kraft,  mit  der  er  verht

  werden  könn

8.  g  pie  Obduktion  selbst  zerfällt  in  2  Haupttheile:  A.  Kussere  Besichtigung  (Inmen,

  P  .  innere  Besichtigung  (Sektion.)
10.  Bei  der  äusseren  Besichtigung  ist  die  Nussere  Beschaffenheit  des  Körpers
im  Sligemeinen  und  die  seiner  einzelnen  Theile  zu  untersuchen.  —  Betrefiend  den
„Körper  im  Allgemeinen‘  sind  zu  beachten:  Alter,  Geschlecht,  Grösse,  Körperbau,  alleiner
  Ernährungsz  ustand,  besondere  Abnormitäten,  z.  B.  Narben,  Tiltowi  ‚
Geberzabl  oder  Man  rel  an  Gliedmassen,  Krankheitsresiduen,  wie  Fussgeschwüre  u.  dgl.,
welche  elmmtlichen  omente,  namentlich  an  Leichen  noch  unbekannter  Verstorbener,
sind  ($.  21.)  Ferner  sind  bei  allen  Leichen  ohne  Ausnahme  die  „Zeichen
dos  Toder"  und  die  der  etwa  schon  eingetretenen  „Verwesung“  zu  prüfen.  Zu
diesem  Behuf  müssen,  nachdem  etwaige  Besudelungen  der  Leiche  du  durch  Blut,  Koth,
Schmutz  und  dergl.  durch  Abwaschen  beseitigt  worden,  geprüft  werden:  die  vorbandene
  oder  nicht  vorhandene  Leichenstarre,  die  allgemeine  Hautfarbe  der  Leiche  und

sehaft  oder  Verachwägerung  zwischen  Arzt  und  Richters  —  der  Umstand,  ob  der  Arzt  den
Verstorbenen  behandelt  hatte;  —  u.  8.  w.
I)  Nach  dem  früheren  Regulativ  (vom  21.  Oktober  1844)  sull  der  „Physiker  haben:
1  Zollstab,  1  ajustirtes  Mensurirgelfes  1  desgl.  Waage  mit  10  Pfd.  Gewichten;  der  „gerichtliche
  Wundarzt**  dar  4—6  Skalpelle,  (3  grade),  1  Scheermesser,  2  Knorpelmesser
(1  zweischneidiges),  2  Bincelten,  1  Hakenpincelle,  2einfache,  1  doppelten  Haken,  2  Scheeren
«3  geknöpfe  grade,  1  Richterssche),  1  Tubulus,  2  Sonden,  1  Säge,  1  Meissel  und  Schlägel,
ı  Tagterirkel,  1  Zollstab,  6  verschieden  grosse  krumme  Nadeln.
w  Beginn  der  Obduktion  muss  der  Richter  alle  Mal  die  Identität  der  Leiche  feststellen
  van  rekugnusciren  lasseu.  (Kriminal-Orduung  8.  161.)