Civilpraxis  etc.  279

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Vermeidung  der  darunter  gelegonen  Blutgeflisse  —  getrennt.  Es  werden  nunmehr  die
etwa  noch  vorbandene  Thymurdrüse,  die  Lungen,  die  Bronchien,  das  Rippenbrustfell,
der  Herzbeutel  und  sein  Inhalt,  das  Herz,  das  so  viel  als  möglich  in  seiner  zu
lesen  ist,  und  die  grossen  Blutgefässe  untersucht.  —  $.  14.  Zur  Eröffnung  der  Bauchhöhle
  wird  der  bereits  gemachte  Längenschnitt  (8.  13)  weiter  durch  das  Bauchfell
führt.  Hierauf  werden  Ge  Baucohdocken  nach  beiden  Seiten  so  zurückgelegt,  dass  der
glatte  Band  der  unteren  Rippen  auf  beiden  Seiten  sich  dom  Auge  darbietet.  Nach  den
allgemeinen,  jede  Höhle  betreffenden  Ermittelungen  (8.  11.),  sind  in  der  Bauchhöhle
za  wniersuchen:  Leber,  Magen  und  Darmkanal,  Netze  und  Gekröse,  Milz,  Nieren  und
Harnblase,  bei  weiblichen  Leichen  die  Gebärmutter  mit  ihren  Anhängen,  die  grossen
e,  und  wenn  os  nach  Lage  der  Bache  erforderlich  erscheint,  das  Bauchfell.
Zer  genaueren  Schätzung  des  Blutgehaltes  in  der  unteren  Hohlader  ist  es  zweckmässig,
  vor  der  Untersuchung  der  Bauchhöhle  den  Oberkörper  der  Leiche  etwas  höher  zu
lagern.  —  Um  die  Quelle  der  Blutung  aus  einem  verletzten  Gefiss  zu  ermitteln,  kann
der  Stamm  demselben  eröffnet  und  mit  einem  Tubulus  Luft  eingeblasen  werden.  —
$  15.  Bei  Verdacht  einer  Vergiftung  müssen  um  den  unteren  Theil  der  Speiseröhre
und  etwa  den  mittleren  des  Dünndarms  doppelte  Ligaturen  gelegt  und  Speiseröhre  und
zwischen  den  Ligaturen  durchschnitten  werden.  Hierauf  wird  der  Magen
mit  dem  oberen  Theil  des  Dünndarms  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen,  nach  voranstomiscber
  Untersuchung  in  ein  reines  Gefliss  von  Porzellan  oder  Glas
than  und  den  Geriohtspersonen  zur  weiteren  Veranlassung?)  übergeben.  In  dasselbe
Gefäss  ist  auch  die  Speiseröhre,  nachdem  siv  nahe  am  Halse  unterbunden  und  über  der

8.  16.  Bei  den  Obduktionen  Neugeborener  sind  noch  folgende  besondere  Punkte
zu  beachten.  Es  müssen  erstens  die  Zeichen  der  „Reife  und  Lebensfähigkeit‘‘  ermittelt
werden.  Dashin  gehören:  Länge  und  Gewicht  des  Kindes,  Beschaffenheit  der  allgomeinen
  Bedeckungen  und  der  Nabelschnur,  Lunge  und  Beschaffenheit  der  Kopfhaare,
Grösse  der  Fontanellen,  der  Längen-,  Quer-  und  Diagonal-Durchmesser  des  Kopfes,  Beschaffenheit
  der  Augen  (Pupillarmembran),  der  Nasen-  und  Ohrknorpel,  Lünge  und  Beschaffenheit
  der  Nägel,  die  Querdurchmesser  der  Schultern  und  Hüften,  bei  Kuaben
die  Beschaffenheit  des  Hodensacks  und  die  Lage  der  Hoden,  und  bei  Mädchen  die  Beder

  Kusseren  Geschlechtstheile.  Endlich  ist  noch  der  „Knochenkern‘“  in
der  unteren  Epiphyne  eines  Oberschenkels  zu  ermitteln.  Zu  diesem  Behaf  wird  die
Hautbedeck  über  dem  Knorpel  durch  einen  Querschnitt  bis  auf  den  Knorpel  getremt,
  dann  die  Extremität  im  Gelenke  stark  gebogen,  die  Kniescheibe  entfernt  und
aun  dünne  Knorpelschichten  so  lange  abgetragen,  bis  man  auf  den  grössten  Durchmesser
  des  etwa  vorhandenen  Knochenkerns  gelangt,  weicher  nach  Linien  genau  zu
messen  ist.  —  Ergiebt  sich  ans  der  Beschaffenheit  der  Frucht,  dass  dieselbe  zweifellos
eine  lebensfühige  nicht  gewesen,  so  kann  von  der  Obduktion  Abstand  genommen  werden,
weon  dieselbe  nicht  von  den  Gerichtspersonen  ausdrücklich  gefordert  wird.  —  8.  17.
Hat  siah  ergeben,  dass  das  Kind  „lebensfähig‘'  gewesen,  so  muss  zweitens  untersucht
werden,  ob  es  nach  der  Geburt  wirklich  gelebt,  das  heisst  geathmet  hatte.  Es  ist  deshalb
  die  „Athemprobe“  anzustellen,  und  zu  diesem  Zweck:  a)  schon  nach  Eröffnung
der  Bauchhöhle  der  Stand  des  Zwerchfells  nach  der  entsprechenden  Rippe  zu  beachten,
zu  dessen  richtiger  Ermittelung  bei  Neugeborenen  überelli  die  „Bauchhöhle  zuerst‘
und  dann  erst  die  Brust-  und  Kopfhöhle  zu  eröffnen  sind;  —  b)  die  Ausdehnung  und
die  von  derselben  abhängige  Lage  der  Lungen  (letztere  namentlich  in  Beziehung  zum
Herzbeutel)  su  betrachten;  —  nunmehr  c)  behufs  der  Merausnahme  der  Brustorgaue
aus  der  Brusthöhle  der  Herzrbeutel  zu  eröffuen  und  die  Luftröhre  einfach  zu  unterbinden
  und  oberhalb  der  Ligatur  zu  durchschneiden;  —  d)  nach  Herausnahme  der

!)  Diese  Verbindung  ist  bekanntlich  eine  halbkreisfürmige  und  zwar  nach  aussen  kankave.
2)  Sie  werden  gewöhnlich  später  von  dem  Physikus  und  einem  geprüflen  Pharmaceuten
chemisch  untersucht  und  über  das  Ergebniss  in  einem  besunderen  Gutachten  Bericht  erstattet.