280  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Brustorgane  die  Luftröhre  und  ihre  Versweigungen  zu  eröffnen  und  za  untersuchen;  —
sodann  e)  die  Farbe  und  die  Konsistenz  der  Lungen  zu  prüfen;  —  hierauf  f)  nach  Beseitigung
  der  Thymusdrüse  die  Lungen  mit  dem  Herzen  in  einem  geräumigen,  mit
reinem  alten  Wasser  gefüllten  Gefiss  auf  ihre  Schwimmfähigkeit  zu  prüfen;  —  alsdann
  g)  die  Lungen  von  dem  Herzen  zu  trennen  und  dieselben  abermals  auf  ihre
Schwimmfühigkeit  zu  prüfen;  —  ferner  h)  in  beide  Lungen  Einschnitte  zu
und  auf  etwa  wahrzunehmendes  knisterndes  GerHusch,  sowie  —  i)  auf  Menge  und  Beschaffenheit
  des  bei  gelindem  Druck  anf  diese  Schnittälichen  bervorquellenden  Blutes
zu  schten  und  —  k)  die  Lungen  auch  unterhalb  des  Wasserspiegels  einzuschneidem,
um  zu  beobachten,  ob  Luftbläschen  aus  den  Schnittflächen  emporsteigen,  endlich  1)
beide  Lungen  zunlichst  in  ihre  einzelnen  Lappen,  diene  dann  noch  in  einzelne  Stickchen.
zu  serschneiden,  und  alle  insgesammt  auf  ihre  Schwimmfähigkeit  zu  prüfen.

8.  18.  Im  Allgemeinen  wird  den  Obducenten  zur  Pflicht  gemacht,  auch  alle  in  den
Regulativo  „nicht  namentlich  au  fgeführten  Organe“,  falls  sie  an  denselben  Verletrungen
oder  sonstige  Regelwidrigkeiten  den,  zu  untersuchen  und  den  Befund  in  das  Obduktions-

  Protokoll  1  sufsunchm
es  Obduktions-  Protokolls  und  des  Obduktions-  Berichts.  $.  19.
Ueber  alles  die  O  aktion  Betreffende  wird  an  Ort  und  Stelle  von  dem  Richter  ein
Protokoll  aufgenommen.  (Obduktions-Protokoll  $.  168  der  Kriminal-Ordnung.)  —  8.  20.
Beim  Erheben  der  Leichenbefunde  müssen  die  Obducenten  überall  den  richterlichen
Zweck  der  Leichenuntersuchung  und  deren  Unterschied  von  einer  pathologisch-anatomischen
  Bektion  im  Auge  behalten  und  Alles,  was  jenem  Zwecke  dient,  mit  Genauigkeit
  und  Yollständigkeit  untersuchen,  dagegen  Ausführlichkeit  über  diese  Grenze  hinsus
  vermeiden.  „erheblichen  Befunde‘  müssen,  bevor  zei  in  das  Protokoll  aufgenommen,
  dem  Richter  von  den  Obducenten  vorgezeigt  werden.  —  $.  21.  Der  „lechnische
  Inhalt‘‘  des  Obduktions-Protokolls,  welchen  der  die  Obduktion  leitende  Gerich
arrt  angiebt,  muss  deutlich,  bestimmt  und  auch  dem  Nichtarzte  möglichst  verständlich
abgofasst  sein.  Zu  letzterem  Zweck  sind  namentlich  bei  der  Bezeic  ung  der  Befunde
fremde  Kunstausdrücke,  soviel  es  unbeschadet  der  Deutlichkeit  möglich  ist,  zu  vermeiden‘).
  In  dem  technischen  Theile  des  Obduktions-Protokolls  sind  die  beiden  Hauptabtheilungen,
  die  Mussere  und  innere  Besichtigung,  mit  grossen  Buchstaben  (A.  und  B.
und  die  sröffnungen  der  drei  Haupthöhlen  mit  römischen  Zahlen  (I.  rn  IL)  zu  bezeichnen.
  Ausserdem  ist  die  Untersuchung  jedes  einzelnen  Theiles  unter  eine  besondere,
  mit  arsbischen  Zahlen  zu  bezeichnende  Rubrik  zu  bringen,  welche  bis  zum  Schluss
des  Erotokolle  fortlaufen.
re  Theile  dürfen  nicht  unter  Eine  Nummer  gebracht,  überhaupt  nicht  kollektiv
  abgehandelt.  und  „kein  Theil  darf  mit  Stillechweigen  übergangen‘“  werden.  Die
Befunde  müssen  in  thatsächlichen  Schilderungen,  nicht  in  der  Form  von  blosen  Urtheilen
  (z.  B.  „entzündet“,  „brandig'‘  u.  dgl.)  zu  Protokoll  gegeben  werden.  Am  Schluss
der  Obduktion  haben  die  Obducenten  ihr  r  „vorläufiges  Gu  tachte  n“  über  den  Fall  sumisch
  und  ohne  Angabe  der  Gründe  Protokoll  abzu  n.
8.  22.  Wird  von  den  Obducenten  ein  Obduktione-Bercht  (motivirtes  Gutachten)
erfordert,  so  haben  sie,  nach  einem  gewöhnlichen  chäftlichen,  kurzen  Eingang,  mit
Beseitigung  unnützer  Formalien,  eine  kurze  Geschichtserzählung  des  „Ealien,  „wenn

und  so  weit  sie  durch  Kenntnissnahme  der  bisherigen  Verhandlungen  dazu  im  Stande
sind“,  voranzuschicken.  Sodann  haben  sie  in  diesen  Bericht  das  Obduktions-Protokoll,
em  „für  die  Beurtheilung  der  Sache  wesentlichen  Inhalte  nach“  „wörtlich  und  mit

Nummern  des  Protokolls  aufzunehmen,  auch  auf  etwaige  Abweichungen  von  demselben
  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.  Die  Fassung  des  Obduktions-Berichts
muss  gleichfalls  bündig  und  deutlich  sein,  und  die  Begründung  des  Gutschtens  so  entwickelt
  werden,  dass  sie  auch  für  den  Nichtarzt  überzeugend  ist.  —  Wenn  den  Obducenten
  für  ibre  Begutachtung  richterlicherseits  bestimmte  Fragen  vorgelegt  werden,  so
haben  sie  dieselben  vollständig  und  „möglichst  wörtlich“  zu  beantworten  oder  die
Gründe  anzuführen,  aus  welchen  dies  nicht  möglich  gewesen.  —  Einer  Beantwortung
der  drei  Fragen  des  $.  160  der  Kriminal-  Ordnung,  resp.  ‚ger  vier  Fragen  des  für  die
Rheinprovinzen  erlassenen  Ministerial-Reskripts  vom  15.  M  ai  1833,  betreffend  den  Tod
durch  „Verletzungen“  bedarf  es  in  Folge  des  $.  it  den  Btrafgesetzbuchs  vom  14.  April  1831
nicht  mehr,  es  sei  denn,  dass  eine  solche  Beantwortung  von  den  Obducenten  ausdrücklich
  gefordert  worden?).  —  —  Da  es  sich  von  selbst  versteht,  dass  jeder  Obduk-2

  Erl.  d.  Minist.  d.  geistlichen  etc,  Angelegenheiten  v.  3.  Derembe  1850.

2)  Diese  Fragen  lauten:  1)  Ob  die  Verletzung  so  beschaffen  1.  dass  sıe  unbediogt  und
unter  allen  Umst  nden  in  dem  Alter  des  Verleizten  für  sich  allein  n  den  Tod  zur  Folge  haben
müsse?  —  2)  Ob  die  Verletzung  in  dem  Alter  des  Verletzten  nach  dessen  individueller