Civilprazis  etc.  281

tensbericht  ner  and  nach  wissenschaftlichen  Lehren  und  Granästisen  abgofasst
werden  m!  es  einer  Versicherung  der  Obducenten,  dies  geschehen
.,  am  Schlusse  des  Berichts  nicht.  —  Der  Obduktiousbericht  muss  an  den  Obduzeuten
wierschrieben,  und  wenn  ein  Physikus  die  Obduktion  mit  vorgenommen  hat,  mit  dessen
versehen  werden.  —  Jeder  erforderte  Obduktionsbericht  muss  von  den  Obspätestens
  nach  vier  Wochen  eingereicht  werden.  (Eriass  d.  Ministerium  der
gustlichen  etc.  Angelegenheiten  v.  30.  Mai  18:0.
3.  Werden  promovirte  und  approbirte  Hülfsärzte  !)  zu  kriminalgerichtlichen  Verals
  medicinische  Sachverständige,  in  Stelle  eines  Regiments-,  Bataillonsoder
  s,  im  Nothfalle  hinzugero  n,  so  müssen  dieselben,  damit  ihr  Gutachten
&amp;e  erforderliche  Beweiskraft  erlange,  jedesmal  vorher  besonders  vereidigt  werden.
4.  Die  Gerichtsbehörden  ?)  werden  zur  Ersparung  von  Kosten  ‚Seitens  des  Köni
nstiz-Ministerii  angewiesen,  in  den  Fällen,  wo  sie  das  #
vertretend  wahrnehmen,  bei  Obduktionen,  statt  des  Physikus  einen  ,  Rogiments-  oder
Bataillonsarzt,  falls  ein  solcher  am  Orte  zu  haben  ist,  zuzuziehen.  —  Die  Atteste,
Zeuguisse,  Obduktionsscheine  und  Visa  reper&amp;  der  Ober-Militärlirzte  haben  in  allen
Kriminalsachen  gleiche  Gältigkeit,  wie  die  der  Physiker  X

N  a  4  A  Int
Unter

.)  Nicht  promovirte  Medicinal-  Personen  *)  sind  Ale  qualificirt,  bei  gerichtlichen
als  Sachverstlindige  zugezogen  zu  werden.  Dieselben
haben  sich  daher  in  Zukunft  solcher  Explorationen  zu  enthalten.  Die  Zuziehung  einer
nieht  promorirten  Medicinal-Person,  ausser  den  beiden,  als  Bachverständige  requirirten
promovirten  Aerzten,  ist  vielmehr,  gleichwie  die  Zuziehung  eines  Wundarztes  1.  Klasse,
in  Gemässheit  des  Rescriptes  des  König].  Justiz-Ministerii  vom  18.  März  1831,  nur  in
den  Füllen  statthaft,  in  welchen  bei  der  betreffenden,  nicht  promovirten  Medieinalperson,
als  dem  Arzte  des  Provokaten,  oder  aus  einem  andern  besondern  Verhältnisse,  eine
oäkere  Kenntniss  der  Special-Umstäinde  vermuthet  werden  kann,  und  es  dem  Richter
oder  sonst  einem  Interessenten  wünschenswerth  erscheint,  such  von  dieser  Medicinalperson
  eine  Auskunft  in  der  Sache  zu  erhalten.
b)  Auf  den  Wunsch  ?)  des  Königl.  Ministerii  der  geistlichen  Unterrichts-  und  Me-&amp;einal-Angelegenheiten
  und  in  Folge  eines,  von  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-  Wesens
abgegebenen  Gutachtens,  hat  das  Königl.  Kriegsministerium,  in  einem  Erlasse
an  die  Königl.  General-Kommandos  unterm  29.  Oktober  1841  bestimmt,  dass  Behufs
der  technischen  Controle  über  die  auf  Requisition  der  Militäirgerichte  sowohl  von  Militärärsten
  als  von  Civilärzten  verrichteten  Leichenöffnungen  und  Gemüthszustands-Untersuch
  en  die  desfalls  abgegebenen  Gutachten  und  gerfogenen  Verhandlungen  von
den  richten  abschriftlich  durch  die  betreffende  Regierung  an  das  Medicinal-Kollegium
  er  Provinz  eingesendet  werden  sollen.  Die  Militäirgerichte  können  auch  eine
höhere  Begutachtung  militärärztlicher  Gutachten  bei  den  Medicinal-Kollegien  einholen.
c)  Verfahren  bei  gerichtsärztlichen  Untersuchungen  zweifelhafter
Gemüthszustände,  unter  dem  14.  November  1841,  unter  Einverständniss  des  Justis-Ainisteriumn,
  vom  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal  -  -  Angelegeny

  Die  Bachverständigen  haben  von  dem  Gemüthszustande  der  auf  Requisition
der  Gerichtsbehörden  zu  explorirenden  Person  vor  dem  zu  diesem  Behufo  anberaumten
Termiue  durch  Besuche  des  Implorsten,  sowie  durch  Rücksprache  mit  den  Angehörigen
und  dem  Arzte  desselben  sich  zu  infdrmiren.

2)  In  dem  Explorafions-  -Termine  haben  die  Aerzte  von  ihrem  Standpunkte  als

aus,  auf  Grund  und  mit  Benutzung  der  Resultate  ihrer  vorglugigen
Information,  —  den  Befund  des  körperlichen  Zustandes,  des  Habitus,  Benehmens  u.  s.  w.

Beschaffenheit  für  sich  allein  den  Tud  zur  Folge  haben  müsse?  3.  Ob  sie  in  dem  Alter
des  Verletzten  entweder  aus  dem  Mangel  eines  zur  Heilun  erfurderlichen  Umstandes  (Accidens),
—  oder  durch  Zutritt  einer  äusseren  Schädlichkeit  den  Tod  zur  Folge  hatte?  —  nder  3  aufgelüst:
a)  hatle  die  Verletzung  im  Alter  des  Verletzten  aus  Mangel  eines  zur  Heilung  erforderlichen
  Umstandes  den  Tod  zur  Folge?
b)  entstand  diese  Folge  nur  durch  den  Zutritt  einer  äusseren  Schädlichkeit  ?
#)  Cirkul.  an  d.  sämntl.  Militär-Aerzie  v.  18.  März  1817  1  2,
2)  Kriegsminist.  Cikular-Schreiben  Nr.  84  v.  10.  "Oktobe
3)  Allerh.  Kab.-O.  v.  24.  December  1726,  19.  December  136  30.  Oktober  1789;  Criminal-Ordnung
  ı  11.  December  1805,  Theil  Il.  Abschnitt  11,8.1
rl.  d.  Minister.  d.  geistlichen  etc.  Angelegenheiten  v.  v.  %.  Navember  1840.
00  aregmin.  Er.  v.1  »  März  1828;  Cırkular  an  die  gänmtl,  Militär-Aerzte  v.  30.  April
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