282  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

des  Imploraten,,  sowie  das  mit  demselben  zur  Erforschung  des  Gemüthszustandes  geführte
  „Kolloquium“  „n  mach  Frage  un  und  Autworten‘‘  speciell  und  vollständig  zu  Protokoll
su  geben  und  ihr  vorläuf  gen  Gutachten  über  den  Gemüthszustand  des  Imploraten
„nach  der  im  Allgem.  Landrecht  bestehenden  Terminologie  und  Begriffsbestimmung“
beizufügen,  —  wobei  en  ihnen  unbenommen  bleibt,  gleichzeitig  den  Krankheitssustand
im  Sinne  der  Wissenschaft  zu  bezeichnen.  —  Die  Protokolle  über  Gemüths
Untersuchungen  haben  in  gerichtsärztlicher  Beziehung  dieselbe  Wichtigkeit  und  Bedeutung,
  wie  die  Obduktionsprotokolle,  "nämlich:  vollständige  Ermittelung,  Darlegung
und  Feststellung  der  Ergebnisse  des  Befundes  als  Grundlage  für  das  abzugebende
utschten.  Um  diese  wünschenswerthe  Uebereinstimmung  mit  den  bei  Obduktions-Verhandlungen
  Iäugst  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  noch  zu  vervollständigen,
haben  die  Sachverständigen  —  3  in  der  Regel  —  von  welcher  eine  Ausnahme  nur  in
den  am  Schlusse  dieser  Verfügung  erwühnten  Fällen  gestattet  ist,  —  nach  dem  Termine
ein  besonderes  und  motivirtes  tos  Gutachten  der  Gerichtsbehörde  einzureichen;  und  in
demselben,  mit  Zugrundlegung  der  Ergebnisse  der  vorglingigen  Information,  der  vorhandenen
  Akten,  und  der  protokollarischen  Verhandlungen  i  in  termino,  sowie  (unter  Berlicksichtigung
  der  Cirkular-Verfügung  vom  9.  April  1838  ')  eine  „vollständige  (  Geschichtserzählung‘
  zu  geben,  —  ferner  durch  Vergleichung  undKritik  der  d
erscheinungen,  Beweismittel  und  Thatsachen,  den  vorliegenden  Fall  einer  medicinischtechnischen
  Beurtheilung  zu  unterwerfen,  und  somit  endlich  ihr  vorläufig  im  Termine
abgegebenes  Gutachten  oder  das  etwa  davon  Abweichende  nach  Kunst  und  Wissenschaft
zu  begründen.

nigl.  Justiz-Ministerium  wird  vorstehende  Bestimmungen  zur  Kenntniss  der
Gerehahehen  im  gringen,  und  letztere  anweisen,

achverständige  vorgeschlagenen  promovirten  Aerzte  zeitig  genug  vor

ne  enberaumten  Termine  von  der  Requisition  zu  benachrichtigen,  it

dieselben  ‚ich  schon  vorher  von  dem  Zustande  der  Exploraten  informiren

b)  durch  "den  Gerichtedeputirten,  Behufs  der  Kontrolirung  der  Aerzte,  im  Protoolle
  vermerken  zu  lassen:  ob  „von  Seiten  derselben  die  vorgängige  Information
  geschehen  sei  oder  nicht“.  —  Ueberdies  hat  der  Herr  Justizminister
ordnet:
ce)  Fr  niemals  für  „mehr  als  3“  vor  dem  Explorationstermine  gemachte  Besuche
bei  dem  Provokaten  die  taxmässigen  Gebühren  zugebilligt  werden,  und
d)  dass  auch  die  Gebühren  ?)  für  das  nach  dem  Termine  abzugebende  besondere
und  motivirte  Gutachten  dann  wegfallen,  wenn  das  Ergebniss  der  Untersuchung
im  Termine  ein  ,  zweifelloses“  gewesen  ist,  und  der  Arzt  desshalb  soleich
  ein  „definitives“  Urtheil  zu  Protokoll  auss  rachen,  konnte.

Von  den  als  Sachverständige  zugezogenon  Aerzten  wir  rtet,  dass  sie  vor  dem
Termine  nur  die  zu  ihrer  gehörigen  Information  "unerlässlichen“  Besuche  machen,  und
sich,  wenn  möglich,  besonde  ers  bei  auswärtigen?)  oder  unvermögenden  ‚Exploranden,  zu
diesem  Behufe  auf  „einen  einzigen“  Besuch  boschränken  müssen.  —  Dage  2
den  Aerzten,  im  Einverständniss  mit  den  Gerichtsdeputirten,  überlassen  Teibene
denjenigen  Fällen  von  „einfachem  Blödsinn  oder  Wahnsinn“,  in  welchen  das  Erge
der  Exploration  unzweifelhaft  ist,  statt  des  nach  dem  Termine  einzureichenden  besonderen
  und  motivirten  Gutachtens  ein  solches  sofort  im  Termine  in  Gemässheit  der  vorstehend
  gestellten  Anforderungen  zu  Protokoll  zu  geben,  —  (Bei  Aufhebung  der  Vormundschaft
  werden  (Allgem.  Landr.  Thl.  II.  Tit.  18,  $.  81)  aussor  dem  ‚Vormunde  die
nächsten  Verwandten  oder  der  ernannte  Kurator,  und  ein  Sachverständiger,  den  das
vornrindschaftliche  Gericht  ernennt,  zugezogen.  Boweiset  der  sachverständige  Gerichtsarzt,
  dass  die  Gründe,  welche  zur  Einflihrung  der  Kuratel  bestimmt  haben,  nicht  mehr

vorhanden,  auch  durch  neue  nicht  ersetzt  sind,  —  dass  der  Betreffende  also  zum
freien  Gebrauch  seiner  Geisteskräfte  wieder  gelangt  sei,  so  wird  die  Kuratel
aufgehoben.  —  In  allen  Fällen  ist  es  nöthig,  der  Arzt  sich  vor  den  Terminen

eins  vollständige  Einsicht  der  Akten  versc  A
6.  Das  Zahnausziehen').
n  Militärärzten  erhobene  Zweifel  über  ihre  Verpflichtung,  Zühne  auszuzieben,
haben  Gen  Generalarzt  des  6.  Armee-Corps  veranlasst,  auf  eine  Bestimmung  hierüber

y|  Hier  wird  een  als  höchst  wesentlich,  eine  ausführliche  Lebens-  und  Krankheitsgeschichte
  erfurde:
»  Die  Liquidalion  ist  gleich  links  unter  das  Gutachien  zu  setzen.
Al  üssen  am  Wohnorte  des  Provokaten  vorgenommen
werden.  (Erl.  d.  Ministeriums  der  zeistlichen  efc.  Angeln  nheiten  v.  25.  Oktnber  1834.)
)  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Weseus  v.  27.  December  1858.