Physikats-  Examen,  283

umuiragen.  Da  die  Militärärzte  verbunden  sind,  allen  ehirurgischen  Operationen,
weiche  den  Militärpersonen  nothwendig  werden,  eich  zu  untesziehen  und  da  zu

Sesen  Operationen  auch  das  Zahnausziehen  gehört,  so  kann  es  keinem  Zweifel  unter-Magen,
  dass  letzteres  ebenfalls  zu  den  Obliegenheiten  der  Militürirzte  gehört.  Es  folgt
kierans  sugleich  die  Verpfichtung  der  Militärärzte  und  zwar  nicht  blos  der  ober,
sopdass  auch  sämmtlicher  Hülfsärzte,  mit  denjenigen  Instrumenten  versehen  zu  sein,
deren  sie  zum  Zahnausziehen  bedürfen,  indem  das  Königl.  Kriegsministerium  erklärt
kat,  dass  die  Militärärzte  nicht  davon  entbunden  werden  könnten,  sich  die  zu  ihrer
Amisführung  erforderlichen  Instrumente  auf  ihre  Kosten  zu  beschaffen  und  zu  nnterkalten.
  Der  8.  5  der  Instruktion  über  dıc  Versorgung  der  Arınee  mit  Arzneien  und
Verbandmitteln  ist  hiernach  dahin  ru  ergänzen,  dass  ru  deu  chirurgischen  Instrumenten,
welche  ekmmtliche  Militärärzte  auf  ihre  eigenen  Kosten  sich  zu  halten  haben,  such
die  Instramente  zum  Zahnausziehen  gehören.

7.  Unterrioht  in  der  Anatomie  bei  den  Jägerbataillonen!).

Euer  etc.  benachrichtigt  das  Departement  auf  das  geflillige  Schreiben  vom  3.  Mai
1880,  betreffend  die  von  dem  Kommando  des  6.  Jägerbataillons  angeordneten  Vorträge
über  Anatomie  durch  einen  Arzt  des  genannten  Truppeutheils,  unter  Rückgabe  der
Anlage,  ergebenst,  wie  auch  diesseitig  dergleichen  Vorträge  durch  Aorzte  als  erforderkeh
  nicht  erachtet  werden.  Das  Departament  hält  vielmehr  dafür,  dass  hierzu  die  auf
der  Central-Turnanstelt  ausgebildeten  Officiere  heranzuziehen  sind.  Hiernach  erscheint
«s  um  so  weniger  erforderlich,  dio  Militärärzte  durch  eine  besondere  Verfügung  zur
entsprechenden  Mitwirkung  anzuweisen,  da  eine  solche  überall  da  unzweifelhaft  statt-@nden
  wird,  wo  dieselbe  durch  die  Vorgesetzten  angeordnet  resp.  durch  die  betreffenden

j  in  entsprechender  Weise  nachgesucht  werden  sollte.  Die  Inspektion  der  Jüger
und  Behätzen  ist  demnach  veranlasst  worden,  das  6.  Jüger-Bataillon  und  event.  auch

die  übrigen  J  tc.  Bataillone  mit  Weisung  im  Sinne  des  Vorstehenden  zu  verseben
  und  hat  feselbe  )  auch  bereits  angezeigt,  solches  geschehen.

XV.  Das  Physikats-Ezxamen.

Wegen  der  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Ablegung  desselben  etc.
(&amp;  Horn,  Preussisches  Medicinal-Wesen  Bd.  IL)  Hier  soll  nur  von  dem
Modus  die  Rede  sein,  welchen  die  Militärärzte  zu  befolgen  haben,  wenn
sie  sich  (je  nach  der  Censur  ihrer  Approbation  „vorzüglich,  sehr  gut,  gut“
2,  oder  3,  oder  5  Jahre  nach  absolvirten  Staatsprüfnungen,  Ministerial-Reskrip
  t  vom  13.  Januar  1850;  20.  Februar  1863)  zu  diesen  Prüfungen
melden  wollen.  In  dieser  Beziehung  gilt  Folgendes:

1.  Von  Seiten  des  Königl.  Ministerii  der  etc.  Medicinal-Angelegenheiten  ist,  in
Folge  diesfälligen  Antrages  den  Chefs  des  Militir-Medicinal-Wesons,  mittelst  Verfügung
vom  18.  Januar  1954,  genehmigt  worden  *),  dass  diejenigen  promovirten  Militärärzte,
welche  die  Physikat«-  "Prüfungen  abzulegen  beabsichtigen,  den  im  $.  75  des  Prüfungs-Beglaments
  vom  1.  Decembor  1325  vorgeschriebenen  Ausweis  darliber,  „dass  sie,  bei
gutem,  moralischen  Betragen,  als  wissenschaftliche  Aerzte,  einen  guten  Ruf,  das  Vertrauen
  ihrer  Kranken  und  die  Achtung  ihrer  Kollegen  sich  erworben  haben“,  durch
Beibringung  eines,  von  dem  betreffenden  Corps-Generalarzte  auszustellenden  Zeugnisses
führen.  Den  Corps-Generalärzten  wird  hiervon,  zur  Kenntnissnahme  und  weiteren  Mitan

  die  Militärärste,  Nachricht  gegeben,  und  jedem  derselben  zugleich  ein
Exemplar  der  desfallsigen  Verfügung  des  Königlichen  Ministerii  der  etc.  Medicinalnheiten
  an  die  Königl.  Regierungen  und  das  Polizei-Präsidium  zu  Berlin  übert,

  welche  jeutot  wie  folgt:

Der  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens,  General-Stabsarzt  Dr.  Grimm,  hat  darauf

‚  die  Militärärzte  zu  der  Physikats-  -Prüfung  auf  Grund  einen,  den  Bestimmungen

  des  8.  i5  des  Reglements  über  die  Staatsprlfungen  vom  I.  Desember  1825
entsprechenden,  von  dem  vorgesetsten  Corps-General-Arzte  ausgestellten  und  der  betreffenden
  Königl.  Regierung  einzureichenden  Zeugnisses  zuzulassen.  Da  die  Corps-Gener:
  te  die  wissenschaftliche  Bildung,  die  ärztlichen  Leistungen  und  die  sittliche
Führung  der  ihnen  untergebenen  Militärärzte  genauer  kennen  zu  lernen  Gelegenheit
baben,  als  dies  den  Civilbehörden  oder  den  Kreis-Physikern  möglich  ist,  so  finde  ich
kein  Bedenken,  diesem  Antrags  zu  entsprechen.  Die  Königl.  Regierung  veranlasse  ich
demnach,  bei  Beurtheilung  der  Zolnssungsfähigkeit  der  zu  der  Pbysikatsprüfung  eich

!)  Erl.  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.  vom  18.  Juli  1860.
2)  Cirkular  an  die  General-Aerzie  v  4.  Januar  1334.