284  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

meldenden  Militürärzte,  hiernach  zu  verfahren.  Der  Königl.  Regierung  bleibt  jedoch
unbenommmen,  tiber  den  Kandidaten  nöthigen  Falles  auch  noch  anderweit  Erkundigung
einzuziehen.

2.  Für  die'),  zur  Erlangung  der  Approbation  als  Kreis-  Physikus,  gerichtlicher
Waundarzt,  Geburtshelfer  und  Augenarzt  vorgeschriebenen  Stastsprüfungen  soll,  im  Fell
eines  unbefriedigenden  Ergebnisses,  nur  eine  einmalige  Wiederholung  der
stattfinden,  so  dass  insbesondere  die  im  8.  76  des  Reglements  vom  1.  December  1
für  die  Physikats-  Prüfung  vorgeschriebenen  Ansarbeitungen  über  Themate  m
legalia,  falls  sie  das  erste  Mal  ungenügend  ausgefallen  sind,  nur  noch  ein  Mal  aufgegeben
werden  dürfen.

3.  Laut  einer  Mittheilung  ?)  Sr.  Excellenz  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten  ist  es  in  neuerer  Zeit  häufig  vorgekommen,
dass  Militäräirzte  sowohl  die  Zulassung  zur  Physikatsprüfung,  als  auch  die  Ver)
des  Termins  zur  Einlieferung  der  gerichtlich-medicinischen  Probearbeiten  direct  b
Br.  Excellenz  nachgesucht  haben.

Zufolge  der  Seitens  Sr.  Excellenz  gleichfalls  an  mich  ergangenen  Aufford
ersuche  ich  daher  Euer  etc.  ergebenst,  gefälligst  den  Militärärzten  Ihres  Geschäftsbereiches,
  welche  die  Physikats-  Prüfung  abzulegen  beabsichtigen,  zur  strengsten  Pieht
su  machen,  dass  sie,  in  Gemässheit  der  an  die  Königlich.  Regierangen  unterm  18.  Januar
  1854  und  unterm  6.  Juli  1355  erlassenen,  in  den  resp.  Amtsblättern  bekannt

achten  Ministerial-Verfügungen,  von  denen  die  erstere  diesseitig  den  Herrn  Corpe-Generalürzten
  unterm  24.  Januar  1854  mitgetheilt  worden  ist,)

1)  alle  die  Ablegung  der  Phyaikatsprüfung  angehenden  Gesuche  immer  er  zunlichst
an  die  betreffende  Königl.  Regierung  (auf  einem  Stempelbogen  von  5  De)
richten,  indem  diese  Gesuche,  wenn  sie  vorschriftswidrig  direct  Br.
Excellenz  persönlich  oder  bei  dem  Königl.  Ministerium  der  Etliche,  Ui  Unterrichts-
  und  Medicinal-Angelegenheiten  eingehen,  ohne  Weiteres  zu  den  Akten
genommen  und  als  abgelehnt  betrachtet  werden;

em  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  immer  auch  das  in  der  orgeäachten
diesseitigen  Mittheilung  vom  24.  Januar  18514  erwähnte  Zeugnisse
Corps-Generalarztes  beifügen,  endlich

eine  Verlängerung  der  (ein  Jahr  betragenden)  Frist  zur  Einlieferung  der
Probearbeiten  nur  dann  bei  der  Königlichen  Regierung  nachsuchen,  wenn
sie  dies  Gesuch  durch  ganz  ungewöhnliche,  von  ihnen  selbst  nicht  verschuldete
Umstände  motiviren  können,  welche  es  ihnen  wirklich  unmöglich  gemacht

haben,  die  zur  Anfertigung  dieser  Arbeiten  erforderliche  Zeit  zu  en

Nach  Ablegung  der  Physikatsprüfung  wird  eine  Abschrift  (beg  aubigte)
der  erlangten  Approbation  dem  Korps-Generalarzte  zur  Weiterbeförderung
an  den  General-Stabsarzt  der  Armee  eingesandt.  —  Wegen  der  Reisen  zu
den  Physikats-Prüfungen  besteht  ein  Erlass  des  General  -Stabsarztes  der
Armee  an  die  Generalärzte  vom  19.  März  1862.

Das  bisherige  Prüfungs-Reglement  ist  in  der  neuesten  Zeit  wesentlich
modificirt  und  es  erscheint  geeignet,  das  neue  Reglement  nachstehend
mitzutheilen.

Reglement  für  die  Prüfung  Behufs  afs  Erlangung  der.  der  Qualifikation  als  Kreisphysikus.
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8.1.  Diejenigen  eraktischnn  Aerzte,  welche  in  ihrer  Approbation  als  Arzt,  Wundarzt
  und  Geburtsh  elfer  das  Prädikat  „vorzüglich  gut‘  erhalten  ha!  aben,  können  zwei

zu  richten,  welche  demnächst  an  den  Minister  der  Medicinal-  Angelogenheiten  tachtlich

  berichtet  und  sich  hierbei  insbesondere  darüber  zu  Hussern  hat,  ob  der  Kandidat
als  wissenschaftlich  gebildeter  Arzt  einen  guten  Ruf,  das  Vertrauen  seiner  Kranken
und  die  Achtung  seiner  Kollegen  erworben,  auch  sonst  sich  so  geführt  habe,  dass  ihm
ein  öffentliches  Amt  ohne  Bedenken  anvertraut  werden  kann.  Militärärzte  haben
hierüber  ein  Zeugniss  des  vorgesetzten  Generalarztes  beizubringen.

1)  Allerb.  Kab.-O.  v.  29.  März  181
2)  Cirkular  an  d.  General-Aerzte  v.  "0  Mai  1857.