Physikats-Ezamen.  285

4.  3.  Die  Prüfung  wird  vor  der  wissenschaftlichen  Depntation  für  das  Medicinalvum

  und  besteht  in  einer  schriftlichen,  praktischen  und  mündliahen  Prüfung.

$.  4.  Für  die  schriftliche  Prüfung  werden  zwei  wissenschaftliche  Ausarbeitungen

sa  welchen  die  Aufgaben  aus  dem  Gebiet  der  gerichtlichen  Medicin  und  der

Polizei  oder  anstatt  der  letsteren  sus  dem  Gebiet  der  medicinischen  Statistik,

eikunde  oder  der  Hygiene  entnommen  werden.

Die  Aufgaben  werden  von  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medicinalwem

  gestellt  und  dem  Minister  der  Medicinal-Angelegenheiten  eingereicht,  welcher
durch  die  betreflende  Königl.  Regierung  dem  Kandidaten  zufertigen  lässt.

65.  Die  Aus  beiten  &amp;  ind  spätestens  sechs  Monate  nach  Empfang  der  Aufgaben

  dem  Minister  der  Medicinal-Angelegenheiten  mit  der  an  Eidesstatt  abzugebenden

Auickerung,  dass  sie,  abgesehen  von  den  dabei  benutzten  literarischen  Hül  mitteln,

chae  anderweitige  fremde  Hülfe  von  dem  Kandidaten  selbst  angefertigt  worden,  einsursichen.

  Dieselben  müssen  geheftet  und  paginirt,  auch  gut  und  dentlich  geschrieben

sein  und  eine  vollständige  specielle  Angabe  der  benutzten  literarischen  Hülfsmittel

9.6.  Nach  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  werden  die  Ausarbeitungen  nicht
mehr  sur  Censur  angenommen,  en  sei  denn  auf  besonderen  Antrag  der  betreffenden
Aneiglichen  Regierung  ausnahmsweise  eine  Nachfrist  bewilligt  worden,  was  jedoch  uneinmal


mittelbar  an  den  n  Mibister  gerichtete  Gesuche  der  Kandidaten  um  Nachfrist  werden

sicht  berücksichtigt.
Wer  die  sechsmonatliche  Frist  resp.  die  bewilligte  Nachfrist  nicht  inne  gehalten
kat,  darf  frühesten  erst  ein  Jahr  nach  Ablauf  derselben  neue  Aufgaben  erhalten.  Wer
soch  dann  die  Arbeiten  nicht  rechtzeitig  abliefert,  wird  überall  nicht  mehr  zur  Prüfung

$.  7.  Die  rechtzeitig  eingereichten  Probearbeiten  werden  dor  wissenschaftlichen
Deputation  für  das  Medicinalwesen  vorgelegt  und  von  derselben  mit  der  schriftlichen
Censur  dem  Minister  der  Medicinal-Angelegenheiten  zurückgereicht.

Genügen  die  Arbeiten  den  Anforderungen,  so  wird  der  Kandidat  unmittelbar  durch
den  Minister  davon  benachrichtigt  und  zu  den  übrigen  Prüfungs-Abschnitten  zugelassen.
Wird  eine  der  Arbeiten  „mittelmässig‘'  oder  „schlecht“  befunden  ,  so  ist  die  ganze

e  Prüfung  zu  wiederholen  und  der  Kandidat  kann  je  nach  dem  Ausfall  der
Censur  nach  Ablauf  von  3  Monaten  bis  2  Jahren  sich  neue  Aufgaben  durch  die  betreffende
  Königl.  Regierung  erbitten.  Eine  zweite  Wiederholung  findet  nicht  statt.

Während  der  Zeit  vom  13.  August  bis  15.  Oktober  jeden  Jahres  finden  keine
1.  Ind  In  der  praktischen  Prüfung  hat  der  Kandidat

a)  am  ersten  Tage  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Deputation  den  Zustand
eines  Geisteskranken  oder  eines  Verletzten  zu  untersuchen  und  sofort  unter
Klausur  einen  Fundbericht  mit  gutachtlicher  Aeusserun  über  den  Fall  unter
Berücksichtigung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  abzufass

b)  am  folgenden  Tage  an  einer  Leiche  eine  ihm  aufgegebene.  legale  Obduktion
zu  verrichten  und  den  Sektionsbericht  vorschriftsmässig  zum  Prutokoll  zu

$.  10.  Die  “Dündliche  Prüfung  wird  gleichzeitig  mit  der  $.  ©  lit.  b.  erwähnten
praktischen  Prüfung  von  drei  Mitgliedern  der  Wissenschaftlichen  Deputation  abgehalten,
denen  die  Auswahl  der  aus  dem  ganzen  Gebiet  der  Staatsarzneikunde,  einschliesslich
Veterinair-Polizei  zu  entnehmenden  Prüfungsgegenstände  überlassen  bleibt.
ebr  als  drei  Kandidaten  zugleich  dürfen  zu  der  praktischen  oder  mündlichen
nicht  zugelassen  werden.
$.  11.  Ueber  beide  Prüfungen  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  die  Gegenstände
  der  Prüfung,  das  Urtheil  der  Examinatoren  über  das  Ergebniss  jeder  einzelnen
Prüfung  und  die  Schlusscensur  über  dns  Gesammt-Ergebnises  der  Prüfung  enthalten
muss.  Dasselbe  wird  dem  Minister  der  Medicinal-Angelegenheiten  eingereicht.
che  12.  Im  Fall  eines  ungenügenden  Ergebnisses  der  praktischen  oder  der  mändlichen
  Prüfung  ist  dieselbe,  je  nach  der  Censur,  nach  drei  bis  sechs  Monaten  zu  wieder-Eine

  zweite  Wiederholung  findet  auch  hier  nicht  statt.