286  Militär.  Aerzte  im  Allgemeinen.

9.  13.  Die  für  die  medicinischen  Prüfangen  überhaupt  vorgeschriebenen  Censuren
„vorsügliol  gut“,  „sehr  gut“,  „gut“,  „mittelmässig“  und  „schlecht“  kommen  auch  bei
der  Fhysikois-Prüfung  in  aawendung.  Auf  Grund  der  drei  ersten  Censuren  wird  das
Fiübigkeits-Z  sugaiss  zur  Verwaltung  einer  Physikatsstelle  ertheilt.  Die  beiden  letzten
Cenauren  haben  di  Abreaur  des  Kandidsten  zur  Folge.

8.  14.  Das  gegenwärtige  Reglement  tritt  sofort  in  Kraft,  so  dass  auch  diejenigen
Kandidaten,  welche  die  nach  den  Bestimmungen  des  Reglemente  vom  1.  Dezember  1825
anzufertigenden  schriftlichen  Probe-Arbeiten  bereits  abgeliefert  haben,  praktisch  und
mündlich  nach  Vorschrift  des  neuen  Reglements  ru  prüfen  sind.

Denjenigen  Kandidaten,  welche  die  nach  jenen  Bestimmungen  anzufertigenden  Probearbeiten
  noch  nicht  abgeliefert  haben,  wird  auf  ihren  bei  dem  Minister  der  Medicinaliten

  unmittelbar  zu  stelleuden  Antrag  die  Bearbeitung  derjenigen  Aufgaben
erlassen  werden,  welche  nicht  unter  die  Kategorie  der  im  $.  d  erwähnten  Aufgaben  fallen.

8.15.  Die  88.  75,  76  und  77  des  Reglements  für  die  Stastsprüfungen  der  Medioinal-Personen
  vom  1.  December  1825  werden  biermit  aufgehoben.

xVE  Burschen.

Auf  Burschen,  d.  h.  dienstfreie  Soldaten  zur  Bedienung,  wie  sie  den
Officieren  bis  zum  Regiments-Kommandeur  incl.  und  den  Zahlmeistern  bewilligt
  sind  '),  haben  die  sämmtlichen  Militärärzte  keinen  Anspruch,  woraus
denselben  nicht  selten  Verlegenheiten  erwachsen.  (cfr.  Richter,  Geschichte
des  Medicinal-Wesens,  S.  176  u.  177.)

Die  hierher  gehörigen  Bestimmungen  sind:

1)  Das  Kriegsministerium  ?)  erklärt  dem  General-Kommando  des  7.  Armee-Korps
auf  die  Anfrage,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  den  Regimeuts-  und  Bataillons-Aerzten
  dienstfreie  Burschen  bewilligt  werden  könnten,  dass  dieselben,  wie  alle  anderen
Adıinistrations-Beamten  keinen  Anspruch  auf‘  dieselben  bätten  und  es  nur  den  Truppen
überlassen  bleiben  könne,  inwiefern  sie  ihnen  Burschen  gewähren  wollten.

2)  „Des  Königs  Majestät?)  haben  mittelst  Allerh.  K.-O.  v.  7.  Oktober  1852  zu
genehmigen  geruht,  dass  die  in  der  Armee  angestellten  Assistenz-Aerzte  bei  Dienstund
  Versetzungsreisen,  bei  Beurlaubungen,  Kommandos  und  auf  Märschen,  sowierücksichtlich
  der  ihnen  zur  Bedienung  za  bewilligenden  Burschen,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Gehaltsklasse,  der  sie  angehöreu,  ihrem  Range  entsprechend  und  nach
Analogie  der  für  die  höheren  Militär-Aerzte  in  dieser  Beziehung  zur  on  allen.
menden  Grundslitze,  gleichmässig  behandelt,  und  in  Folge  dessen  auch  in  allen
wo  auf  Märschen  und  im  Kantonnement  Naturalquartior  gewährt  wird,  den  sämtlichen
Assistenz-Aerzten  ohne  Ausnahme  Öfficier-Quartier  angewiesen,  und  "dafür  der  Lieutenants
  Servis  den  Quartiergebern  vergütet  werde“.

3)  Dem  Königl.  General-Kommando  (des  Gardo-Korps)  erwidert  das  Kriegs-Minlsterium*)
  auf  das  gefällige  Schreiben  vom  13.  November  1852  ergebeust,  dass  die  Allerh.
K.-O.  vom  ?7.  Oktober  1852  den  Assistenz-Aerzten,  in  Bezug  auf  die  ihnen  zu  bewilligenden
  Burschen,  nichts  anderes  zugesteht,  als  was  bisher  den  oberen  Militär-  Aerzten
zugestanden  worden  ist  Da  die  Letzteren,  wenngleich  schon  früher  im  Officier-Range

end,  auf  die  Gewährung  eines  dienstfreien  Burschen  keinen  Anspruch  hatten,  die
Ansistene-  Aorzte  aber  nach  den  für  jene  zur  Anwendung  kommenden  Grundsätzen  behandelt
  werden  sollen,  so  kann  das  Ministerium  sich  mit  der  von  dem  Känigl.  General-Kommando
  geäusserten  Ansicht  nur  dahin  einverstanden  erklären,  dass  die  Assistenz-Aerzto
  auf  Hionatfreie  Barschen  keinen  Anspruch  zu  machen  ha

Die  Verlegenheiten,  welche  der  Mangel  eines  dienstfreien  Burschen
den  Militär-,  und  namentlich  den  Hulfs-  Aerzten  bereitete,  führteim  1.  Armee-Korps
  zu  folgendem  Korps-Befehl

4)  Der  Korps-General-Arst  hat  die  Uebelstände  bei  mir  zur  Sprache  gebracht,
welche  den  Assistenz-Aerzten  daraus  erwachsen,  wenn  ihnen,  wie  es  namentlich  bei
dem  Kommando  in  Weichselmünde  vorgekommen  ist,  keins  Burschen  gestellt  werden.
Weon  nun  gleich  der  Erlass  des  Königl.  Kriegsministeriums  v.  10.  November  152
(e  Nr.  3)  keinen  Zweifel  darüber  zulässt,  dass  den  Assistens-Aersten  so  wenig,  als  den

!)  Allerh.  Kab.-#  vom  20.  August  1857.

2)  Kriegsmin.  Erl.  v  18.  Januar  1830.

3,  Kriegsm.  Er.  v.  13.  Iktober  10.  geirkul,  a  d.  General-Aerzte  v.  4.  November  1852,
*)  Kriegsm.  Erl.  v.  19.  November  1  Cirkul.  a.  d  General-Aerzte  v.  24.  November  1852.
3)  Korps-Befehl  des  1.  Armee-Kurpe  v  Y.  &gt;  Noveinber  1856.