Burschen,  Vorstellang  vor  dem  Könige,  Cowrfähigkeit.  28T

Are  &lt;  Ober-  Militär.  Aersten  dienstfreie  Burschen  in  der  Welse  zustehen,  wi»  sie  den
m  Hauptmann  II.  Klasse  (jetzt  vom  Regiments-Kommandeur  incl.)  abwärts
dm  den  Zahlmeistern  der  Linie  gesetzlich  bewilligt  sind.  eo  spricht  doch  der  Erlass
des  Königlichen  Kriegmaninisteriums  vom  13.  Oktober  1852  sich  dahin  aus,  dass  die
Assistenz-Aerste  in  Rücksicht  auf  die  ihnen  zur  Bedienung  zu  bewilligenden  Burschen
much  denselben  Grundsätzen,  wie  zeitber  die  übrigen  Ober-Militär-Aer,te  zu  behandeln
dad.  Dem  entsprechend  haben  die  Truppen  den  Assistenz-  Aerzten  Boldaten  zor  Aufwerteng
  zu  überweisen,  welche  sich  dieser  Obli  vom  Gar
nison-Wachtdienst  aber  nicht  befreit  werden  können,  und  die  in  ı  Bezug  auf  die  Heransahne
  som  übrigen  Dienst  eben  so  zu  behandeln  sind.  wie  die  Officier-Burschen,
nochmaliger  Antrag  des  General-Stabs-Arztes  der  Armee  in
dieser  Angelegenheit  wurde  vom  Allgemeinen  Kriegs-Departement  durch
folgendes  Schreiben  ')  abgelehnt:

3)  Fuer  Hochwohlgeborenen  Antrag  vom  4.  Oktober  1838,  bei  das  Herrn  Kriegsministere
  Excellens  die  Vermittelung  der  Gewährung  von  Burschen  für  die  Militär-Aurzte
  nach  Massgabe  der  Allerh.  K.-O.  vom  2%),  August  1837  nachzasuchen,  vermag
das  unterseichnete  Departement  zu  seinen  Bedauern  nicht  zu  entsprechen,  nachdem,  wie
es  ergebenst  bemerkt,  erst  durch  Allerh.  K.-O.  vom  13.  März  1853  eine  Erweiterung
der  Bestimmungen  der  Allerh.  K.-O.  vom  20.  August  1937,  welche  in  Bezug  auf  dio
Ofßciere  der  Landgendarmerie,  die  ebenfalls  keine  Burschen  haben,  beantragt  war,  abgelehnt
  worden  ist.

xVvsu  Verstellung  vor  Sr.  Majestät  dem  Könige’).

Es  ist  neuerdings  zar  Sprache  gekommen,  dass  Zweifel  darüber  bestehen,
  ob  bei  der  Vorstellung  der  Staatsbehörden  aus  Anlass  der  Anwesenheit
  Sr.  Majestät  des  Königs  in  den  Provinzen  der  Militär-Intendant
und  die  Mitglieder  der  Intendanturen  mit  den  Civil-Beamten  durch  den
Oberpräsidenten  oder  bei  den  Militär-Stäben  durch  die  Militär-Kommandos
vorzustellen  sind.  Mit  Bezug  auf  die  dienstliche  Stellung  des  Intendauten
zum  Gencral-Kommando  erscheint  es  durchaus  augemessen,  dass  bei  besagter
  und  ähnlicher  Gelegenheit  die  Vorstellung  desselben,  sowie  des  Militär-Oberpredigers,
  des  Korps-Auditeurs  und  des  General-Arztes  (und
dessen  Assistenz-Arztes,  da  derselbe  gleichfalls  zum  General-Kommando
direkt  gehört)  mit  dem  Stabe  des  General-Kommandos  und  .die  der  bestehenden
  Divisions-Intendanten  etc.  mit  den  Stäben  der  Divisionen  erfolgt.
  Die  Vorstellung  der  Mitglieder  der  Intendantur  geschieht  selbstverständlich
  durch  den  Intendanten,  als  Vorstand  einer  selbstständigen
Behörde,  sefern  Jie  kommandirenden  Herren  Generale  diese  Vorstellung
der  Mitglieder  nicht  etwa  selbst  übernehmen  wollen.  —  Hinsichtlich  der

entirten,  mit  Officierrang  versehenen  Aerzte  erscheint  es  den  Verhältnissen
  entsprechend,  wenn  sie  gesammelt  und  in  sich  rangirt  aufdem
linken  Flügel  der  betreffenden  Officier-Korps  ihre  Aufstellung  finden.  Das
Königl  General-Kommando  ersuche  ich  daher  ergebenst,  unter  weiterer
ittheilung  hiervon  gefälligst  die  Anordnung  zu  treffen,  dass  bei  vorkommenden
  Veranlassungen  danach  verfahren  werde.  —  Die  Garnison-Aerzte
haben  bei  derartigen  Vorstellungen  den  Platz  bei  dem  Stabe  der  Kommandanturen

  einzunehmen.

XAVISS.  Die  Courfählgkelt  der  Millltär-Aerzte?).

Auf  eine  Anfrage,  ob  die  Aerzte  courfähig  seien,  ob  sie  zu  den  Officier-Korps
  ihrer  Truppentheile  gehören  und  ob,  wenn  ein  Officier-Korps
zur  Cour  befohlen  ist,  sich  dieser  Befehl  auch  auf  die,  mit  dem  Officier-2

  Kıiegam.  Er.  v.  „N  Oktober  1838.  Cirkul.  an  d.  Genernl-Aerzte  v.  18.  Oktober  1858,
2)  Kriegemin.  Erl.  v.  8.  Navember  1861;  Erl,  d.  Allg.  Kr.-Depart.  v.  6.  Januar  1862.
3)  Erl.  d,  Chefs  d.  "yı  -Med,-Wesens  v.  12.  December  1861.